Fachbeiträge & Kommentare zu Verein

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Vorwort zur 149. Ergänzungslieferung

Die 149. Aktualisierung berücksichtigt die Änderungen der Gesetzgebung, die aktuelle Finanzrechtsprechung sowie wichtige Verwaltungsanweisungen. Wesentlicher Inhalt der Lieferung sind u. a. die nachfolgenden Stichworte/Themenbereiche: BGB-Gesellschaft, Bierabnahmeverpflichtungen, Blas- und Volksmusikverbände, Blindenfürsorge, Dialyse-Vereine, Dirigent, Doppelte Haushaltsführun...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Dialyse-Vereine

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Derartige Vereine können steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen und von Seiten der Finanzverwaltung die Anerkennung als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft bekommen. Die Dialyse-Vereine unterhalten regelmäßig mit ihren Tätigkeiten Zweckbetriebe i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b). Dies gilt nach dem Erlass des Finanzministeriums Ba...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Ertragsteuer

Tz. 5 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Eine wichtige Frage bei der Verschmelzung von gemeinnützigen Vereinen ist die Aufdeckung etwaiger stiller Reserven, die zu einer Steuerbelastung führen kann. Nach § 11 Abs. 1 UmwStG sind die bei der Verschmelzung übergehenden Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ein Ansatz zum Buchwert ist gemä...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.7.6 Vereine

Rz. 109 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Zahlungen an einen Verein können unabhängig von ihrer Bezeichnung umsatzsteuerliches Entgelt für eine an den Zahlenden erbrachte Leistung sein oder sie können einen nicht steuerbaren Zuschuss darstellen. Das Entgelt (vgl. Rz. 50 ff.) unterscheidet sich vom "echten" Zuschuss (vgl. Rz. 144 ff.) insbesondere dadurch, dass es aufgrund des Leistu...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Zusammenschluss auf vereinsrechtlicher Basis

Tz. 3 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Im Ergebnis erfolgt der Zusammenschluss von Vereinen dadurch, dass die Mitglieder eines Vereins aus ihrem Verein austreten und einem anderen Verein beitreten, auf den auch das Vermögen des übertragenden Vereins überführt wird. Vertraglich muss insbesondere der Vermögensübergang geregelt werden, gegebenenfalls auch Bestimmungen zur Fortführung...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, BGB-Gesellschaft

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) gemäß §§ 705ff. BGB ist keine Körperschaft i. S. v. § 51 AO (Anhang 1b). Eine eigenständige Steuerbegünstigung einer GbR gemäß §§ 51ff. AO ist damit nicht möglich. Eine Steuerbegünstigung kann gegebenenfalls bei einer eingetragenen GbR erreicht werden, wenn eine Option zur Körperscha...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.9.1 Vermögensübertragung bei Vereinen

Tz. 155 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Da hier kein Vermögensrückfall an die Mitglieder zulässig ist, ist das gesamte Vermögen, soweit es vom Verein nicht noch selbst iRd Beendigung der lfd Geschäfte nach der Auflösung für seine satzungsmäßigen st-begünstigten Zwecke verausgabt wird, einer Kö d öff Rechts oder einer anderen st-begünstigten Kö zur Verwendung für st-begünstigte Zw...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Fußballspieler

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Fußballspieler (Amateure und Profis) sind im Grundsatz Arbeitnehmer der steuerbegünstigten Körperschaften, wenn sie den Vereinen für Zwecke des Trainings und für die sportlichen Veranstaltungen ein besonderes Maß an Zeit und Einsatz widmen und dafür eine Entschädigung erhalten. Sie sind weisungsgebunden und in den Sportbetrieb der steuerbegünstigte...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.7.6.1 Aufnahmegebühr, Vereins- und Mitgliedsbeiträge

Rz. 111 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Vereinsbeiträgen gilt, dass eine Leistung gegen Entgelt i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (nur) vorliegt, wenn die Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbracht wird und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt besteht (BFH vom 07.05.1981, Az:...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Bierabnahmeverpflichtungen/-lieferungsrecht

