Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 9. Eigentümerliste

Rz. 181 Der Anspruch auf Bekanntgabe der Eigentümerliste dient in der Regel der Durchsetzung eines anderen Anspruches oder der Anfechtung eines Beschlusses. Die Durchsetzung des Anspruches kann dabei sogar innerhalb des Prozesses erfolgen und ist nicht Voraussetzung des Prozesses. Deshalb ist der Wert des Anspruches auf Vorlage der Eigentümerliste noch unterhalb des Wertes e...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / a) Raumbesichtigung

Rz. 177 Auch bei dem Recht auf Besichtigung des Sondereigentums durch den Verwalter wird neben dem Aufwand für die Bewerkstelligung des Besichtigungstermins, wie Arbeitsausfall, auch der Anlass der Besichtigung ausschlaggebend sein. Hier ist der Wert der zugrundeliegenden Maßnahme zu ermitteln und ein angemessener Abschlag von 2/3 bis 9/10 vorzunehmen, da die Vorbesichtigung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Mehrere gesetzliche Vertreter/Leiter.

Rn 5 Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder Leiter vorhanden, genügt die Zustellung an einen von ihnen (Abs 3). Dies gilt auch bei der Zustellung an eine Wohnungseigentümergemeinschaft in den Fällen von § 9 I 2 WEG (MüKoBGB/Burgmair § 9b WEG Rz 23),mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 18. Hausmeister, Kündigung des Dienstvertrages

Rz. 190 Wird ein Beschluss über die Entlassung eines Hauswartes oder Hausmeisters angefochten, so richtet sich das Gesamtinteresse zunächst nach der Vergütung für die restliche Vertragslaufzeit. Das Eigeninteresse des Klägers ermittelt sich aus dem von ihm zu zahlenden Anteil an diesem Betrag. Der Gegenstandswert darf das 7,5-fache dieses Eigeninteresses nicht übersteigen. A...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 24. Sonderumlage

Rz. 199 Wird eine Sonderumlage beschlossen, so berechnet sich das Eigeninteresse der Kläger nach der Summe der individuellen Anteile, die die Kläger zu zahlen haben. Das Gesamtinteresse umfasst den Gesamtbetrag aller Umlagen. Der Gegenstandswert errechnet sich hier wieder aus dem Gesamtinteresse. Die Obergrenze bildet das 7,5-fache des Eigeninteresses des oder der Kläger bzw...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 3. Berechnung des Mehrvertretungszuschlages

Rz. 71 Der Mehrvertretungszuschlag fällt auf alle Verfahrens- und Geschäftsgebühren an. Es erhöhen sich also die Geschäftsgebührenmehr

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Literaturverzeichnis

Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, 9. Auflage 2021 Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022 Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 83. Auflage 2025 Prütting/Gehrlein, ZPO-Kommentar, 8. Auflage 2016 Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Auflage 2019 Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG-Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage 2014 Gerold/Schmidt, Rechtsanw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 163. Wohnungseigentum.

Rn 269 Ein ZuS besteht nicht, § 43 WEG. Der GeS ist für Beschlussklagen ab 1.12.20 in § 49 GKG nF geregelt; nach Aufhebung von § 49 GKG muss für sonstige WEG-Verfahren gem § 48 GKG, §§ 1 ff ZPO auf die allg Bestimmungen zurückgegriffen werden. Der ReS ist unabhängig von den dort bestimmten Wertgrenzen nach dem Interesse des Rechtsmittelführers zu bestimmen (BayObLG WuM 94, 5...mehr

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Vorwort

Das anwaltliche Gebührenrecht gehört zum Handwerkszeug eines jeden Rechtsanwaltes. Dieses Buch soll "Kochbuch" für den Praktiker sein, also Ausbildungslektüre, Bedienungsanleitung, Tipp-Geber und Nachschlagewerk in einem. Ausgerichtet an den Bedürfnissen des Zivilrechtlers und seiner Kanzlei werden Hinweise zur Rechnungsstellung, zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen zur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Sonstige passiv parteifähige Personen.

