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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.9 Fortbildung

Alexander C. Blankenstein
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Seit 1.8.2018 besteht für Wohnimmobilienverwalter die Pflicht zur Weiterbildung. Rechtsgrundlagen sind § 34c Abs. 2a Gewerbeordnung (GewO), der die Weiterbildungspflicht statuiert sowie die Bestimmung des § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), die sie näher ausgestaltet.

2.9.1 Betroffene

Nach § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO sind die Wohnimmobilienverwalter verpflichtet, sich weiterzubilden. Das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen.

Verwalter

Da die Weiterbildungspflicht in erster Linie den Gewerbetreibenden selbst trifft, ist zunächst der Verwalter fortbildungsverpflichtet. Bekanntlich werden die Verwalterunternehmen in unterschiedlichen Rechtsformen geführt. Weiterbildungsverpflichtet ist insoweit in erster Linie die vertretungsberechtigte Person – und zwar diejenige, die das Unternehmen gesetzlich vertritt:

 
Rechtsform Verpflichteter
Einzelunternehmen Unternehmer
OHG Gesellschafter
KG Komplementäre
GmbH & Co. KG Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
GmbH Geschäftsführer
UG (haftungsbeschränkt) Geschäftsführer
AG Vorstände

Nach der Bestimmung des § 34c Abs. 2a Satz 2 GewO ist es insoweit ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird. Der Gesetzgeber hat hier also insbesondere die juristischen Personen im Auge, die durch natürliche Personen, nämlich die Geschäftsführer der GmbH bzw. die Vorstände der AG vertreten werden. Allerdings lässt sich weder der GewO noch der MaBV entnehmen, was insoweit als "angemessen" anzusehen ist.

 
Praxis-Beispiel

Geschäftsführer ohne Fortbildungspflicht

Die Verwaltungs-GmbH wird von 3 Geschäftsführern vertreten. 2 von ihnen führen das operative Geschäft. Der weitere Geschäftsführer ist ...

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Weiterbildungspflicht für Verwalter
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Siehe Verwalter von Wohnungseigentum, Kap. 2.9 Fortbildung.

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