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Vereine räumen häufig Brauereien oder Getränkelieferanten ein alleiniges Bierlieferungsrecht ein. Für die Einräumung eines solchen Rechts zahlen die Brauereien bzw. Getränkelieferanten häufig einmalige oder laufende Sonderentgelte. Einnahmen/Entgelte aus der Überlassung solcher Rechte sind steuerlich wie folgt zu behandeln: Betreibt der Verein den Re...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Grunderwerbsteuer

Tz. 7 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Der Umwandlungsvorgang, der mit dem Eigentumsübergang von Grundstücken von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger verbunden ist, löst grundsätzlich Grunderwerbsteuerpflicht aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 GrEStG). Wenn im Eigentum des übertragenden Vereins ein Grundstück steht, wird für dieses Grundstück somit Grunderwerbsteuer ausgel...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Ablösesummen/Ablösezahlungen

Tz. 8 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Die von der Finanzverwaltung zugelassenen pauschalen Zahlungen i. H. v. 2 557 EUR (AEAO zu § 67a Abs. 3 AO Nr. 40) bzw. die tatsächlichen entstandenen Ausbildungskosten, die in jedem Einzelfall nachzuweisen sind, sind nur bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO) relevant. Fällt der Sportverein noch unter die Regelung des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anha...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Geld- und Ehrenpreise

I. Grundsätzliches Tz. 1 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Mit der Übernahme von Geld- und Ehrenpreisen will der Stifter im Regelfall eine gewisse Werbung für sein Unternehmen erzielen. Dies wird dadurch deutlich, dass der Stifter in Programmheften, Nennung in sozialen Medien des Vereins, der Ankündigung auf der Vereinshomepage oder durch Lautsprecherdurchsagen genannt wird. Mit der Name...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Billigkeitsmaßnahmen

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Steuerzahlungen (Vorauszahlungen und Abschlusszahlungen, ggf. zuzüglich Zinsen und anderer steuerlicher Nebenleistungen) können für Steuerpflichtige, somit auch für partiell steuerpflichtige steuerbefreite Körperschaften, im Einzelfall eine erhebliche Härte darstellen. Beispielsweise können gelegentlich Zahlungen nur unter ersch...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Reisekosten

I. Allgemeines 1. Überblick Tz. 1 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Das steuerliche Reisekostenrecht umfasst Regelungen zu Aufwendungen und deren Erstattung, die Steuerpflichtigen anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen. Darunter fallen: Fahrtkosten Kosten für Verpflegung Übernachtungskosten Reisenebenkosten Für die steuerliche Behandlung gilt bei Arbeitnehmern...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Sammelzuwendungsbestätigung

Tz. 156 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Beispiel: Der Verein Herzblut e. V., Herzerstr. 7, 36 251 Bad Hersfeld, wurde wegen Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO, s. Anhang 1b) zuletzt mit Freistellungsbescheid vom 17.11.2024 für die Jahre 2021–2023 vom Finanzamt als steuerbegünstigte Einrichtung anerkannt. Das Vereinsmitglied Heiner Herzig hat in 2025 neben seinen Mitgliedsbeitra...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Die Rahmenbedingungen können bei Vereinen zu der Überlegung führen, sich mit anderen Vereinen zusammenzuschließen, um künftig gemeinsam ihre Ziele zu verfolgen. Genannt seien z. B. schwindende Mitgliederzahlen, Kostendruck oder geringere öffentliche Fördermittel. Möglich ist ein Zusammenschluss auf vereinsrechtlicher Basis oder auf Grundlage d...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Spenden/Zuwendungen

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Ein großer Anreiz des Gemeinnützigkeitsrechts ist die damit verbundene Möglichkeit, den Mitgliedern, Spendern und sonstigen Förderern von steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereinen den steuermindernden Abzug ihrer Spenden und (teilweise) der von ihnen geleisteten Mitgliedsbeiträge zu ermöglichen. So ist erfahrungsgemäß die Ber...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Gewerbesteuer

I. Umfang der Steuerpflicht 1. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (§ 2 AO, Anhang 1b), die von den Städten und Gemeinden erhoben wird. Zur Vermeidung von allzu großen Differenzen hinsichtlich der Gewerbesteuerhöhe ("Gewerbesteuer-Oasen") sind die Städte und Gemeinden seit dem 01.01.2004 verpflichtet, eine Gewerbesteuer zu erheben...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Fußballsport