Rn 8 Bei den Personenhandelsgesellschaften ist der Sitz dem Handelsregister zu entnehmen, da für diese Personen eine Pflicht zur Anmeldung besteht (für die OHG: § 106 II Nr 1b HGB; für die KG: § 161 II iVm § 106 II Nr 1b HGB; vgl Schlesw 12.12.22 – 2 AR 27/22). Die Begründung von Doppelsitzen bei den Personenhandelsgesellschaften ist unzulässig (s näher Baumbach/Hopt/Hopt § ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 27. Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum

Rz. 203 Macht ein Wohnungseigentümer die Zustimmung des Verwalters zum Verkauf des Wohnungseigentums geltend, so entspricht das Gesamtinteresse und auch das Eigeninteresse des Klägers dem Verkehrswert des Eigentumsanteils.[218] Damit ist zugleich der untere und der oberste Grenzwert erreicht, sodass es auf das Gesamtinteresse nicht mehr ankommt. Der Gegenstandswert entsprich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anwendungsbereich.

Rn 6 § 309 ist in allen ZPO-Verfahren mit mündlicher Verhandlung anwendbar, bei Beschlüssen naturgemäß nur, wenn ihnen tatsächlich eine mündliche Verhandlung vorangeht (§ 329 I 2). Bei der Tatbestandsberichtigung gilt § 309 ebenfalls (§ 320 IV 2, 3; Zö/Vollkommer Rz 7). § 309 greift auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, §§ 46 II, 80 II ArbGG (im Erg BAGE 101, 145, 152 = BA...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 12. Entlastung des Verwalters

Rz. 184 Die Entlastung des Verwalters hat zwei Zielrichtungen. Zum einen soll die Arbeit des vergangenen Abrechnungszeitraumes gebilligt werden und ein Verzicht auf mögliche Schadensersatzansprüche erklärt werden. Gibt es Anhaltspunkte, dass bestimmte Positionen der Abrechnung oder des Verwalterverhaltens zu Schadensersatzansprüchen führen könnten, so sind diese für die Stre...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 16. Grundbuchberichtigung/Grundbuchberichtigungsanspruch

Rz. 188 Ansprüche auf Grundbuchberichtigungen bemessen sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Zugrunde zu legen ist damit der Wert, den die Eintragungen haben.[208] Bei Grundschulden oder Hypotheken wäre dies der Nennwert der eingetragenen Schuld. Nicht maßgeblich ist der Wert der Wertminderung des Grundstücks. Geht es vornehmlich um die Frage der Eigentumsverhä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Auf einen bestimmten Personenkreis.

Rn 43 Aus Zweckmäßigkeitsgründen, insb zur Verhütung von Verwirrung durch widersprechende Entscheidungen, ordnet das Gesetz in einigen Fällen an, dass ein ggü einem Beteiligten ergangenes Urt für und gg alle an dem streitigen Rechtsverhältnis materiell Beteiligten wirkt, zB für und gg alle Pfandgläubiger in § 856 IV. Eine rkr Entscheidung, durch die eine Forderung festgestel...mehr

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AGS 08/2025, KostBRÄG 2025:... / 2. Rechtsprechung vor der FGG-Reform (1.9.2009)

Der BGH[29] hatte die Entstehung einer Verhandlungsgebühr gem. § 35 BRAGO bejaht, wenn in einer Wohnungseigentumssache, in der der Richter gem. § 44 Abs. 1 WEG in der bis zum 30.6.2007 geltenden Fassung mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln sollte, ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde. In Wohnungseigentumssachen ergibt sich die vorgeschriebene mündlich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ort der Verwaltung.

Rn 9 (§ 17 I 2). Ist ein Sitz nach § 17 I 1 (Rn 6 ff) nicht vorhanden, fingiert § 17 I 2 als Sitz den Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Voraussetzung ist, dass der Sitz der juristischen Person nicht eindeutig bestimmt werden kann (KG KGR 08, 310; Hamm ZIP 20, 47; Zö/Schultzky Rz 10; zur Frage der Bestimmung des Satzungssitzes bei einer Aufteilung auf mehrere AG-Bezirke vg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist (Nr 5).

