Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnraum

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Mietverhältnis

Rz. 49 Hatte der Erblasser ein Mietverhältnis über Wohnraum, sind die Spezialregelungen der §§ 563–564 BGB u. § 580 BGB zu beachten. Unterlässt der Erbe es, das Mietverhältnis mit Wirkung für und gegen den Nachlass zu kündigen, haftet er u.U. den – übrigen – Nachlassgläubigern nach § 1978 BGB wegen der von ihm nicht verhinderten Belastung des Nachlasses mit Verbindlichkeiten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Kündigung

Rz. 4 Entsprechend § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Nacherbe berechtigt, das Miet- bzw. Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, er ist also an vereinbarte Vertragslaufzeiten oder abweichende vertragliche Kündigungsfristen nicht gebunden.[7] Bei Wohnraum sind allerdings die Kündigungsbeschränkungen durch das soziale Mietrecht zu beachten (...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einsetzung auf bestimmte Gegenstände

Rz. 42 Im BGB gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Eine Erbeinsetzung auf bestimmte Gegenstände, ohne dass die bedachte Person Gesamtrechtsnachfolger wird, ist daher grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen hiervon sind die Fälle der Sonderrechtsnachfolge. Hierunter fallen die Fälle im Bereich des Höferechts, desgleichen die Vererbung von Anteilen an einer OHG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Entsprechende Anwendung von § 752 BGB

Rz. 32 § 752 BGB Teilung in Natur Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Nachlassverwaltung, Nachlasssicherung und Nachlassverwahrung

Rz. 59 Das Aufgabenspektrum des Nachlasspflegers bzgl. der Nachlasssicherung und -verwaltung ist groß;[154] bei der Vornahme von Handlungen hat er sich von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten leiten zu lassen.[155] Dabei hat er seine Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen, im Falle eines Pflichtverstoßes haftet er gegenüber dem vertretenen Erben (vgl. § 1833 BGB und § 1985 Rdn 16...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / Literaturtipps

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Gewerbesteuererklärung 2019 / 5 Zerlegung der Gewerbesteuer

Wenn eine Zerlegung der Gewerbesteuer in Betracht kommt, muss der Steuerpflichtige zusätzlich eine Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (Vordruck GewSt 1 D) ausfüllen. Voraussetzung für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags ist, dass in mehreren Gemeinden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes unterhalten werden. Dies ist im Vordruck...mehr

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Sauer, SGB III § 80a Förder... / 2.2 Umfang der Förderung

Rz. 14 Die Förderung von Jugendwohnheimen kann über direkte Zuschüsse oder über Darlehen erfolgen (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 80a Rz. 4; Kühl, in: Brand, SGB III, § 80a Rz. 7). Eine Rangfolge (Darlehen vor Zuschuss) besteht nicht (Bolten, in: Gagel, SGB III, § 80a Rz. 15, a. A. Kloster, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 80a Rz. 9, der eine vorrangige D...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.3 Ermäßigung der Steuermesszahl für bestimmte Wohngrundstücke

Da es sich beim Wohnen um ein existentielles Grundbedürfnis handelt, ist allgemein anerkannt, dass es sich bei der Schaffung und Verfügbarmachung von ausreichendem Wohnraum um einen überragenden Gemeinwohlbelang handelt. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Erbschaftsteuerrecht[1] ausgeführt, dass – bei den weiteren sich an die Bewertung anschließenden Schritten – zur Be...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / Zusammenfassung

Überblick Der Bundestag hat nach langem Ringen mit den Ländern am 18.10.2019 den von den Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuerreformgesetz -GrStRefG) in modifizierter Fassung angenommen. Das vom Bundestag verabschiedete Bundes-Modell sieht vor, dass der Wert des Grund und Bo...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 4.2 Die Änderungen im Detail

Gesetzestechnisch ist die Einführung der Grundsteuer C in § 25 Abs. 4 und 5 GrStG verortet. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG muss der Hebesatz – vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG – jeweils einheitlich sein für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke. In § 25 Abs. 5 Satz 1 GrStG hat der Gesetzgeber ind...mehr

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Grundstück im Privatvermögen / 2.1 Einkunftserzielungsabsicht.

Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, daraus auf Dauer der Nutzung ein positives Ergebnis zu erzielen..[2] Bei Miteigentümern muss dementsprechend zunächst geprüft werden, ob diese z. B. ein Gebäude oder einen Gebäudeteil gemeinschaftlich vermieten und...mehr

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Flüchtlingsunterkunft: Keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, wenn Bedarf entfällt

Begriff Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde abgeschlossen hat, um in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterbringen zu können, ist unbeschadet seiner Bezeichnung kein Wohnraummietvertrag i. S. v. § 549 Abs. 1 BGB. Eine in diesem Vertrag enthaltene formularmäßige Klausel, mit der für beide Mietvertragsparteien das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 60 ...mehr

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Mietvertrag: Kündigung wegen Schriftformmängel soll schwerer werden

Stand: 12. Februar 2020 Die Bundesregierung lehnt den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung der Vorschriften über die Schriftform bei Mietverträgen ab. Der Entwurf zielt darauf ab, die Kündigung langfristiger Gewerbemietverträge wegen Mängeln der Schriftform zu beschränken. Die Bundesregierung kann dem Vorschlag wenig abgewinnen. Das mit dem Entwurf verfolgte Anliegen sei...mehr

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ZErb 01/2020, Kostenfreie Überlassung von Wohnraum im Pflichtteils-ergänzungs- und Ausstattungsrecht

Leitsatz Mit der kostenfreien Überlassung von Wohnraum wird keine Vergütung erspart, die pflichtteilsergänzungsrelevant wäre, wenn der Erblasser einen kleinen Teil des Wohnraums mitbenutzt. Die Vermietbarkeit von Wohnraum ist ganz wesentlich davon geprägt, dass der Mieter ein eigenes, separates, Dritten nicht zugängliches Zuhause nutzt. Gebrauchsüberlassung von Wohnraum stell...mehr

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ZErb 01/2020, Kostenfreie Ü... / Leitsatz

Mit der kostenfreien Überlassung von Wohnraum wird keine Vergütung erspart, die pflichtteilsergänzungsrelevant wäre, wenn der Erblasser einen kleinen Teil des Wohnraums mitbenutzt. Die Vermietbarkeit von Wohnraum ist ganz wesentlich davon geprägt, dass der Mieter ein eigenes, separates, Dritten nicht zugängliches Zuhause nutzt. Gebrauchsüberlassung von Wohnraum stellt, selbs...mehr

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ZErb 01/2020, Kostenfreie Ü... / 2 Gründe

I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2311 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von insgesamt 6.987,22 EUR. Hierzu gilt im Einzelnen das Folgende: 1. Der Pflichtteilsanspruch besteht i.H.v. 6.987,22 EUR. a) Die Kammer legt dabei einen Nachlasswert von 69.872,15 EUR zugrunde. Dieser berec...mehr

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ZErb 01/2020, Kostenfreie Ü... / 1 Tatbestand

Die Klägerin begehrt einen Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Parteien sind Geschwister. Der Beklagte ist Alleinerbe der am 28.4.2015 verstorbenen Mutter der Parteien, nachfolgend Erblasserin. Neben den Parteien des Rechtsstreits gibt es drei weitere Kinder der Erblasserin. Der Wert des Nachlasses ist im Wesentlichen unstreitig. Die Aktiva bestehen aus eine...mehr

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ZErb 01/2020, Relevanz des ... / 3. Kritik

Die dargestellte Argumentation verfängt nicht. Der (spätere) Erblasser lässt bei der Überlassung des Wohnraums sein Vermögen gerade nicht brach liegen. Vielmehr wird der Erblasser in dem Augenblick aktiv, in dem er den Wohnraum nicht leer stehen, sondern einem Dritten überlässt. Er ergreift die Chance der Vermögensmehrung, indem er den Wohnraum einer anderen Person überlässt...mehr

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ZErb 01/2020, Relevanz des ... / II. Urteil des LG Kaiserslautern vom 4.9.2018

Im Fall vor dem LG Kaiserslautern stritten die Geschwister insbesondere auch um die Relevanz des jahrelangen mietfreien Wohnens des Beklagten und Alleinerben im Haus der Erblasserin. Die Klägerin sah darin eine pflichtteilsergänzungsrelevante Zuwendung oder eine pflichtteilsergänzungsrelevante Ausstattung. Der ursprünglich im Haus bei der Erblasserin wohnende Enkel musste aus...mehr

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ZErb 01/2020, Relevanz des ... / 1. Pflichtteilsergänzungsrecht