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Der Fußballsport dient, ebenso wie alle übrigen Sportarten, der Förderung des "Sports" ( s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Nach § 58 Nr. 8 AO kann neben dem unbezahlten Sport auch der bezahlte Sport gefördert werden. Tz. 2 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Zu Besonderheiten, die sich bei sportlichen Veranstaltungen ergeben, s. "Spor...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Vergütungsspenden

Tz. 26 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Grundsätzlich ist die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen nicht spendenfähig (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG, s. Anhang 10). Tz. 27 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Aus dem Ausschluss von "Nutzungen und Leistungen" folgt nicht, dass Aufwendungen, z. B. anlässlich erbrachter Arbeitsleistungen des Zuwendenden/Spenders, die aus dessen Vermögen effektiv a...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Fußballtrainer

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Trainer können ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausüben. Der Bund Deutscher Fußballlehrer hat einen Mustervertrag für Trainer als Arbeitnehmer entwickelt. Eine Anwendung kommt insbesondere bei umfangreicher Tätigkeit in Betracht. Kleinere Fußballsportvereine beschäftigen im Regelfall nebenberufliche Übungsleiter. Nebenberufliche Üb...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Dritte-Welt-Läden

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Der Vertrieb von Waren aus der Dritten Welt kann nicht in den Tätigkeitsbereich der steuerbegünstigten Zweckbetriebe i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zugeordnet werden. Das hat seinen Grund in der allgemeinen Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO, da der Wettbewerb zu anderen, steuerpflichtigen Unternehmern (Importeuren) nicht unvermeidbar ist (§ 65 Nr....mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Fußballverein

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Fußballvereine sind wegen der "Förderung des Sports" als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Der Zweckverwirklichung dient insbesondere der Trainingsbetrieb und der Wettkampf im Rahmen des § 67a AO (Anhang 1b). Eintrittsgelder sind unter Beachtung der Bedingungen, die der Gesetzgeber für ei...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Abschlusszahlungen

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 (Teilweise) steuerpflichtige Vereine/Verbände, die Abschlusszahlungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und/oder Umsatzsteuer zu entrichten haben (Grund: Steuerschuld ist höher als die geleisteten/festgesetzten Vorauszahlungen bzw. es wurden keine Vorauszahlungen festgesetzt), haben diese Beträge spätestens zum Fälligkeitstag an die zuständige Finanzkass...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Sachzuwendungen an einen Sportverein

Tz. 152 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Beispiel: Peter Punker spendet dem gemeinnützigen Sportverein "TSV Grün Weiß e. V.", Grüne Str. 7, 36 251 Bad Hersfeld, am 20.01.2025 für die E-Jugend 20 Trikots, die er am Tag zuvor erworben hat. Den Wert der Trikots konnte Peter Punker dem Verein durch Vorlage einer Rechnung nachweisen. Der Rechnungsbetrag lautet über einen Betrag i. H. v...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Zuwendungen und Vereinsgründung in 2026

Tz. 154 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Praxis-Beispiel Der Naturschutzverein Grüne Lunge e. V., Waldweg 14, 36 275 Kirchheim, wurde am 6.1.2026 gegründet. Lt. Satzung fördert der Verein den Naturschutz. Am 25.1.2026 spendet Ernst Eichbaum dem Verein 2 000 EUR. Mit Feststellungsbescheid vom 17.5.2026 stellte das Finanzamt Bad Hersfeld die formell ordnungsgemäße Satzung nach § 60a ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 ABC der gemeinnützigen Zwecke

Tz. 33 Stand: EL 123 – ET: 06/2026 Im nachfolgenden ABC der gemeinnützigen Zwecke werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, ng = nicht gemeinnützig, sb = spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung, nsb = nicht spendenbegünstigt. Abfallbeseitigung Abfallbeseitigung ist g und sb als Teil des Umweltschutzes (s § 52 Abs 2 Nr 8 ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vereine

Rz. 1 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Mitglieder des Vorstands können unentgeltlich oder als ArbN des Vereins tätig werden (> Arbeitnehmer Rz 34, > Vereinsvorsitzende, > Vorstandsmitglieder); außerdem > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Vereine, > Ehrenamt, sowie BMF vom 21.11.2014, BStBl 2014 I, 1581 zur Anwendung von § 3 Nr 26a und 26b EStG. Zur Finanzierung der Vereinsarbeit und de...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Mehrere Fußballabteilungen

