Fachbeiträge & Kommentare zu Verein

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Selbständige Tätigkeit

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Bei der Tätigkeit einer Person für einen Verein ist von besonderer Bedeutung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Unterscheidung ist für einen Verein entscheidend, da bei abhängig Beschä...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Totalisatorbetrieb

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Totalisatorbetriebe werden im Rahmen von Pferderennveranstaltungen unterhalten. Mit den Einnahmen aus dem Totalisatorbetrieb sollen die Veranstaltungskosten und die Preise im Pferderennsport gedeckt sowie die Mittel für den eigentlichen Zweck der Pferderennsportvereine, die Tierzucht, beschafft werden. Insbesondere bei Galopp- und Trabrennen werden...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Tiergartenvereine

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Es gibt eine Vielzahl von Bezeichnungen für Einrichtungen, in denen Tiere gehalten werden, wie Zoologische Gärten, Tierparks, Wildparks, Aquarien, Vogel- und Safariparks oder Tiergärten. In der Vergangenheit bezeichneten sich viele zoologische Gärten auch als "Tiergartenverein". Auch heute noch führen eine Vielzahl zoologischer Gärten die Bezeichnun...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sekten

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Sekten und Weltanschauungsgemeinschaften können gemeinnützig sein, wenn die Förderung der Religion im Vordergrund steht (s. BFH vom 06.06.1951, BStBl III 1951, 148 und BFH vom 23.09.1999, BStBl II 2000, 533). Die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit können auch Vereine erhalten, die die Förderung religionsähnlicher Weltanschauungen verfolgen (z...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Schwimmvereine

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Schwimmvereine sind gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften, wenn sie den Schwimmsport fördern, § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b). Sie dienen auch der öffentlichen Gesundheitspflege, § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO (Anhang 1b). Die steuerbegünstigten Zwecke können auch von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Form eines Betriebes gewerblich...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Nachweis durch die Vermögensaufstellung

Tz. 10 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Die Erstellung einer besonderen Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung) ist für die meisten kleineren steuerbegünstigten Vereine – soweit sie ab dem VZ 2020 überhaupt noch dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen (s. Tz. III) – jedoch nicht erforderlich. Bei diesen reicht regelmäßig ein Blick auf die Einnahmen-Überschussrechnung...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.3.1 Allgemeines

Tz. 29 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Werden nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher etc. von steuerbegünstigten Körperschaften wöchentlich mehr als sechs Stunden beschäftigt, spricht diese Tatsache für nebenberufliche Unselbständigkeit und somit für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Zu weiteren Abgrenzungsmerkmalen s. "Arbeitnehmer des Vereins" und vgl. Hartz/M...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Anrechnungsverfügung

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 In den Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheiden der steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgt neben der Festsetzung der jeweiligen Steuer regelmäßig auch eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen (§ 31 Abs. 1 KStG (Anhang 3) i. V. m. § 36 Abs. 2 EStG (Anhang 10), § 18 Abs. 4 UStG (Anhang 5...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Übungsleiter

I. Die Besteuerung der Übungsleiter 1. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 § 3 Nr. 26 EStG ( Anhang 10) hat zum Ziel, die in gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen nebenberuflich tätigen Personen von steuerlichen Belastungen vollkommen freizustellen, soweit für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Der Freibetrag für Aufwandsentschä...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Ermäßigter Steuersatz

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Entgelt (Nettoentgelt). Hierzu zählt alles, was der Leistungsempfänger aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (s. § 10 UStG, Anhang 5). Insbesondere beim Tausch und bei tauschäh...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Verzicht auf die Übungsleiterentschädigung mit gleichzeitigem Spendenabzug

Tz. 62 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Lässt sich der Übungsleiter sein Honorar auszahlen und spendet er diesen Betrag anschließend an den Verband/Verein zurück, kann der zugewendete Betrag unter folgenden Bedingungen als Spende i. S. v. § 10b EStG (Anhang 10) zum Abzug gelangen: Der Übungsleiter muss einen Rechtsanspruch auf die Vergütung haben (Präsidiums-/Vorstandsbeschluss, Sa...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.4 Steuerfreie Vergütungen neben der gesetzlichen Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG

