Der Beschluss zur Aufhebung der vereinbarten Veräußerungsbeschränkung kann als Versammlungsbeschluss gefasst werden oder im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass zur Aufhebung im Wege des Versammlungsbeschlusses die einfache Mehrheit ausreicht, zur Aufhebung im Wege des Umlaufverfahrens nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG aber eine allstimmige Beschlussfassung erforderlich ist.

Unabhängig davon, welchen Weg die Wohnungseigentümer zur Aufhebung der vereinbarten Veräußerungszustimmung wählen, erfolgt die Beschlussfassung nach dem vereinbarten Stimmprinzip.[1] Ist die Bestimmung des § 25 Abs. 2 WEG, die das gesetzliche Kopfstimmprinzip regelt, nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer abbedungen, ist konsequenterweise dieses maßgeblich.

 

Musterbeschluss: Aufhebung einer Veräußerungszustimmung

TOP XX Aufhebung der in der Teilungserklärung vereinbarten Veräußerungszustimmung des Verwalters gemäß § 12 Abs. 4 WEG

Gemäß § __ der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom ________ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ ist bei der Veräußerung eines Sonder-/Teileigentums durch einen Wohnungseigentümer die Zustimmung des Verwalters erforderlich.

Die Wohnungseigentümer beschließen, diese Veräußerungsbeschränkung mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Der Verwalter/Die Verwalterin ___________ wird beauftragt, für eine unverzügliche Löschung der im Grundbuch eingetragenen Veräußerungsbeschränkung zu sorgen und ggf. noch erforderlich werdende Erklärungen abzugeben und entsprechende Anträge bei dem Grundbuchgericht zu stellen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

__________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] LG Frankfurt/Oder, a. a. O.

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