Verweigert der Zustimmungsberechtigte die Zustimmung zur Veräußerung oder bleibt er untätig, kann er vom veräußernden Wohnungseigentümer gerichtlich auf Zustimmung in Anspruch genommen werden.[1] Passivlegitimiert ist der jeweils Zustimmungsberechtigte:
- Handelt es sich bei dem Verwalter um den Zustimmungsberechtigten, ist die Klage gegen ihn zu richten[2], was allerdings umstritten ist und auch vertreten wird, der Verwalter handele als Organ der Gemeinschaft, weshalb diese zu verklagen sei. Es handelt sich dann um ein Verfahren des § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG. Verweigert der zustimmungsberechtigte Verwalter die Erteilung der Veräußerungszustimmung, soll der Veräußerer verpflichtet sein, vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Verwalters in einem "Vorschaltverfahren" zunächst die Eigentümerversammlung anzurufen.[3] Diese Auffassung ist freilich abzulehnen.
- Handelt es sich um die übrigen Wohnungseigentümer als Zustimmungsberechtigte, ist die Klage gegen diese zu richten. Es handelt sich dann um ein Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Etwas anderes gilt dann, wenn die Entscheidung über die Veräußerungszustimmung einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer unterworfen ist. Dann wäre eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erheben.
- Ist der Verwaltungsbeirat zustimmungsberechtigt, ist die Klage gegen dessen Mitglieder zu richten. Wiederum handelt es sich dann um ein Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG.
Vergemeinschaftung der Zustimmung
Wenn die nach der Gemeinschaftsordnung dem Verwalter obliegende Zustimmung zur Veräußerung vergemeinschaftet worden ist, ist die Klage auf Zustimmung gegen die Wohnungseigentümer zu richten.[4]
Klagebefugnis des Erwerbers
Der Erwerber kann niemals auf Zustimmung klagen, da er mit dem Verwalter und den übrigen Wohnungseigentümern noch nicht in einem Gemeinschaftsverhältnis steht.[5]
Streitwert
In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.[6]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen