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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.9.7 Informationspflicht

Alexander C. Blankenstein
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Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 3 MaBV haben Verwalter auf Anfrage ihres Auftraggebers unverzüglich Angaben über berufsspezifische Qualifikationen und die in den letzten 3 Jahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen und diejenigen ihrer unmittelbar bei der Verwaltertätigkeit mitwirkenden Beschäftigten zu machen.

Da die Verordnung auf den Auftraggeber abstellt, besteht die Pflicht im laufenden Vertragsverhältnis. Hier soll dem Auftraggeber in erster Linie die Möglichkeit zur Prüfung gegeben werden, ob der Verwalter seinen Fortbildungspflichten nachkommt.

Immer noch völlig ungeklärt ist für den äußerst praxisrelevanten Fall der Wohnungseigentumsverwaltung, wer hier überhaupt als Auftraggeber im gewerberechtlichen Sinne anzusehen ist. Vertragspartner des Verwalters ist jedenfalls die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese wird aber gerade vom Verwalter vertreten. Die groteske Situation, dass der Verwalter sich selbst auffordert, die Informationen zu erteilen, dürfte der Verordnungsgeber wohl kaum im Auge gehabt haben. Dringend zu klären ist vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Verwalter in Großanlagen verpflichtet ist, ggf. 100 Anfragen von Wohnungseigentümern beantworten zu müssen. Auch dies dürfte der Verordnungsgeber wohl kaum im Blick gehabt haben. Die Frage ist auch deshalb dringend zu klären, weil auch hier ein Bußgeld drohen kann.

 

Tipp: Angaben auf Homepage

Allen Verwaltern sei insoweit geraten, die entsprechenden Angaben über ihren Internetauftritt zu machen. Bei Gelegenheit, also anlässlich der Einladung zu einer Eigentümerversammlung, können die Wohnungseigentümer dann darauf hingewiesen werden, dass Angaben über Qualifikation und Fortbildung des Verwalters und seiner Mitarbeiter über seine Home...

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