Tz. 37 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Bestimmte Aufwendungen kann ein Verband/Verein seinen Arbeitnehmern steuerfrei vergüten. Voraussetzung ist, dass eine Abrechnung dieser Beträge gegenüber dem Verband/Verein erfolgt, damit das Finanzamt ggf. nachprüfen kann, ob dem Arbeitnehmer diese Beträge tatsächlich entstanden sind. Eine Einzelabrechnung (Nachweis) der zu erstattenden Bet...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Tierschutz

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Vereine, die den Tierschutz fördern, verfolgen damit einen steuerbegünstigten gemeinnützigen Zweck i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO (Anhang 1b). Zu den typischen Tätigkeiten eines Tierschutzvereins zählen: Allgemeine Tierschutzarbeit = Schutz von Tieren vor Leiden, Schmerzen und Schäden Tierheime Tiervermittlung Ärztliche Versorgung von Tieren Öffentlichke...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Segelsport

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Vereine, deren Zweck auf die planmäßige Pflege des Segelsports gerichtet ist, können steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke wegen der Förderung des Sports verfolgen (s. § 52 Abs. 1 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Hierzu s. BFH vom 20.01.1982, BStBl II 1982, 336. Der Zweck des Vereins muss gem. § 60 AO (Anhang 1b) in der Satzung so bestimmt sein, dass aufg...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Beschaffung von Eintrittskarten für Theateraufführungen

Tz. 22 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Die OFD Ffm (Vfg. vom 08.10.2008, AZ: S 7100 A – 2/86 – St 110) hat zur Beschaffung von Theaterkarten durch Theatergemeinden- und Volksbühnenvereine Stellung genommen. Für die umsatzsteuerliche Behandlung gilt Folgendes: Tritt der Theaterverein gegenüber seinen Mitgliedern wie ein Veranstalter auf, ist die Beschaffung der Eintrittskarten nac...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Begriff der Aufwandsentschädigung

Tz. 2 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Der Begriff der Aufwandsentschädigung ist im Gesetz nicht näher definiert. Aufwandsentschädigungen sind begrifflich Ersatzleistungen für berufliche Auslagen, Verdienstausfall und/oder Zeitverlust. Tz. 3 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Werden von den Verbänden/Vereinen höhere Beträge wie die in § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) genannten Aufwandsentschädi...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Tombola

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Viele Vereine führen im Rahmen ihrer Aktivitäten, wie Vereinsfeste, Jubiläumsveranstaltungen etc. Tombolas durch, um aus den daraus erzielten Einnahmen ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen. Regelmäßig werden im Rahmen einer Tombola erworbene, gespendete oder von Sponsoren zur Verfügung gestellte Waren/Gutscheine etc. eing...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Trainer

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Trainer (Übungsleiter, Sportlehrer usw.), die bei Sportvereinen oder anderen Anbietern wie Schulen tätig werden, können Arbeitnehmer der Einrichtung sein, wenn sie in einem Dienstverhältnis stehen. Sofern Trainer (Übungsleiter) in gemeinnützigen Vereinen Einnahmen erzielen, sind diese nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) bis zu 3.300 EUR/Jahr steuerfre...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Trinkgelder

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Werden z. B. in einer Vereinsgaststätte von Gästen oder anlässlich von Vereinsveranstaltungen freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch besteht, Trinkgelder an das Bedienungspersonal gezahlt, sind diese in vollem Umfang steuerfrei, wenn sie zusätzlich zur Arbeitsleistung gegeben werden (s. § 3 Nr. 51 EStG, Anhang 10)). Arbeitnehmer des Vereins h...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Erteilung von Auskünften

