Überblick

Die Unauflöslichkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 11 WEG ist ein charakteristisches Merkmal des Wohnungseigentumsrechts. Daher ist es verständlich, dass die Mitglieder einer Gemeinschaft größtes Interesse daran haben, bereits im Vorfeld erkennbar problematischen Eigentümern den Zutritt zu ihrer Gemeinschaft zu verwehren. Nach § 12 Abs. 1 WEG kann daher als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten – in aller Regel des Verwalters – bedarf. Die Zustimmung kann allerdings nur dann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt. Wird die Zustimmung (unberechtigt) verweigert, kann der Zustimmungsberechtigte gerichtlich auf Erteilung der Zustimmung in Anspruch genommen werden. Ist in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung der Wohnungseigentümer das Erfordernis der Veräußerungszustimmung vereinbart, kann dieses gemäß § 12 Abs. 4 WEG durch Beschluss mit einfacher Mehrheit wieder aufgehoben werden. Die Wiedereinführung einer durch Beschluss aufgehobenen Veräußerungszustimmung bedarf allerdings wiederum einer Vereinbarung.

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