Fachbeiträge & Kommentare zu Verein

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / aa) Grundsätze der Verschuldenshaftung

Rz. 158 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Die gesetzlichen Pflichten müssen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden sein (§ 69 Satz 1 AO). Vorsätzlich handelt, wer seine steuerlichen Pflichten kennt und sie bewusst verletzt oder doch ihre Verletzung in Kauf nimmt. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verp...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Natürliche Personen

Rn. 15 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Der EStPfl unterliegen ausschließlich natürliche Personen. Dabei erstreckt sich die EStPfl auf jede natürliche Person einzeln, auch auf Kinder und bei Ehegatten oder Lebenspartnern (Individualprinzip). Durch die EStPfl wird das Einkommen natürlicher Personen unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Körperschaften

Rn. 20 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Die in § 1 Abs 1 KStG und § 2 KStG aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen (KapGes, Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts (zB eV), Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckv...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aa) Merkmale einer (nur) typisch stillen Gesellschaft gem §§ 230ff HGB

Rn. 50c Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Hinsichtlich der Rechte des stillen Gesellschafters hat sich, insb unter ertrag- und erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten, die Unterscheidung in typisch und atypisch stille Beteiligungen eingebürgert. Zur Abgrenzung von der atypischen Gestaltung eingangs die Merkmale der v Gesetzgeber im HGB initiierten typischen stillen Gesellschaft. Die t...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Haftende Personen

Rz. 155 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Ein gesetzlicher Vertreter, ein Vermögensverwalter oder ein Verfügungsberechtigter (§§ 34, 35 AO) hat die steuerlichen Pflichten der von ihm Vertretenen zu erfüllen. Diese öffentlich-rechtlichen Pflichten können durch Vereinbarungen zwischen Vertreter und Vertretenem nicht beeinflusst werden (BFH 96, 39 = BStBl 1969 II, 539). Der Vertreter ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / da) Kapitalgesellschaft

Rn. 174 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 KapGes iSd § 15 Abs 3 Nr 2 EStG sind die AG, die GmbH, die KGaA, die kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte beziehen (§ 8 Abs 2 KStG iVm § 1 Abs 1 Nr 1 KStG) und ein gewstpfl Unternehmen sind (§ 2 Abs 2 GewStG),nicht hingegen sonstige juristische Person iSv § 1 Abs 1 Nr 4 KStG, die der KSt unterliegen, insb nicht Erwerbs- und Wirtschaftsgen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / da) GbR, ARGE, sonstige Gesellschaften

Rn. 54 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 GbR § 705 Abs 1 BGB: Schließen sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammen und betreiben sie ein nicht vollkaufmännisch tätiges Kleingewerbe iSv § 1 Abs 2 Hs 2 HGB (nicht also Freiberufler-Gemeinschaften zum Zweck gemeinsamer Berufsausübung, Gesellschaften zur gemeinsamen privaten Vermögensverwaltung, Bauherren-Gemei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.2.1 Kreis der als Organträger geeigneten Körperschaften

Rz. 77 Als Organträger geeignet sind alle in § 1 KStG aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen; diese Rechtsträger werden im Folgenden aus Vereinfachungsgründen als "Körperschaften" bezeichnet. Neben Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit sind dies insbes. Vereine, Anstalten, Stif...mehr

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Veräußerungsbeschränkung: W... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer bestimmen durch Beschluss, dass die Zustimmung für eine Veräußerung des Wohnungseigentums X an K nicht erteilt wird. Gegen diesen Beschluss geht K als Prozessstandschafter des Verkäufers, des Wohnungseigentümers Z, vor. Zugleich beantragt er, dass der Beschluss ersetzt wird. K ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Vereinszweck sich darauf richtet, die ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Mehrlingszuschlag (Abs. 4)

Rz. 7 Bei Mehrlingsgeburten wird der sich aus § 2 BEEG ergebende Betrag des Elterngelds um je 300 EUR für das 2. und jedes weitere Kind erhöht. Der Zuschlag, den der Gesetzgeber nunmehr mit dem Klammerzusatz in Abs. 4 Satz 1 als Mehrlingszuschlag legal definiert hat, soll die bei Mehrlingsgeburten bestehenden besonderen Belastungen der Eltern ausgleichen.[1] Ausgehend von di...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Verschiebung des Bemessungszeitraums in Sonderfällen (Abs. 1 Sätze 2 bis 5)

