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Verwalter von Wohnungseigentum / 3 Internetauftritt und Impressum

Alexander C. Blankenstein
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Wie sonstige Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten auch, müssen auch Verwalter die Bestimmungen des am 14. Mai 2024 in Kraft getretenen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) befolgen, ansonsten drohen Bußgelder von bis zu 50.000 EUR. Hier heißt es insbesondere aufgepasst bei der Gestaltung des Impressums der Homepage. § 5 DDG schreibt insoweit bestimmte Informationspflichten vor. Die entsprechenden Vorgaben fanden sich ursprünglich im Telemediengesetz, das am 13. Mai 2024 außer Kraft getreten ist. Digitale Dienste sind zunächst alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, also grundsätzlich alle Arten von Internetseiten. Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG sind alle Anbieter digitaler Dienste, also

  • natürlichen Personen,
  • juristischen Personen und
  • öffentlichen Stellen,

die eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung zur Verfügung stellen oder den bloßen Zugang zur Nutzung vermitteln.

3.1 Erforderliche Angaben

Die Bestimmungen des § 5 DDG fordern die im Folgenden beschriebenen Angaben im Rahmen eines Internetauftritts.

3.1.1 Name des Unternehmens mit Angabe der Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)

Ist das Verwaltungsunternehmen im Handelsregister eingetragen, so ist der Firmenname anzugeben. Handelt es sich beim Inhaber um einen eingetragenen Kaufmann, muss ebenfalls der im Handelsregister eingetragene Name mit dem Zusatz "e. K." angegeben werden, und zwar sowohl der Vor- als auch der Zuname.

Handelt es sich um ein Einzelunternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann auch der Fantasiename angegeben werden, unter dem der Unternehmer im Geschäftsverkehr auftritt und insbesondere Werbung macht. Zusätzlich ist der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers anzugeben.

Stets ist neben dem Namen bzw. der Firma des Unternehmens dessen Rechtsform anzugeben, also ob es sich beispielsweise um eine GbR, OHG, KG, GmbH, Ltd., UG ha...

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