Rn 24 Für das Mahnverfahren ist gem § 689 II 1 ausschließlich das AG zuständig, bei welchem der ASt seinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 12 ff) hat. Nach Widerspruch ist an das örtlich und sachlich endgültig zuständige Gericht abzugeben (§ 696 I 1). Dieses Gericht muss der ASt ermitteln und die Bezeichnung eintragen. Zu den Folgen der Bezeichnung(en) s § 696 Rn 11. Das Mahnge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Sonstige passiv parteifähige Personen.

Rn 4 Zu den sonstigen passiv parteifähigen Personen, die von § 17 erfasst werden, zählen die Personenhandelsgesellschaften wie die OHG (§ 105 II HGB) und die KG (§ 161 II HGB), Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 I BGB, früher: nicht rechtsfähige Vereine, zB Gewerkschaften), politische Parteien (§ 3 PartG), Partnerschaftsgesellschaften (§ 7 II PartGG iVm § 105 II HGB), d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Ausschließliche Zuständigkeit.

Rn 4 Sachliche (§ 689 I 1) und örtliche (§ 689 II) Zuständigkeit sind als ausschließlich festgelegt. Für Mahnverfahren ist dasjenige AG örtlich ausschließlich zuständig, bei welchem der inländische ASt seinen allgemeinen (§§ 12 ff) Gerichtsstand hat (§ 689 II 1). Hat der ASt im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist das AG Wedding in Berlin ausschließlich zuständig (§ ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Wohnungseigentümergemeinschaft.

Rn 7 Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist teilrechtsfähig, damit Gläubigerin der Forderung und als solche im Grundbuch einzutragen, mit den gleichen Namen wie im Vollstreckungstitel aufgeführt (BGHZ 163, 154). Ein auf die übrigen Eigentümer einer WEG lautender Titel erlaubt nicht die Eintragung der WEG als Berechtigte (München NJW-RR 18, 1487 [OLG München 28.06.2018 - 34 W...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 23. Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen

Rz. 197 Das Interesse der Miteigentümer an den Protokollen kann unterschiedliche Zielrichtungen haben. Zum einen ist ein Anspruch auf Berichtigung der Protokolle möglich. Das Gesamtinteresse bemisst sich hier nach dem Interesse an der Richtigstellung des Protokolls.[213] Diese dürfte sich aus einem Vergleich der wirtschaftlichen Lage mit und ohne die Berichtigung ergeben. Fü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Vertreter.

Rn 12 Der gesetzliche Vertreter (zB: Bürgermeister einer Gemeinde; Geschäftsführer einer GmbH) einer Partei ist als Partei zu vernehmen. Persönlich haftende Gesellschafter der KG und von der Vertretung der Gesellschaft nicht ausgeschlossene Gesellschafter einer GbR und einer OHG sind sämtlich Partei (BeckOKZPO/Scheuch, § 373 Rz 6 ff; s sogleich Rn 13). Partei ist auch der Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundlagen.

Rn 1 §§ 696–698 regeln das Verfahren der Abgabe und des Übergangs in das streitige Verfahren nach Widerspruch. Zu WEG-Sachen vgl § 43 WEG nF u § 689 Rn 5. Zum Verfahren nach Widerspruch im Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen vgl § 46a IV ArbGG. Gemäß § 182a II 1 SGG ist mit Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vorschriften des SGG zu verfahren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundstücke.

Rn 2 Grundstücke sind von einer umlaufenden Grenzlinie umgebende Abschnitte der Erdoberfläche, die unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen sind. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Maßgeblich für die Klassifizierung als Grundstück und die Zuordnung zu einem bestimmten Schuldnervermögen ist demnach das Grundbuch, nicht...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Abänderung des Verteilungsschlüssels

Rz. 169 Begehrt der Kläger die Anfechtung eines Beschlusses zur Änderung des Verteilungsschlüssels für Betriebskosten oder Umlagen, so ist kann für die Ermittlung des Gesamtinteresses der Betrag der behaupteten Mehrbelastung[184] der mit erhöhten Kosten belasteten Eigentümer ermittelt werden. Die Ermittlung des Gesamtinteresses anhand der Veränderungen für alle Miteigentümer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Anwendbarkeit.