Rz. 6 Bei den in Abs. 1 Sätze 2 bis 5 geregelten Tatbeständen, die zur Verschiebung des Bemessungszeitraums führen, handelt es sich um gesetzlich geregelte, grds. nicht analogiefähige Sonderfälle, die nur in den geregelten Konstellationen greifen. Der Gesetzgeber beschreibt diese Tatbestände als "Ausklammerungstatbestände"[1], was die Intention aber unvollständig beschreibt....mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2.17 Pensions-Sicherungs-Verein (Nr. 19)

Rz. 56 Gem. § 3 Nr. 19 GewStG sind Pensions-Sicherungs-Vereine von der GewSt befreit, wenn sie die Voraussetzungen für eine Befreiung von der KSt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 15 KStG erfüllen. Die GewSt-Befreiung ist damit an die KSt-Befreiung geknüpft.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2.8 Genossenschaften (Nr. 8)

Rz. 39 Gem. § 3 Nr. 8 GewStG sind Genossenschaften sowie Vereine i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG von der GewSt befreit. Die Steuerbefreiung entspricht damit der nach dem KStG. § 3 Nr. 8 GewStG knüpft die GewSt-Befreiung für Vereine sogar an die Befreiung von der KSt, indem die Steuerbefreiung der Vereine gem. § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG Tatbestandsvoraussetzung für die GewSt-Befr...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2.14 Land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften (Nr. 14)

Rz. 52 Gem. § 3 Nr. 14 GewStG sind unter bestimmten Umständen Genossenschaften sowie Vereine, deren Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt ist, von der GewSt befreit. Das KStG enthält keine entsprechende Steuerbefreiung, gewährt aber in § 25 Abs. 1 KStG unter den gleichen Voraussetzungen einen Freibetrag. Rz. 53 Die GewSt-Befreiung gem. § 3 Nr. 14 ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2.15 Wohnungsgenossenschaften (Nr. 15)

Rz. 54 Gem. § 3 Nr. 15 GewStG sind Genossenschaften sowie Vereine i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der GewSt befreit, sofern die Voraussetzungen für eine KSt-Befreiung vorliegen. Die GewSt-Befreiung ist dabei an die KSt-­Befreiung geknüpft, sodass nur insoweit, wie die KSt-Befreiung reicht, die GewSt-Befreiung eingreift.[1]mehr

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EU-Taxonomie: Digitalisieru... / Zusammenfassung

Überblick Mit den Gesetzesanforderungen der EU-Taxonomie spielt Nachhaltigkeit in den Finanzbereichen von Unternehmen eine noch größere Rolle. Ab dem Geschäftsjahr 2025 müssen nicht börsennotierte Unternehmen wie Bosch die drei Taxonomie-KPIs Umsatz, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) anhand von Nachhaltigkeitskriterien bewerten und im Lagebericht veröf...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Einführung

Rn. 1 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 175 AktG regelt die Vorbereitung einer ordentlichen HV, Abs. 1 bestimmt die unverzügliche Einberufung und den Zeitpunkt, bis zu dem sie stattzufinden hat. Abs. 2 und 4 sollen das Entscheidungsrecht der Aktionäre in der HV sichern, indem zum einen Informationsrechte festgehalten werden und zum anderen Bindungswirkungen eintreten. Für den Fall...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.2 Einzelfälle

Rz. 31 Eine Unzumutbarkeit liegt daher im Zusammenhang mit Meinungsverschiedenheiten über Besteuerungsgrundlagen regelmäßig nicht vor, weil es dem Stpfl. grundsätzlich zumutbar ist, solche Streitigkeiten im Rechtsbehelfsverfahren gegen die ergehenden Steuerverwaltungsakte auszutragen. Daher kann die Feststellung, dass die zukünftige Erhebung der Erbschaftsteuer vom Vermögen ...mehr

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Haftung des Verwalters / 1.4.4 Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für den Verwalter

Da der Verwalter als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fungiert und hinsichtlich der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft gemäß § 9b Abs. 1 WEG als deren gesetzlicher Vertreter, kann die Eigentümergemeinschaft im Fall der Fälle eine Haftung für den Verwalter entsprechend § 31 BGB treffen. Diese Vorschrift regelt die Haftung des Vereins für seinen Vorstand und wird mi...mehr

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bAV: Versorgungsausgleich / 5.3 Rechtsstellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers (§ 12 VersAusglG)

Gilt für das auszugleichende Anrecht das BetrAVG, erhält die ausgleichsberechtigte Person mit der internen Teilung die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des BetrAVG. Damit finden die Rechte und Pflichten des BetrAVG für die neuen Versorgungsberechtigten in bestimmtem Umfang Anwendung. Konkret bedeutet die Erlangung der Stellung eines ausgeschiedenen Arbei...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4.4.3 Ausschließlichkeit der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes

Rz. 53 Die Tätigkeit des Grundstücksunternehmens muss sich ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes beziehen. Weitere Tätigkeiten führen, sofern es sich nicht um erlaubte, aber nicht begünstigte Tätigkeiten i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG handelt, in vollem Umfang, selbst bei Geringfügigkeit, zur Versagung der erweiterten Kürzung.[1] Von daher sc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 2 Steuererklärungen

Rz. 11 Durch die Generalverweisung in § 31 Abs. 1 KStG wird auf die Vorschriften des ESt-Rechts über Steuererklärungen Bezug genommen, insbesondere § 25 Abs. 1 EStG, §§ 56, 60 EStDV. Eine KSt-Erklärungspflicht besteht für alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen KSt-Subjekte, wenn und soweit die KSt-Pflicht nicht durch Steuerabzug abgegolten ist.[1] Es gilt insowei...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.3 Kürzungsberechtigte Grundstücksunternehmen

Rz. 38 Die erweiterte Kürzung kommt nur für Grundstücksunternehmen in Betracht. Dies sind nach § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. d. WEG errichten un...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 7 Berechnungsschema

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Feststellungserklärung 2025... / 1.1 Erklärungspflicht

Erklärungspflichtig sind Personen, die entweder als Einzelunternehmer die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung erfüllen oder zusammen mit anderen Personen Einkünfte erzielen, die ihnen gemeinschaftlich zuzurechnen sind. Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung ist abzugeben von Einzelunternehmern mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.2 Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb (Zeile 39)

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wurde. Bei Körperschaften ist der Ausgangswert für den Gewinn aus Gewerbebetrieb die Summe der Einkünfte laut Anlage ZVE der Körperschaftsteuererklärung, der ggf. noch (bei nicht gewerbesteuerpf...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 1 Steuererklärungspflicht – Abgabefrist

Verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sind Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 24.500 EUR überstiegen hat. [1] Außerdem Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind[2] sowie Genossenschaften einschließlich eu...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.1 Allgemeine Angaben

Der Hauptvordruck GewSt 1 A dient nicht nur zur Ermittlung des Gewerbeertrags, sondern auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG sowie zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags. Die in den Zeilen 10–14a einzutragenden Angaben dienen der Identifizierung des Gewerbebetriebs sowie der Feststellung, wer Unternehmer und damit St...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.5.2 Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen (Zeile 88)

An die Stelle der in den Zeilen 83-87 einzutragenden Kürzung tritt auf Antrag bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.[1] In § 9 Nr. 1 Sätze 3 – 6 GewStG wird sodann im Einzelnen erläutert, was unter den Begriff "Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes...mehr

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Sauer, SGB IX § 123 Allgeme... / 3 Literatur

Rz. 35 Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., 2023, (§ 123 SGB IX Online-Stand: 23.7.2024). Diehm, Auswirkungen des BTHG auf das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis, ZFSH 2019, 71. Eicher, Rezension, 50 Jahre Sozialhilfe. Eine Festschrift, herausgegeben von Jonathan I. Fahlbusch, Eigenverlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V., ...mehr

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Sauer, SGB IX § 123 Allgeme... / 2.7 Pflicht zur Leistungserbringung durch Leistungserbringer (Abs. 4)

Rz. 25 Abs. 4 Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 75 Abs. 1 S. 2 SGB XII (i. d. F. bis 31.12.2019), der vorsah, in die Vereinbarung die Verpflichtung des Leistungserbringers aufzunehmen, dass er im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebots Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen hat. Durch die Aufnahme in die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts wir...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 19... / 2.1 Grundsicherung für Arbeitsuchende

Rz. 3 Das Recht der Grundsicherung nach Abs. 1 bringt das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum zum Ausdruck, das der verfassungsrechtlich gesicherten Würde des Menschen und dem Sozialstaatsgebot zu entsprechen hat. Rz. 4 Unter dem Begriff der Arbeitsuchenden sind tatsächlich erwerbsfähige Menschen zu verstehen. Darunter fallen Menschen, die Arbeit suchen, Arbeitslose, aber a...mehr

