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Verwaltungsbeirat: Rechte und Pflichten / 4 Unterstützung und Überwachung der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 WEG)

Dr. Oliver Elzer
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4.1 Unterstützung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 WEG)

Die Verwaltungsbeiräte haben die Verwaltung zu unterstützen. Ob und inwieweit die Verwaltungen die Unterstützung bei der Durchführung seiner gesetzlichen und ihm von den Wohnungseigentümern anvertrauten Aufgaben nutzen, eine Hilfe suchen und diese auch annehmen, ist eine Frage des Einzelfalls. In einem Misstrauen der Verwaltungsbeiräte gegenüber der Verwaltung kann ein Grund für die Abberufung des Verwalters und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags liegen. Um zu prüfen, ob dem so ist, bedarf es einer Interessenabwägung.

 
Hinweis

Verwaltungsbeirat hat Zerwürfnis herbeigeführt

Hat der Verwaltungsbeirat das Zerwürfnis in vorwerfbarer Weise herbeigeführt, liegt grundsätzlich kein Grund für die Abberufung und die Kündigung des Verwaltervertrags vor. Umgekehrt steht es der Verwaltung nicht zu, sich über die Arbeitsweise des Verwaltungsbeirats und seiner Mitglieder negativ zu äußern oder dessen Abwahl zu betreiben. Eine Tätigkeit der Verwaltung, die auf eine Kritik an den Verwaltungsbeiräten und ihre Abwahl gerichtet ist, stellt daher einen Grund für deren Abberufung und die Kündigung des Verwaltervertrags dar.

4.2 Überwachung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WEG)

4.2.1 Überblick

Seit dem 1.12.2020 haben die Verwaltungsbeiräte die Verwaltung zu überwachen.[1] Der Begriff "Überwachung" meint wohl (das ist noch nicht gesichert), dass die Verwaltungsbeiräte alle Pflichten der Verwaltung kontrollieren[2] und beispielsweise

  • stichprobenartig die Buchführung sichten müssen,
  • die Verträge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kennen und wissen müssen, warum diese vom Verwalter mit wem, wann und aus welchen Gründen – die transparent sein müssen – geschlossen wurden,
  • überprüfen müssen, ob die Verwaltung (noch) die Anforderungen für seine gewerberechtliche Zulassung erfüllt,
  • mit sämtlichen Konten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertraut sind und ...

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