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Verwaltungsbeirat: Rechte und Pflichten / 5 Prüfung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG)

Dr. Oliver Elzer
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5.1 Allgemeines

Die Verwaltungsbeiräte sollen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen. Diese Pflichten nehmen den anderen Wohnungseigentümern nicht das Recht, selbst die Verwaltung zu prüfen. § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG macht die Verwaltungsbeiräte nicht zu Vertretern der Wohnungseigentümer oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Die Verwaltungsbeiräte sollten grundsätzlich am Geschäftssitz der Verwaltung prüfen. Gegenstand der Prüfung sind:

  • der Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG),
  • die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG),
  • der Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG),
  • Belege (Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Heizkostenabrechnung, Buchungsbelege, Schriftverkehr) und
  • Buchhaltungsunterlagen (Buchungskonten, Buchungslisten, Saldenaufstellungen).

Prüfung durch den Verwaltungsbeirat

 
Hinweis

Fachkundige Hilfe

Die Verwaltungsbeiräte dürfen sich für die ihnen obliegende Prüfung fachkundiger Hilfe bedienen, z. B. durch Hinzuziehung von Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern.[1]

[1] AG München, Urteil v. 20.7.2023, 1293 C 13691/22 WEG, ZMR 2023, 751.

5.2 Prüfung des Wirtschaftsplans

5.2.1 Überblick

Die Verwaltung hat nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser soll nach § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG enthalten:

  • die Vorschüsse zu den Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG (bezogen auf sämtliche Wohnungs- und/oder Teileigentumsrechte in einem Betrag);
  • die Vorschüsse zu den von den Wohnungseigentümern bestimmten Rücklagen, u. a. der Erhaltungsrücklage i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG (bezogen auf sämtliche Wohnungs- und/oder Teileigentumsrechte in einem Betrag);
  • die voraussichtlichen Einnahmen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im beplanten Wirtschaftsjahr;
  • die voraussichtlichen A...

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