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Erhaltungsrücklage / 8.1 Maßnahmen der vormaligen "modernisierenden Instandhaltung und Instandsetzung"

Alexander C. Blankenstein
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Sämtliche Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, stellen gemäß § 20 Abs. 1 WEG bauliche Veränderungen dar. Der Gesetzgeber ist daher der Auffassung, dass auch Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung nicht mehr zu den Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG gehören.[1] Vereinzelt wird demgegenüber davon ausgegangen, dass es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handele und nach wie vor auch Maßnahmen der vormaligen modernisierenden Instandsetzung nunmehr als modernisierende Erhaltungsmaßnahmen der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG unterfielen.[2]

Ausgangspunkt der Betrachtung bietet die Rechtsprechung zur alten Rechtslage. Von einer modernisierenden Instandsetzung war immer dann auszugehen, wenn vorhandene defekte, veraltete oder unzureichende Einrichtungen oder Anlagen des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch gleichartige, sondern durch technisch neuere, bessere und möglicherweise kostspieligere ersetzt wurden. Voraussetzung war, dass sich die Investitionen auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse in einem Zeitraum von 10 Jahren amortisierten.[3]

Dieser Ansatz würde für eine Beurteilung seit Inkrafttreten des WEMoG zu einer Beantwortung der Frage im Sinne des Gesetzgebers führen. Denn nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG sind die Kosten von Maßnahmen der baulichen Veränderung dann von allen Wohnungseigentümern zu tragen, wenn sie sich in einem angemessenen Zeitraum amortisieren. Nach wie vor stellt hier der 10-Jahres-Zeitraum einen wichtigen Anhaltspunkt dar, der aber nicht gänzlich starr zu verstehen ist.[4] Dies zugrunde gelegt, dürften also Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung mit der herrschenden Meinung nicht mehr unter die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG zu subsumieren sein...

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