Leitsatz

Mit der kostenfreien Überlassung von Wohnraum wird keine Vergütung erspart, die pflichtteilsergänzungsrelevant wäre, wenn der Erblasser einen kleinen Teil des Wohnraums mitbenutzt. Die Vermietbarkeit von Wohnraum ist ganz wesentlich davon geprägt, dass der Mieter ein eigenes, separates, Dritten nicht zugängliches Zuhause nutzt. Gebrauchsüberlassung von Wohnraum stellt, selbst wenn dies unter Ausschluss Dritter geschehen würde, auch keine Ausstattung im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB dar.

LG Kaiserslautern, Urt. v. 4.9.2018 – 3 O 133/18

1 Tatbestand

Die Klägerin begehrt einen Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Parteien sind Geschwister. Der Beklagte ist Alleinerbe der am 28.4.2015 verstorbenen Mutter der Parteien, nachfolgend Erblasserin. Neben den Parteien des Rechtsstreits gibt es drei weitere Kinder der Erblasserin. Der Wert des Nachlasses ist im Wesentlichen unstreitig. Die Aktiva bestehen aus einem Erbbaurecht an der Hof- und Gebäudefläche in Kaiserslautern zu einem Wert am Todestag von 75.000 EUR, einem Sparkonto zu einem Wert von 1,28 EUR sowie einem Girokonto bei der Targobank. Der Beklagte behauptet hierzu einen Wert am Todestag von -1,92 EUR; die Klägerin legt hierzu wegen ihrer Ansicht nach für den Nachlass relevanten Zu- und Abrechnungen zu diesem Konto den Kontostand vom 30.4.2015 i.H.v. 1.797,94 EUR zugrunde. Die Passiva des Nachlasses betragen insgesamt 5.127,21 EUR (Bestattungskosten 2.514 EUR, Landesjustizkasse 100 EUR, Dr. M. 76,56 EUR, Gutachten U. 1.190 EUR, Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses 646,65 EUR, Kosten für die Anforderung von Kontoauszügen 600 EUR).

Das zu dem Erbbaurecht gehörende Haus verfügt über eine Wohnfläche von insgesamt etwa 70 m². Die Erblasserin hatte das Haus zunächst mit ihrem Enkel M bewohnt. M ist der Neffe der Klägerin. M zog später auf Bitten der Erblasserin aus dem Haus aus. Einzelheiten stehen im Streit. Nachfolgend – seit April 2011 – bewohnte die Erblasserin bis zu ihrem Tod, unter im Einzelnen streitigen Umständen, das Anwesen, ebenso wie der Beklagte und dessen Ehefrau. Die Klägerin behauptet, die Erblasserin sei von dem Beklagten und dessen Ehefrau lediglich auf ein Zimmer im Obergeschoss und das Bad im Keller verwiesen worden. Der Beklagte behauptet, er habe mit seiner Frau im Wohnzimmer schlafen müssen und habe nur Zutritt zur gemeinsamen Küche, Bad und Toilette gehabt. Mietzahlungen o.ä. erbrachten der Beklagte und seine Ehefrau an die Erblasserin nicht.

Die Erblasserin hatte dem Beklagten ebenso wie dessen Ehefrau eine notarielle Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung erteilt.

Von dem Girokonto der Erblasser bei der Targobank wurden am 6.11.2012 ein Betrag von 6.000 EUR, am 29.2.2012 ein Betrag von 3.000 EUR und 14.6.2013 ein Betrag von 5.395,95 EUR abgehoben. Die Umstände sind streitig. Die Klägerin trägt vor, für die Abhebungen, die die üblicherweise von dem Konto der Erblasserin für die normale Lebensführung abgehenden Beträge deutlich übersteigen, habe die Erblasserin offensichtlich keine äquivalente Gegenleistung erhalten; es liege eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten, wahrscheinlich den Beklagten vor. Der Beklagte trägt vor, die Beträge seien von der Erblasserin oder der Klägerin abgehoben und schlicht und einfach verbraucht worden.

Nach dem Tod der Erblasserin zahlte die Targo-Lebensversicherung aus einer von der Erblasserin dort unterhaltenen Lebensversicherung einen Betrag von 6.514,71 EUR an den Bezugsberechtigten Enkel M aus; der Rückkaufswert zum Todestag betrug 4.043,71 EUR.

Zudem erhielt die Klägerin nach dem Tod der Erblasserin von der Generali-Lebensversicherung aus einem weiteren Lebensversicherungsvertrag der Erblasserin als Bezugsberechtigte einen Betrag von 6.033,65 EUR. Nach dem – von dem Beklagten bestrittenen – Vortrag habe die Klägerin diesen Betrag entsprechend der Bestätigung des M vom 1.9.2017 im Mai 2014 aufgrund einer mündlichen Abrede zwischen der Erblasserin und dem Enkel an M weitergeleitet; die Erblasserin habe M diesen Betrag als Entschädigung für den Auszug aus dem zunächst mit ihr, der Erblasserin, bewohnten Anwesen versprochen.

Die Klägerin macht mit der Klage im Wesentlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Sie trägt hierzu vor, ihr stehe insgesamt ein Betrag von zuletzt 11.332,76 EUR zu, zudem sie wie folgt vorträgt:

Ausgehend vom Nachlasswert von 71.671,81 EUR betrage der reine Pflichtteil bei einer Quote von einem Zehntel 7.167,18 EUR.

Hinsichtlich der Auszahlung des Lebensversicherungsbetrags durch die Targobank an M sei der Rückkaufswert von 4.043,71 EUR als ergänzungspflichtige Schenkung zu berücksichtigen und durch den Beklagten zu einem Zehntel auszugleichen. Die ferner an M vollzogene Schenkung des Betrags von 6.033,65 EUR sei in gesamter Höhe zu berücksichtigen und durch den Beklagten zu einem Zehntel auszugleichen.

Die Abhebungen vom Girokonto der Targobank stellten ergänzungspflichtige Schenkungen dar. Angesichts des Zeitablaufs seien die Ab...

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