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Verwalter von Wohnungseigentum / 1.1 Natürliche Person

Alexander C. Blankenstein
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Zunächst und grundsätzlich kann zum Verwalter jede natürliche und geschäftsfähige (Privat-)Person bestellt werden. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zur Person des Verwalters keinerlei Bestimmungen. Dem Gesetz ist lediglich zu entnehmen, dass es nur einen Verwalter geben kann. Da das WEG keinerlei Bestimmungen oder Beschränkungen im Hinblick auf die Person des Verwalters enthält, kann selbstverständlich auch ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, also ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt werden.[1] Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter, bei dem es sich nicht um einen nach § 26a WEG zertifizierten Verwalter handelt, zumindest in kleinen Wohnanlagen mit nicht mehr als 9 Sondereigentumseinheiten nicht per se ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.[2] Die Praxis zeigt allerdings, dass dieses Modell in aller Regel zu zerstrittenen Gemeinschaften führt.

Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 konnte sich nach überwiegender Auffassung auch der teilende Eigentümer bzw. der Bauträger in der Teilungserklärung selbst zum Verwalter bestellen.[3] Sowohl der teilende Eigentümer als auch der Bauträger konnten auch einen Dritten in der Teilungserklärung mit Wirkung gegen die Erwerber zum Verwalter bestellen. Die Bestellung des Verwalters in der Teilungserklärung wirkte gegen Sondernachfolger jedoch nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen war oder ihr sämtliche Sondernachfolger beigetreten waren.[4]

Ob dies weiter gelten wird, ist insoweit umstritten, als die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nunmehr nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG bereits mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher entsteht und somit eine "Ein-Personen...

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