Tz. 9 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Unterhält ein Bundesliga- oder Amateurverein mehrere Fußballabteilungen, handelt es sich umsatzsteuerlich nicht um mehrere Unternehmen des Vereins. Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (s. § 2 UStG, Anhang 5) ist der Verein mit seinen gesamten Abteilungen (Tätigkeitsbereichen). Für umsatzsteuerliche Zwecke gilt der Grundsatz der Einheitsth...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Doppelte Haushaltsführung

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Aufwendungen für die Haushaltsführung gehören grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung, die unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen (Anhang 10). Führt aber ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt und entstehen ihm dadurch notwendige Mehraufwendungen, so kann das Mehr an Aufwendungen im ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Umsatzsteuer

Tz. 8 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Aus umsatzsteuerlicher Sicht wird die Verschmelzung als Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG (Anhang 5) behandelt und unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Hinweis Im Hinblick auf die steuerlichen Folgen sollte eine Verschmelzung von Vereinen vorab zwingend im Wege einer verbindlichen Auskunft mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden.mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Blas- und Volksmusikverbände

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Blas- und Volksmusikverbände können gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Förderung von Kunst und Kultur, Anhang 1b) als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit gegeben sind. Die Zweckerfüllung erfolgt insbesondere durch den Betrieb von Orchestern und ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.1 Steuerbefreiung für steuerbegünstigte Einrichtungen

Tz. 11 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen) Zwecken dienen (§§ 51–68 AO, Anhang 1b), sind nach § 3 Nr. 6 GewStG (...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Aufwandsspenden

Tz. 155 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Beispiel: Rudi Roller ist als Übungsleiter und Trainer bei dem steuerbegünstigtem Sportverein TSV Blau Gelb e. V. für einige Jugendmannschaften verantwortlich. Der Sportverein wurde zuletzt mit Freistellungsbescheid vom 17.03.2025 für die Jahre 2021–2023 wegen Förderung des Sports als gemeinnützige Einrichtung anerkannt. Am 26.10.2025 reicht...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Billard

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Bei vielen Sportarten, die häufig auch als bloße Freizeitbeschäftigung außerhalb von Vereinen betrieben werden können, ist die Anerkennung als gemeinnütziger Sport regelmäßig davon abhängig, dass dieser organisiert (sportmäßig) betrieben wird. Daher können Vereine, die die Förderung des Billard-Spiels (Carambole-Billard und Pool-Billard) zum Zweck h...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Steuerbegünstigte Körperschaften iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG (§ 51 Abs 1 AO)

Ausgewählte Literaturhinweise: Allgemeine Literaturhinweise (Literaturhinweise zur gGMbH s vor Tz 308): Toth, Die Besteuerung der Unternehmensträger-(Holding-)Stiftung, BB 1997, 1238; Verstl, Das Rechtsinstitut "Stiftung" – Allheilmittel für die Unternehmensnachfolgeregelung? DStR 1997, 674; Lex, Nach der BT-Wahl: Was kommt auf die Stiftungen zu? Stiftung & Sponsoring, Nr 6/199...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Einsatz von Lizenzspielern

Tz. 3 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 In den Fußballvereinen der 1. und 2. Bundesliga werden Lizenzspieler (Berufsfußballer) nach den Statuten dieser beiden höchsten Spielklassen eingesetzt. Diese Vereine können die Steuervergünstigungen, die anderen Sportvereinen gewährt werden, nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der Einsatz von Lizenzspielern nach dem Bundesligastatut d...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Friedensforschung

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Friedensforschung und -erziehung sind gemeinnützig. Der Begriff "Frieden" ist im Begriff der "Völkerverständigung" in § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO (Anhang 1b) enthalten und Gegenstand wissenschaftlicher Forschung. Hierzu s. § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO, Anhang 1b. Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie gelegentlich zu tagespoliti...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Fremdenverkehrsvereine