Rn 4 § 36 I Nr 3 ist auf sämtliche Verfahrensarten der ZPO (wie etwa das selbstständige – ggf schon auch anhängige – Beweisverfahren: BayObLG Beschl v 3.7.24 – 101 AR 86/24 e, Rz 14 – juris; v 10.6.20 – 1 AR 45/20, Rz 21 – juris; NJW-RR 99, 1010; bei Forderungspfändung: Hamm Beschl v 14.7.16 – I-32 SA 45/16, Rz 2 – juris) anwendbar, also auch auf Prozesskostenhilfeverfahren ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / III. Besonderheiten bei der Honorarabrechnung

1. Gebührenvereinbarung des Verwalters Rz. 204 Der Verwalter war auf Grundlage von § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a. F. berechtigt in bestimmten WEG-Streitigkeiten, sogar gegen den Willen einzelner Eigentümer eine Vergütungsvereinbarung mit einem Rechtsanwalt zu treffen. Mit der Reform des WEG 2020 ist diese Ermächtigung wieder gestrichen worden. Vielmehr darf der Verwalter nur einen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Titelschuldner, Namen und Daten (Abs 1).

Rn 8 Schuldner ist immer der Titelschuldner, bei titelübertragenden Klauseln derjenige, der sich aus der Klausel ergibt. Zur Erteilung der Vermögensauskunft ist der Schuldner höchstpersönlich verpflichtet, gg den die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Unkenntnis der eigenen Vermögenssituation entlastet nicht; ggf muss sich der Schuldner kundig machen. Von Gesamtschuldnern i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 3 § 281 gilt nur bei örtlicher oder sachlicher, nicht bei funktioneller (BGH NJW 06, 2782 [BGH 03.05.2006 - VIII ZB 88/05]) oder internationaler Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs. § 281 gilt nicht nur für Urteilsverfahren, sondern in entspr Anwendung für alle Verfahren der ZPO. WEG-Sachen fallen unter ZPO (München OLGR 08, 630). 1. Funktionelle Zuständigke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Tod der Partei.

Rn 6 Bei natürlichen Personen unterbricht deren Tod das Verfahren, auch wenn dieses unter der Firmenbezeichnung (§ 17 HGB) geführt worden ist. Der Tod muss nach Rechtshängigkeit eingetreten sein; hat der Verstorben aber vorher eine Prozessvollmacht erteilt, wirkt diese bei der später erhobenen Klage für den Erben fort, auch wenn er unbekannt ist (BGH FamRZ 24, 1642 Rz 5 = Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Anwendungsbereich.

Rn 10 Die Vorschrift gilt in allen ZPO-Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz (BGH NJW-RR 05, 790, 791 [BGH 16.02.2005 - VIII ZR 133/04]). Die entspr Anwendung ist ausdrücklich vorgesehen in §§ 302 II, 599 II, 716, 721 I. Auch auf dem Rechtsmittelweg kann nach Versäumung der Frist des § 321 auf einen Vorbehalt hingewirkt werden (Frankf MDR 18, 1339 [BGH 19.04.2018 - I ZB...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normgegenstand.

Rn 1 Die Bestimmung statuiert die sog Interventionswirkung, die darin besteht, dass das unter Beteiligung des Nebenintervenienten im Vorprozess ergangene rkr Urt für ein späteres Verfahren zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei Bindungswirkung entfaltet (BGH NJW 17, 3530 Rz 56). Die auch in WEG-Verfahren mögliche (LG Karlsruhe NJW-RR 15, 1352) Interventionswirk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Geltungsbereich.

