§ 12 Abs. 4 Satz 1 WEG ermöglicht es den Wohnungseigentümern, eine vereinbarte Veräußerungszustimmung durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufzuheben. Diese Befugnis kann allerdings seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 entgegen vormals geltender Rechtslage durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Zur Aufhebung einer vereinbarten Veräußerungszustimmung bedarf es keines sachlichen Grundes.[1] Dies gilt jedenfalls in mittleren und größeren Eigentümergemeinschaften. In kleineren Gemeinschaften kann etwas anderes gelten, da von vornherein ein intensiveres Näheverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern besteht.

 

Keine Geltung für anderweitig vereinbarte Zustimmungserfordernisse

Ob die Bestimmung des § 12 Abs. 4 WEG entsprechend auch auf Fälle einer vereinbarten Vermietungsbeschränkung anwendbar ist, dürfte zwar auf den ersten Blick naheliegend sein, ist indes nicht möglich. Eine Analogie zu § 12 Abs. 4 WEG kommt nicht in Betracht, da die Bestimmung nach der Gesetzesbegründung ausschließlich die Vereinbarung einer Veräußerungszustimmung zum Gegenstand hat und eine ungewollte Regelungslücke für andere Zustimmungsformen nicht besteht.

Da die Veräußerungsbeschränkung in Gänze durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden kann, ist es auch möglich, eine bestehende Veräußerungsbeschränkung beschlussweise insoweit zu modifizieren, dass sie für bestimmte Veräußerungsfälle nicht gilt. So könnte etwa beschlossen werden, dass die Veräußerungsbeschränkung nur noch bei Veräußerung von Teileigentum zur Anwendung kommt und nicht mehr bei der Veräußerung von Wohnungseigentum.

Denkbar wäre auch, die bestehende Veräußerungsbeschränkungen auf den Verkauf von Sondereigentumseinheiten zu beschränken.

 

Mehrhausanlagen

In Mehrhausanlagen steht die Beschlusskompetenz zur Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung stets nur der Gesamtgemeinschaft zu.[2]

[1] A. A. LG Frankfurt/Oder, Urteil v. 13.4.2015, 16 S 133/14, ZWE 2015 S. 369, allerdings auf einen weiten Beurteilungsspielraum abstellend, der nur beim Vorliegen besonderer Gründe des Einzelfalls und einem deutlichen Überwiegen der Schutzgesichtspunkte der Veräußerungsbeschränkung überschritten werden kann.

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