Gerade ein jahrelanges, mietfreies Wohnen, wie hier im Fall vor dem LG Kaiserslautern durch den Beklagten, erscheint ein intensiv gezogener Vorteil zu sein. Diesem die Pflichtteilsergänzungsrelevanz abzusprechen, erscheint nicht hinnehmbar. Wenn in diesem Fall einem Abkömmling unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, dürfte klar sein, dass der Erblasser insowe...mehr

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ZErb 01/2020, Relevanz des ... / 1

Unsicherheit besteht nach wie vor bei der Frage, welche Relevanz die lebzeitige, kostenlose Überlassung von Wohnraum durch den Erblasser im Pflichtteilsergänzungsrecht und im Ausgleichungsrecht hat. In der Praxis sind nicht selten Konstellationen zu finden, in denen der Erblasser Wohnraum, auch über Jahre hinweg, einem der Abkömmlinge kostenfrei zur Verfügung stellt. In sein...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 6. "Sonntags- und Nachtbeschluss"

Rz. 64 Zum Schutz des Schuldners dürfen die Pfändungen gem. § 758a Abs. 4 ZPO grundsätzlich nur an Werktagen, also nicht an Sonn- und Feiertagen (wohl aber am Samstag) erfolgen. Muss jedoch an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit gepfändet werden, bedarf es ebenfalls einer entsprechenden Genehmigung durch das Vollstreckungsgericht, das diese nur erteilen wird, wenn v...mehr

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ZErb 01/2020, Relevanz des ... / 1. Problemstellung

Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Wohnraum durch den Erblasser ist in erbrechtlicher Hinsicht immer problematisch. Scheidet in diesen Fällen die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB aus, weil Ansprüche nach § 2325 BGB nur dann in Betracht kommen, wenn ein Gegenstand aus dem Vermögen des Erblassers weggegeben wird, oder genügt die unentgeltliche Nutzungsüberlassung?[...mehr

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ZErb 01/2020, Relevanz des ... / III. Einschätzung

Die Entscheidung des LG Kaiserslautern macht die Unsicherheit in der Frage der Pflichtteilsergänzungsrelevanz bei der kostenfreien Überlassung von Wohnraum durch den Erblasser besonders deutlich. Die im Urteil gefundenen Argumente scheinen das Gericht selbst nicht überzeugt zu haben, da jeweils auch nach Alternativbegründungen gerungen wurde, um die Relevanz des mietfreien W...mehr

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ZErb 01/2020, Relevanz des ... / 2. Unentgeltliche Gebrauchsüberlassungen und Schenkungen i.S.d. §§ 516, 517 BGB

Für den Einsatz des § 2325 BGB ist grundsätzlich eine Begünstigung durch den Erblasser erforderlich. Eine objektive Bereicherung des Begünstigten wie auch eine Einigung der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit wird genau wie bei der Schenkung vorausgesetzt.[9] Eine nachträgliche Entgeltabsprache ist zulässig und führt zur Nichtentstehung des Ergänzungsanspruchs.[10] Die...mehr

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ZErb 01/2020, Relevanz des ... / 5. Hinweise zur Relevanz der kostenfreien Wohnraumüberlassung in ausgewählten Entscheidungen

Entscheidungen des BGH, in denen die Frage der Pflichtteilsrelevanz des mietfreien Wohnens in Form der Erhöhung des Pflichtteils im Rahmen der Pflichtteilsergänzung des § 2325 BGB explizit abgelehnt wird, sucht man vergeblich. Die Kommentierungen, die das mietfreie Wohnen aus dem Anwendungsbereich des § 2325 BGB verdrängen wollen, verweisen hierzu nur sehr kurz auf einige Ent...mehr

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ZErb 01/2020, Relevanz des ... / 2. Ausgleichungsrecht

Ungeachtet der offenen Fragestellung zu der Relevanz des mietfreien Wohnens im Pflichtteilsergänzungsrecht verbleibt auch die Frage, inwieweit die Gewährung des mietfreien Wohnens zumindest als eine Ausstattung i.S.d. § 2050 Abs. 1 i.V.m. § 1624 BGB an den Beklagten im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils nach §§ 2316 Abs. 3, 2050 ff. BGB sein kann.[55] Eine Ausstattung kom...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / bb) Behinderungsbedingter bzw. räumlicher Mehrbedarf

Rz. 359 Benötigt der Geschädigte – z.B. als Querschnittsgelähmter – verletzungsbedingt die Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung, so hat er Anspruch auf Zahlung aller damit verbundenen Kosten. Deren Höhe richtet sich zum einen nach der Erforderlichkeit und medizinischen Notwendigkeit, zum anderen aber auch nach der Angemessenheit. Ersparte Eigenaufwendungen und der ...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / aa) Unterhaltsbeitrag – vermehrte Bedürfnisse

Rz. 450 Die Haushaltsführung einschließlich Kindererziehung stellt eine eigene Erwerbstätigkeit dar. Sie wird als wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft für den Familienunterhalt, also als gleichwertige Unterhaltsleistung erbracht. Die Behinderung bei der Hausarbeit findet aber auch bei der Führungs- bzw. Leitungsaufgabe des Verpflichteten statt. Es genügen all...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 93... / 2.4 Ausnahme: Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (§ 93 Abs. 1 S. 4 Buchst. d EStG)

Rz. 28 Eine Rückzahlungsverpflichtung nach § 93 Abs. 1 S. 1 EStG entsteht schließlich auch nicht, soweit der Zulageberechtigte gefördertes Kapital nach § 92a Abs. 1 EStG als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass mietfreies Wohnen im Alter eine der Geldrente vergleichbare Art individueller Altersvorsorge darstellt.[1] Die Beschaffung m...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / Literaturtipps

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 4. Steuerfreier Erwerb/Nachversteuerung Familienwohnheim

Rz. 199 Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, sofern steuerfrei erworben wird nach § 10 Abs. 6 ErbStG. Rz. 200 § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG stehen unter dem Vorbehalt der Nachversteuerung, sofern der Erwerber innerhalb von zehn Jahren die Selbstnutzung aufgibt und dies nicht durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist (Pflegebedürftigkeit; objektive Gründe, die eine e...mehr

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Kündigungswiderspruch (Miete) / 6 Ausschluss des Kündigungswiderspruchs

Ein Kündigungswiderspruch ist kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn der Mieter gekündigt hat, wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist[1], bei Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist[2], bei möbliertem Wohnraum, der sich innerhalb der Vermieterwohnung befindet, sofern der Wohnraum nicht zu...mehr

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Kündigungswiderspruch (Miete) / 3.1 Fehlender Ersatzraum

Als Härtegrund ist es kraft Gesetzes anzusehen, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.[1] Die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Härtegrunds muss der Mieter darlegen und ggf. beweisen. Hinweis Darlegungspflicht des Mieters Der Hinweis auf einen angespannten Wohnungsmarkt genügt dabei für sich allein nicht.[2] Die Rechtsprechun...mehr

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Kündigungswiderspruch (Miete) / Zusammenfassung

Überblick Der Mieter kann der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Gese...mehr

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Wohnfläche (Miete) / 1.1 Grundsätzliches

Bei Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung ist die Wohnfläche zwingend nach den Vorschriften der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV) zu berechnen. Bei frei finanziertem Wohnraum können sich die Parteien auf eine bestimmte Berechnungsmethode einigen.[1] Ist in dem Mietvertrag geregelt, dass die §§ 42 ff. II. BV Berechnungsgrundlage sein sollen, sind die Regelung...mehr

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Wirtschaftlichkeitsberechnung bei preisgebundenem Wohnraum

Zusammenfassung Überblick Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für alle preisgebundenen Wohnungen von Bedeutung. Für diese Wohnungen darf der Vermieter höchstens die Kostenmiete verlangen. Hierunter ist dasjenige Entgelt zu verstehen, das zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Diese sind mittels einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln. 1 Bedeutung Ei...mehr

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Wirtschaftlichkeitsberechnu... / 7.3 Teilberechnung der laufenden Aufwendungen (§ 38 II. BV)

Sie kann – anstelle einer Teilwirtschaftlichkeitsberechnung – aufgestellt werden, wenn sich in dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit preisgebundene Wohnungen befinden, von denen eine Gruppe (begünstigter Wohnraum) stärker gefördert wird als die andere (anderer Wohnraum). Die unterschiedliche Gewährung öffentlicher Mittel hat zur Folge, dass für die verschiedenen Wohnungsgru...mehr

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Wirtschaftlichkeitsberechnu... / 6 Die laufenden Aufwendungen und die Erträge