Rn 3 Der wohl überwiegende Bereich der selbstständigen Beweisverfahren im Zivilprozess ist der der Vermeidung bzw Vorbereitung eines Bauprozesses, zB während des Bauens die Prüfung behaupteter Mängel an Vorgewerken oder nach Kündigung die Feststellung eines bestimmten Bautenstandes einschl der Qualität. Ein Mängelbeseitigungsverlangen genügt den Anforderungen, wenn der Auftr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Systematik, Zweck, Anwendungsbereich.

Rn 1 In § 538 werden Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit von denen der materiellen Richtigkeitsgewähr des Urteils gegeneinander abgegrenzt. § 538 I verpflichtet das Berufungsgericht, grds in der Sache selbst zu entscheiden, auch wenn das erstinstanzliche Verfahren unvollständig oder fehlerhaft war und die Herbeiführung der Entscheidungsreife zusätzlichen, vom Erstge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Sachdienlichkeit.

Rn 20 Liegt vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung ein neuer Prozess vermieden wird (BGH NJW 01, 1210 [BGH 15.01.2001 - II ZR 48/99]). Es ist unerheblich, ob nach Zulassung neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird (BGH NJW-RR 87, 58 [...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Systematik, Zweck, Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift dient der Prozessorganisation und der Prozessbeschleunigung und trägt dem Umstand Rechnung, dass das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (anders als das Revisionsverfahren, für das eine eigene Akte angelegt wird) in der gleichen Akte dokumentiert werden. Das Berufungsgericht muss sich diese Akte zu Beginn des Berufungsverfahrens vom erstinstanzlichen Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Streitige Gerichtsbarkeit und FamFG.

Rn 21 Auf das Verhältnis zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit sind die vorstehenden Rechtsgrundsätze nicht zu übertragen: Innerhalb des eröffneten Zivilrechtswegs erlauben die unterschiedlichen Verfahrensordnungen noch nicht den Schluss, dass dem streitig entscheidenden Gericht die Sachkunde und Fachkompetenz für die Beurteilung eines der freiwilligen Gericht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anwendungsbereich.

Rn 10 Im WEG-Verfahren ist § 303 entspr anwendbar (Köln NZM 99, 858 [OLG Köln 04.01.1999 - 16 Wx 198/98]). Im Arbeitsgerichtsverfahren gilt § 303 entspr, § 46 II ArbGG. Ein Zwischenbeschluss analog § 303 ist im Beschlussverfahren denkbar (BAG DB 74, 1728; einschränkend aber LAG Nürnberg NZA-RR 07, 214, 215 [LAG Nürnberg 04.01.2007 - 6 Ta 206/06] zur Beteiligtenstellung im Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Rechtsgrund.

Rn 11 Gleichartigkeit des Rechtsgrundes greift ein, sofern der Anspruch auf einem ähnlichen Vertragstyp, GoA, ungerechtfertigter Bereicherung, Delikt oder Unterhaltsverpflichtungen beruht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mehrere Dritte wegen derselben Pfändung Drittwiderspruchsklage (§ 771) erheben (Zweibr MDR 83, 495) oder ein Makler aus eigenständigen Verträgen von K...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Vollmachtsmangel.

Rn 1 Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Mangel der Vollmacht vom Gericht geprüft werden muss und dient der Schaffung klarer Verhältnisse, was angesichts der verfahrensrechtlichen Folgen der fehlenden Vertretungsmacht (§§ 574 Nr 4, 579 I Nr 5) große Bedeutung hat. Sie erfasst alle Arten von Mängeln: Die Prozessvollmacht wurde nicht oder nicht wirksam ert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Systematik, Zweck, Anwendungsbereich.

Rn 1 § 529 ist keine Präklusionsvorschrift (BGH WM 05, 99), sondern bestimmt den zur Erfüllung der Funktion der Berufung (§ 513 I) erforderlichen Prüfungsumfang. Eine Kontrolle des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler setzt grds einen der ersten Instanz ggü unverändert bleibenden Sachverhalt voraus. Soweit der Fehler des Erstgerichts jedoch in der Feststellung des Sachverh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwendungsbereich.

