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Verwalter von Wohnungseigentum / 6 Delegation von Verwalteraufgaben

Alexander C. Blankenstein
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Das Verwalteramt ist bereits wegen der damit verbundenen Vermögensbetreuungsbefugnis bzw. -verpflichtung ein Vertrauensamt und daher höchstpersönlicher Natur. Der bestellte Verwalter hat das Amt gemäß § 664 Abs. 1 BGB in persona auszuüben. Selbstverständlich kann er innerhalb seines Unternehmens bzw. innerhalb seiner Firma Verwalteraufgaben und Tätigkeiten auf seine Mitarbeiter delegieren.

  • Grundsätzlich nicht möglich ist es, die gesamte Verwaltertätigkeit ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer auf einen Dritten zu übertragen.[1] Sämtliche dahingehenden Abreden etwa aufgrund Beschlussfassung oder Vereinbarung wären nichtig.[2]
  • Gleiches gilt auch für Bestimmungen im Verwaltervertrag, die den Verwalter berechtigen, die Verwaltung auf eine dritte Person zu übertragen.[3] Die Übertragung der Verwaltung auf einen Dritten ist ebenso dann unwirksam, wenn die Wohnungseigentümer dies unwidersprochen hinnehmen.[4]
  • Der Verwalter kann seine Aufgaben auch nicht derart auf eine dritte (juristische) Person übertragen, dass diese die gesamte Verwaltertätigkeit erbringt, die rechtliche Verantwortung jedoch beim Verwalter verbleibt.[5]
  • Ebenso wenig möglich ist es, dass eine Verwalter-GmbH mit einer anderen GmbH die "gemeinsame Verwaltung" der Wohnanlage vereinbart, ihr einen wesentlichen Teil der Verwalteraufgaben überträgt und zwei Drittel der Verwaltervergütung überlässt.[6]
 

Abberufung droht

Bei unberechtigter Übertragung der Verwaltertätigkeit auf eine dritte (juristische) Person, konnte der Verwalter nach vormals geltender Rechtslage aus wichtigem Grund abberufen werden.[7] Nunmehr kann der Verwalter jederzeit auch grundlos von seinem Amt abberufen werden, der Verwaltervertrag kann fristlos gekündigt werden.

Mit dem Verbot der Übertragung von Verwaltungsaufgaben korrespondiert das Verb...

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Siehe Verwalter von Wohnungseigentum, Kap. 6 Delegation von Verwalteraufgaben.

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