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Leitfaden 2025 – Anlage Gen... / 2 Genossenschaften und Vereine i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG

Zeilen 1–1c Von der Körperschaftsteuer befreit sind Genossenschaften sowie Vereine, die auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft im Interesse ihrer Mitglieder tätig sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG). Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass die Einnahmen der Körperschaft aus nicht begünstigten Geschäften höchstens 10 % der Gesamteinnahmen betragen. Diese Voraussetzung wird...mehr

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Leitfaden 2025 – Anlage Gen... / 3 Genossenschaften und Vereine i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

Vor Zeilen 3 ff. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG sind Genossenschaften sowie Vereine von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie Wohnungen herstellen und erwerben und Mitgliedern aufgrund eines Miet- oder Nutzungsvertrags überlassen (Wohnungsgenossenschaften und -vereine). Ebenfalls begünstigt sind die Herstellung, der Betrieb und die Überlassung von damit zusammenhängenden Geme...mehr

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Leitfaden 2025 – Anlage Gem / 8 Durchführung von sportlichen Veranstaltungen gegen Entgelt

Vor Zeilen 39–49b Die Zeilen 39–49b fassen bestimmte Angaben zusammen, die erforderlich sind, um die Steuerbegünstigung von Sportvereinen zu überprüfen. Die Besonderheit der Besteuerung bei Sportvereinen besteht darin, dass sie bei sportlichen Veranstaltungen wählen können, ob diese nach § 67a Abs. 1 AO (sportliche Veranstaltungen als Zweckbetriebe, wenn die Einnahmen die Zwec...mehr

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Leitfaden 2025 – Anlage Gen... / 3.3 Einnahmen/Ausgaben außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung

Vor Zeilen 27–29 In diesen Zeilen sind Einnahmen und Ausgaben anzusetzen, die sich nicht aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben. Zeile 27 Zu den Einnahmen gehört die Rückzahlung von Darlehen, die die Genossenschaft bzw. der Verein erhalten hat, wenn die Darlehen eine Gesamtlaufzeit von mehr als einem Jahr hatten. Sie sind begünstigt, wenn die Darlehen mit begünstigten Gesc...mehr

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Leitfaden 2025 – Anlage Gen... / 3.2 Korrekturen der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung

Vor Zeilen 21–26 In diesen Zeilen sind bestimmte Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung zu korrigieren, da sie nur Erträge, nicht aber die für die Bemessung der 10 %-Grenze maßgebenden Einnahmen enthalten. Statt der Erträge sind die entsprechenden Einnahmen anzusetzen. Zeilen 21–22 Bei der Veräußerung von Anlagevermögen (Inventar) handelt es sich um Hilfsgeschäfte, die begü...mehr

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Leitfaden 2025 – Anlage Gen... / 3.1 Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung

Vor Zeilen 3–20 In diesen Zeilen werden die Einnahmepositionen der Gewinn- und Verlustrechnung danach zugeordnet, ob es sich um nicht begünstigte Einnahmen handelt. Diese Einnahmen verstehen sich ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer wird erst in Zeile 28 zugeordnet. Zeile 3 In dieser Zeile sind die Umsatzerlöse aus der Hausbewirtschaftung zuzuordnen. Begünstigt ist die Bewirtsch...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage ZVE / 4.5 Einkommen

Zeile 68 In dieser Zeile ergibt sich als Zwischenergebnis das Einkommen. Zeile 68a In den Zeilen ist der Freibetrag nach § 25 KStG zu berücksichtigen. Der Freibetrag steht nur Vereinen und Genossenschaften zu, die ausschließlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Durch Eingabe einer Schlüsselzahl ist anzugeben, ob die Voraussetzungen des Freibetrags des § 25 KStG...mehr

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Leitfaden 2025 – Anlage Gen... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck enthält Angaben zur Steuerbefreiung von Genossenschaften und Vereinen. Die Anlage Geno/Ver ist als Anlage zu dem Vordruck KSt 1 sowie zum Steuerbescheid konzipiert. Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen. Die Anlage ist in 2 Abschnitte unterteilt. Abschnitt...mehr