Rn 4 Die in § 325 angeordneten Ausn beziehen sich nur auf den Fall der Rechtsnachfolge. Sie gelten in allen Verfahren der ZPO. Für die Nacherbfolge enthält § 326, für die Testamentsvollstreckung § 327 eine ähnl gestaltete Sonderregelung, die in ihrem Anwendungsbereich § 325 vorgeht. Entspr Anwendung findet § 325 auf die Rechtsnachfolge in WEG-Sachen (BGHZ 148, 335, 337 = NJW...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Systematik, Zweck, Anwendungsbereich.

Rn 1 Vor Eintritt der Rechtskraft ist das erstinstanzliche Urt für den Gläubiger regelmäßig gar nicht oder nur gg Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Auch wenn das Urt nur tw angefochten wird, hindert dies vielfach den Eintritt der Rechtskraft des Urteils in vollem Umfang, da eine Erweiterung der Anfechtung im Berufungsverfahren möglich bleibt. Bevor dies geschieht,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Grundstücksgleiche Rechte.

Rn 5 Wie Grundstücke anzusehen sind grundstücksgleiche Rechte, das sind Erbbaurecht, Teilerbbaurecht, sowie Bergwerkseigentum nach BBergG. Außerdem fallen hierunter auch noch einige landesrechtliche sonstige Rechte, wie Fischereirechte und Kohleabbaugerechtigkeiten. Des Weiteren fällt hierunter das selbständige Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern. Das Dauerwohnrecht u...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Siebeneinhalbfaches Eigeninteresse

Rz. 166 Das zunächst gebildete Gesamtinteresse bildet den Gegenstandswert. Dieser Gegenstandswert ist allerdings begrenzt. Die erste Grenze wird durch das siebeneinhalbfache Eigeninteresse des Klägers und der auf seiner Seite beigetretenen gebildet. Beispiel: Das Interesse des Klägers und des beigetretenen errechnet sich wie folgt:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ähnliche Nutzungsverhältnisse.

Rn 17 Ggü § 8 2 ist der Anwendungsbereich nach § 41 I 1 auf Nutzungsverhältnisse erweitert, die miet- oder pachtähnlichen Charakter haben. Darunter fallen: Dauerwohnrecht nach § 31 WEG, dingliches Wohnrecht (BGH NZM 00, 1227; München ZMR 99, 179; Köln JurBüro 06, 477), Heimvertrag (Stuttg NJW-RR 05, 1733), Jagdpacht (LG Saarbrücken JurBüro 91, 582), Leasingvertrag (wenn es u...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 4. Sonderproblem bei der Vertretung der Klägerparteien durch mehrere Rechtsanwälte

Rz. 168 Geringfügig problematisch kann die Berechnung des Gegenstandswertes sein, wenn die Klägerseite nicht nur durch einen Rechtsanwalt, sondern durch mehrere Kollegen vertreten wird. Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens wird durch § 49 GKG festgelegt. Dennoch ergibt sich für den Vertreter nur eines Klägers oder den Beigetretenen ein anderes Bild. Beispiel: Claas Cle...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / A. Allgemeines zur Gegenstandswertbestimmung

Rz. 1 Die Bestimmung des Gegenstandswertes kann zu dreierlei Zwecken notwendig werden. Zunächst ist für die anwaltliche Tätigkeit der Gebührengegenstandswert wichtig. Anhand dieses Gegenstandswertes werden die Satzrahmengebühren vor allem bei zivilrechtlichen Streitigkeiten bestimmt. Dabei ist "Gegenstandswert" der Oberbegriff, der außergerichtliche und gerichtliche Streitig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Systematik, Zweck, Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift ist Teil des berufungsrechtlichen Präklusionsrechts (dazu § 530 Rn 2). Erstinstanzlich verspätet vorgetragene und deswegen zu Recht zurückgewiesene Tatsachen bleiben nach Abs 1 auch zweitinstanzlich ausgeschlossen. Neue, erstinstanzlich gar nicht vorgetragene Tatsachen können in der Berufung nur unter den Voraussetzungen des Abs 2 berücksichtigt werden. B...mehr