Stand: EL 147 – ET: 02/2026 Nach § 89 AO (Anhang 1b) sollen die Finanzbehörden u. a. die Abgabe von Erklärungen oder die Stellung von Anträgen anregen, Auskünfte erteilen und anlassbezogen ähnliche Hilfestellungen im Besteuerungsverfahren leisten. Diese Fürsorgepflicht besteht in besonderem Maße gegenüber steuerbegünstigten Körperschaften (Verbänden/Vereinen). Nach § 89 Abs. ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Ausnahme für kleinere steuerbegünstigte Körperschaften

Tz. 8a Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Kleinere steuerbegünstigte Körperschaften unterliegen (ab dem Jahr 2020) nicht mehr dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, wenn ihre Einnahmen nicht mehr als 45 000 EUR betragen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO, Anhang 1b). Die Ausnahme von dem Mittelverwendungsgebot wurde im Rahmen des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) neu in das G...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Die Rechtsprechung zur Problematik

Tz. 11 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 In einem Urteil aus dem Jahr 2017 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu entscheiden, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei einer gemeinnützigen Wissenschaftseinrichtung Anwendung findet, bei der die Auftragsforschung gem. § 68 Nr. 9 AO (Anhang 1b) einen Zweckbetrieb darstellt. Der BFH bejahte die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatze...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

Tz. 16 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Verfolgt eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft die oben (s. Tz. 2) genannten Zwecke und geschieht dies ausschließlich und unmittelbar, unterliegen diese Leistungen, wenn sie in den Tätigkeitsbereichen Vermögensverwaltung (s. § 14 Satz 3 AO, Anhang 1b) oder den steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Zweckbetri...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Schulspenden

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Viele Schulen werden über ihre steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Fördervereine bei der Erfüllung ihres Bildungsauftrags unterstützt. So finanzieren Schulfördervereine oft eine zusätzliche Ausstattung der Schulen mit technischen Geräten, Materialien usw. oder unterstützen bedürftige Schülerinnen und Schüler beispielsweise durch die Bezuschussung d...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Tierzuchtvereine

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Da die Förderung der Tierzucht ein steuerbegünstigter Zweck i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) ist, können Tierzuchtvereine als steuerbegünstigte (gemeinnützigen) Einrichtungen anerkannt werden, wenn sowohl die Satzung als auch die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Förderung der Tier...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Europäische Rechtsgrundlage

Tz. 4 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Wie gerade ausgeführt enthält das deutsche Umsatzsteuerrecht in § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) eine Auflistung von Fallgruppen, in denen der ermäßigte 7 %-ige Umsatzsteuersatz zur Anwendung gelangt. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) gilt der ermäßigte Steuersatz für Leistungen gemeinnütziger Körperschaften (also auch gemeinnützige...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.2 Selbständigkeit

Tz. 26 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Wird der Personenkreis wöchentlich weniger als sechs Stunden von einem Verein beschäftigt, spricht diese Tatsache für nebenberufliche Selbständigkeit (s. R 19.2 LStR, Anhang 8a). Dies ist immer dann der Fall, wenn von den Turn- und Sportvereinen bzw. den übrigen steuerbegünstigten Einrichtungen, die gemeinnützige, mildtätige, oder kirchliche...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Entwicklungsgesellschaften

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Entwicklungsgesellschaften, die auch teilweise als Wirtschaftsförderungsgesellschaften bezeichnet werden, können nicht als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden. Für derartige Körperschaften greift eine eigenständige Steuerbefreiungsvorschrift (s. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG, Anhang 3). Einzelheiten zur steu...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Erziehung

Stand: EL 147 – ET: 02/2026 Die Förderung der Erziehung ist ein steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zweck (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Anhang 1b). Erziehung soll der Formung junger Menschen dienen, um sie zu befähigen, selbständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Dazu gehören Wissensvermittlung, Willens- und Charakterbildung u. a. mehr. Die Erziehung umfass...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Hallenbauvereine

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Ein Hallenbauverein, dessen alleiniger Zweck darin besteht, eine Halle zu errichten und diese anderen steuerbegünstigten Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke zu überlassen, kann keine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten. § 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) kommt nicht in Betracht, da § 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) weder einen eigenstän...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Schullandheime

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Schullandheime können entweder wegen der Förderung der Jugendhilfe und Jugendpflege (s. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, Anhang 1b) oder wegen der Förderung der Erziehung (s. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Anhang 1b) steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen. Schullandheime sind nach § 68 Nr. 1b AO (Anhang 1b) als Zweckbetriebe anerkannt. Die Voraussetzungen, ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Übergangsgelder/Überbrückungsbeihilfen

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Übergangsgelder existieren in zweierlei Varianten: in Form der Leistung durch den Arbeitgeber sowie in Form der Leistung durch Sozialversicherungsträger. Es sind Sonderleistungen, die aus Anlass des Verlusts des Arbeitsplatzes aus betrieblichen Gründen gezahlt werden. Überbrückungsbeihilfen werden in Tarifverträgen geregelt. Bis zum Veranlagungszeit...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Entwicklungshilfe/Entwicklungszusammenarbeit

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Die Förderung der Entwicklungshilfe/Entwicklungszusammenarbeit gilt als besonders förderungswürdiger gemeinnütziger Zweck. Für den steuerbegünstigten Zweck "Förderung der Entwicklungszusammenarbeit" ist die gesetzliche Vorschrift des § 52 Abs. 2 Nr. 15 AO (Anhang 1b) anzuwenden. Unter Entwicklungshilfe versteht man alle Maßnahmen, die dazu dienen, d...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Schützenvereine

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Im Regelfall sind Schützenvereine wegen der Förderung des Sports als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anzuerkennen (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 52 AO TZ 7, Anhang 2). Eine Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft kommt auch dann in Betracht, wenn ein Schützenverein nach der Satzung neben de...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer

Tz. 19 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Vereine, die eine Lieferung oder Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten, haften in den Fällen des § 25d UStG (Anhang 5) für die Steuer. Trifft dies auf mehrere Unternehmen zu, haften diese gesamtschuldnerisch.mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Verhältnis Steuerbescheid zu Anrechnungsverfügung

Tz. 7 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Der gegen einem steuerbegünstigten Verein erlassene Steuerbescheid hat für die mit ihm verbundene Anrechnungsverfügung ähnlich einem Grundlagenbescheid bindende Wirkung. Steuerabzüge, die auf Einkunftsteile entfallen, die bei der Veranlagung nicht erfasst worden sind, sind von der Anrechnung ausgeschlossen. Tz. 8 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Wir...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Eintragung eines Freibetrages

Tz. 69 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Die steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) für die nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Erzieher oder eine vergleichbare Tätigkeit, i. H. v. 3 300 EUR kann nicht als Jahresfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers eingetragen bzw. als Lohnsteuerabzugsmerkmal erfasst werden. § 39a Abs. 1 EStG...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6.2 Schriftliche Bestätigung zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG

Tz. 48 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Wird die nebenberufliche Tätigkeit in einem Dienstverhältnis ausgeübt, hat der Verband/Verein als Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, aus der sich ergibt, dass der Freibetrag i. H. v. 3 300 EUR nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis ausgeschöpft wurde.mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Schema Vergütungen und Auslagenersatz für Arbeitnehmer-Übungsleiter

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Reuber, Die Besteuerung der... / V. Abmilderung/Erhöhung der Haftung beim Zuwendungsempfänger

Tz. 37 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 In der gesetzlichen Vorschrift des § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 3 KStG (Anhang 3), § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) sind die Haftungstatbestände für den Zuwendungsempfänger geregelt (Aussteller-/Veranlasserhaftung). Der Haftungsbetrag wurde bisher bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer stets auf die ungefähre Höhe der nichtrechtmäßi...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / X. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von selbständigen Übungsleitern

Tz. 75 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Das Bundesarbeitsministerium hat die Zustimmung erteilt, dass die selbständigen Übungsleiter künftig bis zu einem Betrag von monatlich 878 EUR sozialversicherungsfrei beschäftigt werden können. Tz. 76 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Voraussetzungen für die Annahme der Selbständigkeit sind: Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung; dass si...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / V. In welcher Höhe können Werbungskosten/Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen werden?

Tz. 68 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Hat ein Steuerpflichtiger, der eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit ausübt, höhere Werbungskosten oder Betriebsausgaben als die nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) genannte Aufwandspauschale, können diese Aufwendungen nur berücksichtigt werden, soweit sie die nach...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Trikotwerbung

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Einnahmen, die eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft durch Werbung für Unternehmer auf der Sportkleidung ihrer Sportler erzielt (auf Trikots, Sportschuhen, Helmen, Sportgeräten usw.), sind im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob es sich bei den sportlichen Veranstaltun...mehr

Lexikonbeitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Zulassung durch die Aufsichtsbehörde

Rz. 24 Stand: EL 146 – ET: 04/2026 Für die Aufnahme der Tätigkeit bedürfen rechtsfähige Vereine der förmlichen Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde (> Rz 27), in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat (vgl § 13 Abs 2 iVm §§ 14–17, 23 Abs 2 StBerG und §§ 1–3 DVLStHV). Der Verein muss die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in seinem Namen führen (§ 18 StBerG). Die Bezeichnu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 04/2026, Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts

Herausgegeben von Dr. Thomas Baumann und Dr. Markus Sikora. 4. Aufl., 2026. Verlag C.H. Beck, München. XXVI, 1.157 S., 169,00 EUR Mit dem vorliegenden Werk liefern insgesamt 13 Autoren Antworten zu allen Fragen des Vereinsrechts. Das Werk wendet sich an alle Berater und Organe von Vereinen und liefert eine fundierte Orientierungshilfe bei allen relevanten vereinsrechtlichen F...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Übersicht

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Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Einwendungen gegen die Anrechnungsverfügung

1. Einspruch gegen die Anrechnungsverfügung Tz. 9 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Gegen die Anrechnungsverfügung kann Einspruch eingelegt werden. Sind die Einwendungen des Steuerpflichtigen gerechtfertigt, ist die Anrechnungsverfügung zu korrigieren. Für einen Erlass eines Abrechnungsbescheids besteht in diesem Fall keine Veranlassung mehr, da dann kein Streit mehr über die Anrech...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Umsatzsteuerliche Behandlung

Tz. 8 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Einnahmen des Theatervereins (mit Ausnahme von echten Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen und Zuschüssen usw. im ideellen Bereich) sind auf Steuerbarkeit zu überprüfen. Im Regelfall wird es sich um steuerbare Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (s. Anhang 5) handeln. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob für den veranstaltenden Unternehmer Um...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Konsequenzen aus dem Abweichen der nationalen Rechtslage von der MwStSystRL und empfohlene Vorgehensweise

Tz. 13 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Für den Vereinsvorstand oder den Steuerberater des Vereins stellt sich nun die Frage, wie er im Hinblick auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Kenntnis der vorstehend dargestellten Problematik vorgehen soll. Hierzu muss zunächst etwas zur Bedeutung und Stellung der europäischen MwStSystRL im Verhältnis zum deutschen Steuerpflicht...mehr

Lexikonbeitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Überwachung durch Landesfinanzbehörde/OFD

Rz. 27 Stand: EL 146 – ET: 04/2026 Die LSt-Hilfevereine sind keine Mitglieder der Steuerberaterkammer. Die Überwachung ist deshalb Aufgabe der FinVerw. Nach § 27 StBerG haben die OFDen oder die durch die jeweilige Landesregierung bestimmten Landesfinanzbehörden (Aufsichtsbehörden) die in ihrem Bezirk ansässigen LSt-Hilfevereine und die bestehenden Beratungsstellen ständig zu ...mehr