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Leitfaden 2025 - Vordruck K... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck KSt 1 enthält die Körperschaftsteuererklärung, die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Organschaft und die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos. Außerdem dient der Vordruck, zusammen mit den entsprechenden Anlagen, auch für die sonstigen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, wie z. B. des Zi...mehr

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Leitfaden 2025 - Vordruck K... / 3 Allgemeine Angaben

Zeile 1 Diese Zeile enthält die Angabe des Körperschaftsteuersubjekts (Steuerpflichtigen). Körperschaftsteuersubjekt ist jedes körperschaftlich organisierte Gebilde, das nach § 1 Abs. 1 KStG selbstständig der Körperschaftsteuer unterliegt, auch wenn keine Rechtsfähigkeit besteht. Körperschaftsteuersubjekte werden in den Vordrucken vereinfacht als "Körperschaften" bezeichnet. ...mehr

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Leitfaden 2025 – Anlage Gem / 4 Wirtschaftliche Betätigung

Vor Zeilen 10–24 In den Zeilen 10–24 wird abgefragt, ob die steuerbefreite Körperschaft mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der KSt und GewSt unterliegt. Steuerpflicht kann bestehen, wenn die Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einschließlich der Zweckbetriebe 45.000 EUR übersteigen und wenn bei Vereinen und anderen Körperschaften, die keine Ausschüttun...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Leitfaden 2025 - Anlage GK / 3 Bilanzielles Ergebnis

Zeilen 3–10 Diese Zeilen bleiben frei. Zeile 11 Ausgangswert für die Ermittlung des Einkommens ist grundsätzlich das Ergebnis (Gewinn oder Verlust) nach der Steuerbilanz.[1] In der Steuerbilanz sind alle Vermögensmehrungen enthalten, auch solche, die nicht steuerbar oder nicht steuerpflichtig sind. Andererseits sind in der Steuerbilanz steuerpflichtige Einkommensteile nicht ent...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Leitfaden 2025 - Vordruck G... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) enthält die Gewerbesteuererklärung sowie die Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts und des verbleibenden Zuwendungsvortrags. Gewerbesteuerpflichtig sind nach § 2 GewStG alle im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetriebe und nach § 35a GewStG die im Inland betriebenen Reisegewerbebetriebe. N...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Leitfaden 2025 - Anlage KSt... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck dient der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos sowie des aus der Umwandlung von Rücklagen entstandenen Sonderausweises bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbefreiten Körperschaften. Der Betrieb gewerblicher Art ist in § 4 KStG definiert. Danach bildet auch die Verpachtung eines...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Leitfaden 2025 - Anlage KSt... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck dient der Ermittlung und Fortschreibung des steuerlichen Einlagekontos und des sog. Sonderausweises. Ein steuerliches Einlagekonto müssen nach § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 KStG folgende unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekte führen: Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe st...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Leitfaden 2025 - Anlage GK / 4.10 Weitere außerbilanzielle Korrekturen

Zeile 76 In dieser Zeile sind die steuerpflichtigen Einkünfte zu mindern, wenn sich eine bilanzielle Gewinnerhöhung im Zusammenhang mit einer bereits versteuerten verdeckten Gewinnausschüttung ergibt. Dies ist der Fall, wenn eine Verpflichtung der Körperschaft gegenüber dem Gesellschafter in der Handels- und Steuerbilanz der Körperschaft passiviert, aber von der Finanzverwalt...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Leitfaden 2025 - Vordruck G... / 8 Gewinn aus Gewerbebetrieb

Vor Zeilen 39-147c In diesen Zeilen sind Angaben zum Gewinn aus Gewerbebetrieb sowie zu Faktoren zu machen, die gewerbesteuerlich aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb auszuscheiden sind. Die Zeilen 39-99c sind nicht auszufüllen, soweit das Unternehmen Handelsschiffe im internationalen Verkehr nach § 5a EStG betreibt. In diesem Fall erfolgt eine besondere Ermittlung des Gewerbeert...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsfähig oder nicht rech... / 3. Personenvereinigungen im Zivil- und Steuerrecht

Für den Begriff der Personenvereinigung bestehen verschiedene Verständnisse. Zivilrechtlich besteht ein weiteres Begriffsverständnis und man verwendet die Personenvereinigung als Oberbegriff für alle Personenzusammenschlüsse zur Verfolgung eines gemeinsamen gesetzlich zulässigen Zwecks. Diese können mit und ohne Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.[15] So haben etwa die ve...mehr