Für den Einsatz des § 2325 BGB ist grundsätzlich eine Begünstigung durch den Erblasser erforderlich. Eine objektive Bereicherung des Begünstigten wie auch eine Einigung der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit wird genau wie bei der Schenkung vorausgesetzt.[9] Eine nachträgliche Entgeltabsprache ist zulässig und führt zur Nichtentstehung des Ergänzungsanspruchs.[10]

Die wohl h.M. in der Literatur will den Schenkungsbegriff des § 2325 BGB mit demjenigen der §§ 516, 517 BGB gleichsetzen.[11] Den engen Begriff der Schenkung der §§ 516, 517 BGB unterstellt, ist dann die weitere Voraussetzung eine substanzielle Vermögensminderung beim Erblasser und eine entsprechende Vermögensmehrung beim Empfänger.[12] Entscheidend dabei ist das Maß des Vermögensabflusses beim Geber, nicht aber das Maß der beim Zuwendungsempfänger bewirkten Bereicherung.[13] Vertreten wird, dass die Gewährung freien Wohnraums an einen Abkömmling kein Vermögensopfer des Erblassers darstelle, weil der Erblasser nichts aus seinem Vermögen weggäbe und die Wohnung möglicherweise ohnehin nicht vermietet hätte.[14]

Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen wird zudem als Leihe qualifiziert und ist daher begrifflich etwas anderes als die Schenkung im engeren Sinne der §§ 516, 517 BGB. Folglich löst die Leihe nach h.M. in der Literatur keinen Ergänzungsanspruch nach § 2325 BGB aus[15] mit dem Argument, das Pflichtteilsergänzungsrecht solle nicht die Unterlassung berechtigter Vermögensinteressen durch den Erblasser sanktionieren. Ansonsten stünde die komplette Vermögensverwaltung des Erblassers im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsrechts auf dem Prüfstand. Dem Erblasser soll grundsätzlich unbenommen bleiben, eine Wohnung leer stehen zu lassen oder selbst zu nutzen.[16]

Hier wird die Parallele zu den Fällen, die der BGH[17] zu den Erbverträgen und der Vor- und Nacherbschaft entschieden hatte, gezogen. Demnach solle § 2325 BGB auch nur greifen, wenn der Erblasser Vermögenssubstanz überträgt. Hat der Erblasser nichts weggegeben, sondern nur Chancen unterlassen, sein Vermögen zu vergrößern, soll auch der Pflichtteilsberechtigte keine Ansprüche haben.[18] Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung bzw. Dienstleistung sei insgesamt erbrechtlich nicht als Schenkung beachtlich. Der Erblasser hätte ja auch gar nicht arbeiten müssen bzw. das Grundstück brach liegen lassen können.[19]

[9] Bock, in Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht, 5. Aufl. 2018, § 2325 Rn 11a m.w.N.
[10] Bock, a.a.O; Schindler, ZErb 2012, 154.
[11] Mylich, ZEV 2012, 230.
[12] Bock, a.a.O., mit Verweis auf BGH ZEV 2008, 192; NJW 2016, 2652 (Vorerbe überlässt Wohnraum); kritisch unter Bezug auf den Schutzzweck des § 2287 J. Mayer, ZEV 2008, 192.
[13] Palandt/Putzo, BGB, § 516 Rn 6.
[14] Schlitt, ZEV 2006, 394.
[15] Bock, a.a.O., wie Fn 12.
[16] Schlitt, a.a.O., m.w.N.
[18] Mylich, ZEV 2012, 232 m.w.N.
[19] Mylich, a.a.O.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge