Ungeachtet der offenen Fragestellung zu der Relevanz des mietfreien Wohnens im Pflichtteilsergänzungsrecht verbleibt auch die Frage, inwieweit die Gewährung des mietfreien Wohnens zumindest als eine Ausstattung i.S.d. § 2050 Abs. 1 i.V.m. § 1624 BGB an den Beklagten im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils nach §§ 2316 Abs. 3, 2050 ff. BGB sein kann.[55]

Eine Ausstattung kommt bei einem Ausstattungsanlass wie der Eheschließung oder einer Existenzgründung, -förderung oder -erhaltung aufseiten des Abkömmlings in Betracht. Daneben muss auch der Ausstattungszweck vonseiten des Erblassers gewollt sein.[56]

Dies war vorliegend beim LG Kaiserslautern der Fall, denn die Erblasserin kündigte sogar dem im Haus wohnenden Enkel das Mietverhältnis auf, damit der Beklagte mit seiner Ehefrau das Haus, im Wesentlichen unter Ausschluss der Erblasserin, nutzen konnte.

Da sich zumindest eine Ausgleichungspflicht unter den Abkömmlingen bejahen lässt, ist damit den Interessen der benachteiligten Abkömmlinge bei der Pflichtteilsberechnung über § 2316 BGB Genüge getan.

Auch zu dieser Frage der Ausstattung fehlen aussagekräftige Entscheidungen, die Orientierung bieten können.

Lediglich das LG Mannheim hat in einem Urt. v. 18.3.1970[57] im Rahmen einer familienrechtlichen Fallgestaltung entschieden, dass die Gewährung freien Wohnraums mindestens eine Ausstattung i.S.d. § 2050 Abs. 1 i.V.m. § 1624 BGB darstellen kann. Soweit Eltern ihrem Kind anlässlich dessen Eheschließung als wirtschaftliche Starthilfe unentgeltlich eine Wohnung ihres Hauses überlassen, liegt darin nach der Entscheidung eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB. Ausstattungsempfänger ist dabei grundsätzlich nur das Kind der Eltern, nicht dagegen der einheiratende Ehegatte. Der Ehegatte des Ausstattungsempfängers ist zur Mitbenutzung der Wohnung nur aus abgeleitetem Recht aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft berechtigt.

Anerkannt ist zudem auch die unentgeltliche Überlassung eines Bauplatzes als Ausstattung.[58]

[55] Vgl. LG Mannheim v. 18.3.1970 – 5 S 139/69, NJW 1970, 2111.
[56] BGHZ 44, 91, NJW 1965, 2065; Staudinger/Coester, BGB, § 1624 Rn 12; Schlitt, a.a.O.
[57] LG Mannheim v. 18.3.1970 – 5 S 139/69, NJW 1970, 2111.
[58] Hönle, in: FormularBibliothek Vertragsgestaltung, 3. Aufl. 2018, Teil 2, § 6 Grundstücksüberlassung Rn 1-171.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge