Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Gesetzgebung und eingeschränkter Anwendungsbereich.

Rn 1 Der Grundsatz, dass ausländische Titel im Inland nicht ipso iure vollstreckbar sind, sondern ihnen die Vollstreckbarkeit im Inland gesondert zuerkannt werden muss (sog Exequatur-Verfahren), war für die grenzüberschreitende Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Deutschland lange Zeit charakteristisch. Mit der Neufassung der Verordnung des Europäischen Par...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zustellung demnächst.

Rn 9 Die Zustellung muss ›demnächst‹ erfolgen. Dadurch ist kein starrer zeitlicher Rahmen vorgegeben, sondern es ist eine Abwägung erforderlich, für die maßgeblich ist, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und ob der Rückwirkung keine schützenswerten Belange des Zustellungsempfängers entgegenstehen (BGH NJW 99, 3125 [BGH 27...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Einzelfälle.

Rn 273 Abmahnung betr den Entzug eines Teileigentums: Interesse des Rechtsinhabers am Erhalt und der übrigen Eigentümer am Abstellen von Belästigungen (BayObLG WuM 93, 211). Abmeierungsklage, Entziehung des Wohnungseigentums: idR der obj Verkehrswert (BGH NJW 06, 3428). Bei der Anfechtung ist wahre Ziel zu klären (BayObLG WuM 93, 211). Liegt das Ziel alleine in der Abwehr ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Rechtskrafterstreckung.

Rn 7 Entfaltet ein Urt gg einen Dritten (§§ 76 IV 2, 325, 325a, 326, 327, 727, § 128 HGB, 407 II, 408 BGB, 248 AktG, 183 InsO) Rechtskraft, kann er sich auf ein rechtliches Interesse berufen (vgl BGH, WM 15, 1283 Rz 18, NJW 24, 1419 Rz 5 im Blick auf § 44 Abs 3 WEG). Ebenso verhält es sich in Fällen einer Gestaltungswirkung (BGHZ 166, 18, 20; BGH, WM 15, 1283 Rz 19). Ein Akt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO L

Ladung § 141 ZPO 8; § 214 ZPO 1 Begriff § 214 ZPO 1 Entbehrlichkeit § 218 ZPO 1 erforderliche Belehrung § 215 ZPO 2 Exterritorialität § 214 ZPO 5 Form § 214 ZPO 3 notwendiger Inhalt § 214 ZPO 2 vAw § 214 ZPO 1 Zeuge § 377 ZPO 2; § 381 ZPO 5 Ladungsfrist Terminsverlegung § 217 ZPO 3 Lancray/Peters und Sickert § 328 ZPO 20 Landesblindenhilfe Rechtsweg § 13 GVG 9 Landesrecht Angelegenheiten §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Vertragsähnliche Sonderbeziehungen.

Rn 5 Nach allgM gilt § 29 jedenfalls in analoger Anwendung auch für vertragsähnliche Sonderbeziehungen (vgl KGR 05, 723 f; Zö/Schultzky Rz 6; Musielak/Voit/Heinrich Rz 4). Eine solche vertragsähnliche Sonderbeziehung wird angenommen bei der culpa in contrahendo, was nunmehr auch durch die gesetzliche Regelung in den §§ 311 II, 241 II BGB bestätigt wird (hM; BayObLG VersR 85,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die §§ 239 ff finden Anwendung im Erkenntnisverfahren in allen Instanzen, auch in der Revisionsinstanz (BGH NJW 12, 3725 [BGH 31.10.2012 - III ZR 204/12]), auch bei Beschlussklagen (Hügel/Elzer § 44 WEG Rz 121; s.a. BGH NZG 18, 32 [BGH 24.10.2017 - II ZR 16/16] Rz 15 – Insolvenz über Vermögen eines GmbH-Gesellschafters), und zwar unabhängig davon, ob eine mündliche Verh...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 5. Rechtsmittelverfahren

Rz. 35 Die Berufung ist zulässig, wenn die Beschwer 600,00 EUR übersteigt; § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nur für das Unterschreiten dieser Beschwer kommt es auf die Zulassung der Berufung durch das Gericht an; § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO. Eine Beschwer von 20.000,00 EUR ist auch für die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision nach § 544 Abs. 1 Nr. 1 ZPO notwendig. Die Beschwer wi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Widerspruchsfreiheit; Unabhängigkeit des Teil- vom Schlussurteil.

Rn 9 Das Teilurteil ist unzulässig, wenn es davon abhängig ist, wie über den restlichen Streitgegenstand entschieden wird (BGH NJW 04, 1452 [BGH 25.11.2003 - VI ZR 8/03]; BAG NJW 24, 1764 Rz 15: ›materielle Verzahnung‹). Zu praktisch bedeutsamen Ausn oben Rn 5. Zur Heilung durch Rechtskraft unten Rn 21. Im umgekehrten Fall ist das Teilurteil grds möglich; das Teilurteil darf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vertretungsbefugnis (Nr 1).

Rn 9 Nach § 79 können sich im Parteiprozess die Parteien durch einen RA als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 79 II 1). ›Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt‹ die in Abs 2 S 2 Nr 1–4 genannten Personen und Institutionen. Nr 4 enthält für das Mahnverfahren die Besonderheit, dass Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Fälle von Identität.

Rn 5 Abänderungsklage des Schuldners und Klage auf Rückzahlung des dennoch geleisteten Unterhalts (Hambg FamRZ 98, 311; Köln FamFR 10, 351 = FamRZ 10, 1933), Klage auf Abnahme oder auf Feststellung des Annahmeverzugs neben einer Klage, bei der die Erbringung der Leistung Zug um Zug angeboten wird (BGH NJW-RR 10, 1295 [BGH 06.07.2010 - XI ZB 40/09]; NJW-RR 20, 1517 [BGH 13.10...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Titel.

Rn 3 § 890 verlangt eine titulierte Unterlassungs- bzw Duldungsverpflichtung des Schuldners. Der Titel kann auch eine Verpflichtung zur Handlung beinhalten, wenn der Schuldner der Pflicht zur Duldung oder Unterlassung nur genügen kann, indem er die hierfür erforderliche positive Handlung vornimmt (BGH MDR 20, 1276 [BGH 09.07.2020 - I ZB 79/19] – für die Duldung der Inaugensc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einzelfälle.

Rn 9 Häufigster Fall ist die freiwillige Erfüllung des Klageanspruchs durch den Bekl oder einen Dritten (St/J/Muthorst Rz 6), auch wenn sie nur unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgt (Nürnb FamRZ 00, 1025). Das gilt allerdings nicht, wenn der Vorbehalt nicht nur – wie üblich – § 814 BGB ausschließen soll, sondern die Erfüllung unter die Bedingung des Bestehens der Forderu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschriften (bis 2015: ex-Art 15–17) sind als Abweichung vom Prinzip des Beklagtengerichtsstands nicht über ihren eigentlichen Anwendungsbereich ausdehnbar (EuGH Slg 93, I-139). Maßgebend ist eine autonome Auslegung (EuGH Slg 99, I-2277 Rz 26). Art 17 legt den Anwendungsbereich des zuständigkeitsrechtlichen Verbraucherschutzes fest. Art 18 konkretisiert den Gericht...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG

Rz. 34 Für die Herstellung von Abschriften, Kopien oder Ausdrucken, nicht aber für die Herstellung eines Originaldokuments,[46] kann der Rechtsanwalt die im Rahmen des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Kosten verlangen. Der Gesetzgeber gesteht dem Rechtsanwalt hier eine Pauschale zu, die unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten für Kopiermaterial und Personal zu ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendbarkeit.

Rn 2 Die Vorschriften über die Vollstreckungsabwehrklage gelten nicht nur für Urt, sondern gem § 795 auch für die in § 794 I erwähnten Schuldtitel (BGH Urt v 8.11.22 – VI ZR 379/21 Rz 11, juris = MDR 23, 395); bei einzelnen Schuldtiteln des § 794 I entfällt § 767 II. Gemäß § 95 I, II des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwillige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO W

Waffengleichheit Einl. ZPO Rdn. 42 Wahlfeststellung § 12 ZPO 15 Wahlordnung für die Präsidien § 21b GVG 18 Wahlrecht § 732 ZPO 4 ausschließlicher Gerichtsstand § 35 ZPO 2 Eilverfahren § 35 ZPO 3 Mahnbescheid § 35 ZPO 3 Rechtsmissbrauch § 35 ZPO 3 selbstständiges Beweisverfahren § 35 ZPO 3 Vollstreckungsabwehrklage § 35 ZPO 2 Widerklage § 35 ZPO 3 Wahrhaftigkeitspflicht § 138 ZPO 4 Wahrh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. 2Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Z

Zahlung eines Geldbetrags § 757 ZPO 3 Zahlungsbefehl europäischer § 1093 ZPO 1 Zahlungsfiktion § 815 ZPO 5; § 817 ZPO 15 Zahnarzthaftung selbstständiges Beweisverfahren § 485 ZPO 8 Zeitablauf kein Einfluss auf Beweislastverteilung § 286 ZPO 70 Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung § 6 MediationsG 4 Zession § 50 ZPO 34 Zessionar § 727 ZPO 7 Zeuge Abgrenzung § 373 ZPO 7 Abgrenzun...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4.2 Überwachung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WEG)

4.2.1 Überblick Seit dem 1.12.2020 haben die Verwaltungsbeiräte die Verwaltung zu überwachen.[1] Der Begriff "Überwachung" meint wohl (das ist noch nicht gesichert), dass die Verwaltungsbeiräte alle Pflichten der Verwaltung kontrollieren[2] und beispielsweise stichprobenartig die Buchführung sichten müssen, die Verträge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kennen und wissen ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 8.2 Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG

Die Wohnungseigentümer können untereinander vereinbaren, dass der Verwaltungsbeirat weitere Aufgaben wahrnehmen soll.[1] In der Gemeinschaftsordnung kann z. B. vorgesehen sein, dass die Verwaltungsbeiräte im Sinne von § 12 Abs. 1 WEG berechtigt und damit auch – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – verpflichtet sind, der Veräußerung eines Wohnungseigentums zuzustimmen.[...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.3 Kein Entgelt (§ 29 Abs. 3 WEG)

2.3.1 Überblick Sind die Verwaltungsbeiräte unentgeltlich tätig, haben sie gem. § 29 Abs. 3 WEG nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorsatz ist Wissen und Wollen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4 Unterstützung und Überwachung der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 WEG)

4.1 Unterstützung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 WEG) Die Verwaltungsbeiräte haben die Verwaltung zu unterstützen. Ob und inwieweit die Verwaltungen die Unterstützung bei der Durchführung seiner gesetzlichen und ihm von den Wohnungseigentümern anvertrauten Aufgaben nutzen, eine Hilfe suchen und diese auch annehmen, ist eine Frage des Einzelfalls. In einem Misstrauen der Verwaltun...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4.1 Unterstützung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 WEG)

Die Verwaltungsbeiräte haben die Verwaltung zu unterstützen. Ob und inwieweit die Verwaltungen die Unterstützung bei der Durchführung seiner gesetzlichen und ihm von den Wohnungseigentümern anvertrauten Aufgaben nutzen, eine Hilfe suchen und diese auch annehmen, ist eine Frage des Einzelfalls. In einem Misstrauen der Verwaltungsbeiräte gegenüber der Verwaltung kann ein Grund...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5 Prüfung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG)

5.1 Allgemeines Die Verwaltungsbeiräte sollen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen. Diese Pflichten nehmen den anderen Wohnungseigentümern nicht das Recht, selbst die Verwaltung zu prüfen. § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG macht die Verwaltungsbeiräte nicht zu Vertretern der Wohnungseigentümer oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Ve...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 1 Überblick

Das Wohnungseigentumsgesetz äußert sich an unterschiedlichen Stellen zu den gesetzlichen Pflichten der Verwaltungsbeiräte. Manchmal sind alle Verwaltungsbeiräte angesprochen, manchmal mehrere, manchmal nur einer. Nach § 9b Abs. 2 Fall 1 WEG vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Nach § 24 Abs. 3 WEG kann...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.6 Fehlende Prüfungen

Kommt der Verwaltungsbeirat seinen Prüfungsaufgaben nicht nach, soll die Nichtprüfung unerheblich sein und keinen Anfechtungsgrund abgeben.[1] Nur weil die Verwaltungsbeiräte den Wirtschaftsplan und/oder die Jahresabrechnung nicht geprüft haben, kann ein Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG und/oder nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG also nicht für ungültig erklärt werden.[2] Es h...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.1 Allgemeines

Die Verwaltungsbeiräte sollen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen. Diese Pflichten nehmen den anderen Wohnungseigentümern nicht das Recht, selbst die Verwaltung zu prüfen. § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG macht die Verwaltungsbeiräte nicht zu Vertretern der Wohnungseigentümer oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Verwaltungsbeirät...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.2.1 Überblick

Die Verwaltung hat nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser soll nach § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG enthalten: die Vorschüsse zu den Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG (bezogen auf sämtliche Wohnungs- und/oder Teileigentumsrechte in einem Betrag); die Vor...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.6.3 Ordnungsmäßigkeit

Die Entlastung der Verwaltungsbeiräte widerspricht einer ordnungsmäßigen Verwaltung und ist nach § 18 Abs. 2 WEG rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen[1] und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten.[2] Dieser Fall ist nach h. M. insbesondere dann anzunehmen, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.6 Abweichende Bestimmungen: Geschäftsordnung

Die Wohnungseigentümer können nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG vereinbaren oder nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen, was für den Verwaltungsbeirat gelten soll. Fehlt es hieran, können die Verwaltungsbeiräte selbst die Fragen zu ihren Versammlungen und Beschlussfassungen regeln. Die entsprechenden Regelungen sind die Geschäftsordnung des Verwaltungsbeirats. Hinweis Geschäftsordnung: I...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4.2.1 Überblick

Seit dem 1.12.2020 haben die Verwaltungsbeiräte die Verwaltung zu überwachen.[1] Der Begriff "Überwachung" meint wohl (das ist noch nicht gesichert), dass die Verwaltungsbeiräte alle Pflichten der Verwaltung kontrollieren[2] und beispielsweise stichprobenartig die Buchführung sichten müssen, die Verträge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kennen und wissen müssen, warum d...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 2.1 Überblick

Der Verwalter scheidet in mehreren Fällen als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus, u. a. dann, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit dem Verwalter einen Vertrag schließen will (die Wohnungseigentümer können etwas anderes bestimmen und den § 181 BGB abbedingen), gegenüber dem Verwalter eine Erklärung abgeben will, z. B. eine Kündigung, den Verwalter ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.4.1 Überblick

Die Verwaltung hat gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 WEG nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG fordert die Verwaltungsb...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.4.3 Mehrheit

Jeder Versammlungsbeschluss bedarf entsprechend § 25 Abs. 1 WEG einer einfachen Mehrheit der Stimmen.[1] Eine Enthaltung gilt nicht als Nein-Stimme.[2] Bei Stimmengleichheit ist anzunehmen, dass ein Beschlussantrag abgelehnt ist. Bei einem Beschluss außerhalb der Versammlung müssen entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG alle Verwaltungsbeiräte mit "Ja" stimmen. Die Wohnungseige...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 2.2 Willensbildung

Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats gibt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr Erklärungen gegenüber dem aktuellen und ggf. ehemaligen[1] Verwalter ab. Auch als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats nicht befugt, den Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Bezug auf den Verwalter zu bi...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.3.1 Überblick

Sind die Verwaltungsbeiräte unentgeltlich tätig, haben sie gem. § 29 Abs. 3 WEG nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorsatz ist Wissen und Wollen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verl...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.1.1 Überblick

Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsbeirat gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 WEG nach Bedarf ein. Wann ein "Bedarf" besteht, ist Frage des Einzelfalls. Ein Bedarf besteht mindestens einmal im Wirtschaftsjahr, um nämlich den Wirtschaftsplan und die Abrechnung über den Wirtschaftsplan vor ihrer Genehmigung zu prüfen. Ein Bedarf besteht aber auch beispielsweise, um Kostenangebote zu pr...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 1.2.3 Pauschale

Der Aufwendungsersatzanspruch kann durch eine Pauschale abgegolten werden,[1] nicht jedoch durch einen nicht zweckgebundenen freien Betrag.[2] Ein Beschluss über eine Pauschale kann nicht § 670 BGB ändern.[3] Kann ein Wohnungseigentümer daher nachweisen, höhere Aufwendungen gehabt zu haben, als sie die Pauschale nennt, sind ihm diese zu ersetzen. Dieser Anspruch kann nicht n...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4.2.2 Festgestellte Pflichtverletzungen

Haben die Verwaltungsbeiräte eine Pflichtverletzung der Verwaltung festgestellt, müssen sie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (= die Wohnungseigentümer) darüber angemessen und im Einzelfall unverzüglich informieren.mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.4.4 Stimmrecht

Im Verwaltungsbeirat gilt das Kopfstimmrecht – auch dann, wenn für Versammlungen der Wohnungseigentümer ein anderes Stimmrechtsprinzip vereinbart ist. Die Wohnungseigentümer können etwas anderes bestimmen. Bei den Abstimmungen hat jeder Verwaltungsbeirat ein Stimmrecht. Bei Abstimmungen, von denen ein Verwaltungsbeirat persönlich betroffen ist, sollte sein Stimmrecht entspre...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 3.1.1 Überblick

Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Eigentümerversammlung einzuberufen, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder subsidiär – nämlich dann, wenn, der Vorsitzende nicht handelt oder nicht handeln kann – sein Vertreter gem. § 24 Abs. 3 WEG die Versammlung einberufen. Der Verwaltungsbeirat als solcher besitzt hingegen kein Einberufungsrecht. Eine P...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.6.2 Stimmrecht

Grundlagen Ein Verwaltungsbeirat, über dessen Entlastung abgestimmt werden soll, ist bei der Abstimmung nach § 25 Abs. 4 WEG ausgeschlossen.[1] Vollmachten Ein Verwaltungsbeirat kann keine Vollmachten für sich erteilen und kann auch keine ihm erteilten Vollmachten ausüben. Der Verwaltungsbeirat als Vertreter darf allerdings einem anderen Wohnungs- oder Teileigentümer Untervollm...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 3.3.1 Allgemeines

Gem. § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG ist die Niederschrift über eine Versammlung – sofern nichts anderes vereinbart ist – unter anderem vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Sinn und Zweck dieser Unterschrift besteht darin, dass die Unterschreibenden mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen über...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4.3 Weisungen

Die Verwaltungsbeiräte können der Verwaltung keine Weisungen erteilen[1] und sind auch nicht befugt, ihre Pflichten näher zu konkretisieren. Umgekehrt kann auch die Verwaltung die Verwaltungsbeiräte weder zu einem Tun anweisen noch beauftragen oder gegen ihren Willen anderweitig in ihre Aufgabenerfüllung eingreifen. Die Wohnungseigentümer können etwas anders bestimmen.mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.3.1 Überblick

Die Verwaltung hat gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Jahresabrechnung aufzustellen. Diese Abrechnung besteht wenigstens aus einem "Kopf" (dieser muss Informationen geben zum Ersteller, zum Erstellungsdatum, zum Abrechnungszeitraum und zum Bezugsobjekt), der Angabe der Einnahmen und Ausgaben ("Gesamtabrechnung"), der Verteilung nicht gedeckter Ausgab...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.3.4 Niederschriften

Der Verwaltungsbeirat muss nicht – auch nicht entsprechend § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG – über seine Sitzungen Niederschriften führen. Hinweis Verwaltungsbeirat führt Niederschriften Führt der Verwaltungsbeirat Niederschriften, gehören diese zu den Verwaltungsunterlagen[1] und stehen im Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 18 Abs. 4 W...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.5 Online-Versammlungen

Die Verwaltungsbeiräte müssen nicht physisch zusammenkommen. § 29 WEG spricht – anders als § 23 WEG für die Eigentümerversammlung – nicht von einer "Versammlung" der Verwaltungsbeiräte, die zwingend als Präsenzversammlung durchgeführt werden muss. Es obliegt deshalb den Verwaltungsbeiräten über die Form ihrer Zusammenkunft zu entscheiden; sie können sich insbesondere zu eine...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.3.2 Umfang des Privilegs

Diskutiert wird, ob das gesetzliche Privileg nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt oder auch gegenüber den Wohnungseigentümern und Dritten.[1] Hinweis Sonderwissen Im Rahmen der Haftung eines Verwaltungsbeirats kann Sonderwissen eine Rolle spielen. Haben die Wohnungseigentümer bewusst einen Wirtschaftsprüfer oder Buchhalter zum Verwaltungsbeirat bestellt, ...mehr