6.1 Laufende Aufwendungen Die Aufwendungen bestehen aus: 6.1.1 Kapitalkosten (§§ 20, 21 II. BV) Sie ergeben sich aus den Darlehenszinsen[1], den Zinsen für gestundete Lasten[2], den Rentenschulden[3], den Zinsen für Eigenleistungen[4], den Zinsersatzbeträgen[5] und den Erbbauzinsen.[6] 6.1.2 Abschreibung (§ 25 II. BV) Die Abschreibung ist nicht identisch mit den Abschreibungssätz...mehr

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Wirtschaftlichkeitsberechnu... / 7 Besondere Formen der Wirtschaftlichkeitsberechnung

7.1 Teilwirtschaftlichkeitsberechnung (§ 33 II. BV) Sie ist aufzustellen, wenn sich in dem Gebäude sowohl preisgebundene Wohnungen als auch preisfreie Wohn- oder Geschäftsräume befinden. Die Teilwirtschaftlichkeitsberechnung befasst sich nur mit dem Gebäudeteil oder dem Teil der Wirtschaftseinheit, in dem sich die preisgebundenen Wohnungen befinden. 7.2 Gesamtwirtschaftlichkei...mehr

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Wirtschaftlichkeitsberechnu... / 6.2 Erträge (§ 31 II. BV)

Erträge sind die Einnahmen aus Mieten, Pachten und Vergütungen einschließlich des Miet- oder Nutzungswerts der vom Eigentümer selbst benutzten Räume und Flächen. Hinweis Unberücksichtigte Umlagen und Zuschläge Die Umlagen und Zuschläge nach §§ 20 bis 26 NMV sind dagegen nicht in der Ertragsberechnung aufzuführen. Zu den Umlagen gehören die Betriebskosten einschließlich des Umla...mehr

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Wirtschaftlichkeitsberechnu... / 7.5 Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung (§ 39 II. BV)

Diese Form der Berechnung ist zulässig bei Mieterhöhungen und Mietsenkungen, bei der Änderung von Wirtschaftseinheiten oder wegen baulicher Änderungen. Der Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung muss enthalten: die Bezeichnung des Gebäudes, die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen. Im Falle einer Mieterhöhung muss die Erhöhung der einzelnen laufenden Aufwendungen erk...mehr

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Wirtschaftlichkeitsberechnu... / 5.5 Mietvorauszahlungen, soweit sie zur Deckung der Gesamtkosten dienen

Hier sind die Summe der Vorauszahlungen und die Verrechnungsmodalität anzugeben.mehr

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Wirtschaftlichkeitsberechnu... / 5 Finanzierungsplan (§§ 12 bis 16 II. BV)

Der Finanzierungsplan ist eine Zusammenstellung der Finanzierungsmittel, die in folgender Ordnung dargestellt werden können: 5.1 Darlehen Anzugeben sind der Name des Darlehensgebers, der Nennbetrag des Darlehens, die Auszahlungsbedingungen, die jährliche Tilgung und die jährlichen Zinsen. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach §§ 4, 21 Abs. 3 II. BV. Danach ist derjenige Zinssatz...mehr

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Wirtschaftlichkeitsberechnu... / 5.2 Gestundete Restkaufgelder

Gestundete Restkaufgelder für das Grundstück oder für die Lieferung von Baustoffen sind im Finanzierungsplan gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 II. BV als Finanzierungsmittel auszuweisen und bei den Eigenleistungen[1] in derselben Höhe abzuziehen. Anzugeben sind die Höhe des gestundeten Betrags und die Stundungsbedingungen.mehr

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Wirtschaftlichkeitsberechnu... / 4.4.5 Die Kosten des Geräts und sonstiger Wirtschaftsausstattungen

Das sind: die Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu beschaffenden beweglichen Sachen, die nicht unter die Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen fallen, z. B. Asche- und Müllkästen, abnehmbare Fahnen, Fenster- und Türbehänge, Feuerlösch- und Luftschutzgerät, Haus- und Stallgerät, die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei Kleinsiedlungen usw., z. B. Ackergerät, Dünger, ...mehr

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Wirtschaftlichkeitsberechnu... / 6.1.5 Mietausfallwagnis (§ 29 II. BV)

Als Mietausfallwagnis können 2 % der Erträge (Summe der laufenden Aufwendungen und Mietausfallwagnis) angesetzt werden. Die laufenden Aufwendungen stehen zu dem Mietausfallwagnis im Verhältnis von 98 : 2. Rechnerisch beläuft sich das Mietausfallwagnis deshalb auf 2,04 % der laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten, Abschreibungen, Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten).mehr