Verweigert der Zustimmungsberechtigte die Zustimmung zur Veräußerung oder bleibt er untätig, kann er vom veräußernden Wohnungseigentümer gerichtlich auf Zustimmung in Anspruch genommen werden.[1] Passivlegitimiert ist der jeweils Zustimmungsberechtigte:

  • Handelt es sich bei dem Verwalter um den Zustimmungsberechtigten, ist die Klage gegen ihn zu richten[2], was allerdings umstritten ist und auch vertreten wird, der Verwalter handele als Organ der Gemeinschaft, weshalb diese zu verklagen sei. Es handelt sich dann um ein Verfahren des § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG. Verweigert der zustimmungsberechtigte Verwalter die Erteilung der Veräußerungszustimmung, soll der Veräußerer verpflichtet sein, vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Verwalters in einem "Vorschaltverfahren" zunächst die Eigentümerversammlung anzurufen.[3] Diese Auffassung ist freilich abzulehnen.
  • Handelt es sich um die übrigen Wohnungseigentümer als Zustimmungsberechtigte, ist die Klage gegen diese zu richten. Es handelt sich dann um ein Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Etwas anderes gilt dann, wenn die Entscheidung über die Veräußerungszustimmung einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer unterworfen ist. Dann wäre eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erheben.
  • Ist der Verwaltungsbeirat zustimmungsberechtigt, ist die Klage gegen dessen Mitglieder zu richten. Wiederum handelt es sich dann um ein Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG.
 

Vergemeinschaftung der Zustimmung

Wenn die nach der Gemeinschaftsordnung dem Verwalter obliegende Zustimmung zur Veräußerung vergemeinschaftet worden ist, ist die Klage auf Zustimmung gegen die Wohnungseigentümer zu richten.[4]

Klagebefugnis des Erwerbers

Der Erwerber kann niemals auf Zustimmung klagen, da er mit dem Verwalter und den übrigen Wohnungseigentümern noch nicht in einem Gemeinschaftsverhältnis steht.[5]

Streitwert

In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.[6]

[3] AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 15.12.2009, 980B C 1/09, ZMR 2010 S. 481.
[5] Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 12 Rn. 73.

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