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Die Förderung des örtlichen Fremdenverkehrs ist kein gemeinnütziger Zweck, weil nicht ausschließlich und unmittelbar der Nutzen der Allgemeinheit gefördert wird. Die Fremdenverkehrsvereine fördern insbesondere auch die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (Hotels, Pensionen, private Zimmervermieter usw.) und somit ihre Einzelmitglieder. Bei überr...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Drachenfliegerclubs/-vereine

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Drachenfliegerclubs (so genannte Fesseldrachen) konnten in der Vergangenheit wegen der Förderung von Freizeitbetätigungen nicht als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden. S. BFH-Urteil vom 14.09.1994, BStBl II 1995, 499. Nach dem BMF-Schreiben vom 08.01.1996, BStBl I 1996, 74 ist der Drachenflug mit Modellen ein gemeinn...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Nichtabziehbare Mitgliedsbeiträge

Tz. 16 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Die Grundregel, das Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Körperschaften abzugsfähig sind, wird jedoch durch § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1–4 EStG (Anhang 10) dahingehend eingeschränkt, dass Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den Sport (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG, Anhang 10), kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der F...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Bildung

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Die Förderung der Bildung dient der Allgemeinheit und ist daher gemeinnützig nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 AO (Anhang 1b). Während Nr. 1 die Wissenschaft und Forschung erfasst, fällt unter Nr. 7 die Erziehung, die Volks- und die Berufsbildung. Bildung meint hierbei die Vermehrung der Kenntnisse und der Fähigkeiten des Einzelnen. Die Förderung vo...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.3 Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg

Tz. 36 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Ist eine steuerbegünstigte Einrichtung an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mind. 15 % beteiligt, sind die Gewinne aus Anteilen (Dividenden), die im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten sind, nach § 9 Nr. 2a GewStG (Anhang 7) zu kürzen. Tz. 37 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Eine Kürzun...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Mitgliedsbeiträge

Tz. 153 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Beispiel: Der Nadelöhr e. V., Tannenweg 16, 36 289 Friedewald, ist wegen Förderung der Denkmalpflege nach § 52 Abs. 2 Nr. 6 AO von Finanzamt durch Freistellungsbescheid vom 26.9.2024 für die Jahre 2021–2023 als steuerbegünstigte Einrichtung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) anerkannt worden. Er erhebt von seinen Mitgliedern einen jä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.7 Unzulässigkeit zweckfremder Ausgaben und unverhältnismäßig hoher Vergütungen (§ 55 Abs 1 Nr 3 AO)

Tz. 66 Stand: EL 123 – ET: 06/2026 Allgemeines: Nach § 55 Abs 1 Nr 3 AO darf die Kö keine Pers durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Vorschrift entspr etwa der in § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO für die Mitglieder getroffenen Regelung. Die Ausführungen in Tz 60 zu § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO gelten daher entspr. Die Vorschrift betrifft uE e...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Steuerrecht

1. Ertragsteuer Tz. 5 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Eine wichtige Frage bei der Verschmelzung von gemeinnützigen Vereinen ist die Aufdeckung etwaiger stiller Reserven, die zu einer Steuerbelastung führen kann. Nach § 11 Abs. 1 UmwStG sind die bei der Verschmelzung übergehenden Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ein Ansatz zum Bu...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Beispiele

Tz. 55 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Beispiel 1 Der Tanzsportvereins "Rot-Weiß" erzielt nach Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b) im Jahr 01 einen Gewinn von 5 660 EUR. Die Bruttoeinnahmen für 01 betragen mehr als 50 000 EUR. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzunge...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Bildungsveranstaltungen

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Bildungsveranstaltungen von Volkshochschulen und anderen Einrichtungen (belehrender Art) sind Zweckbetriebe, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen (s. 68 Nr. 8 AO, Anhang 1b). An die Art der "Belehrung" werden keine hohen Anforderungen gestellt. Typischerweise stellt eine "B...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Blindenfürsorge

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Die Förderung der Fürsorge für Blinde ist als Unterfall der Wohlfahrtspflege ein besonders förderungswürdiger gemeinnütziger Zweck, § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO (s. Anhang 1b). Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. ist als Wohlfahrtsverband anerkannt. Vereine, die die Fürsorge Blinder betreiben, sind unmittelbar (direkt) zum Empfang von Zuw...mehr