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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Entwicklungshilfe/Entwicklungszusammenarbeit

Prof. Matthias Alber
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Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Die Förderung der Entwicklungshilfe/Entwicklungszusammenarbeit gilt als besonders förderungswürdiger gemeinnütziger Zweck. Für den steuerbegünstigten Zweck "Förderung der Entwicklungszusammenarbeit" ist die gesetzliche Vorschrift des § 52 Abs. 2 Nr. 15 AO (Anhang 1b) anzuwenden.

Unter Entwicklungshilfe versteht man alle Maßnahmen, die dazu dienen, die Entwicklungsländer wirtschaftlich und kulturell zu fördern und sie hierdurch dem Stande der Industriestaaten näher zu bringen bzw. sie in eine gewisse wirtschaftliche Ordnung einzugliedern.

Entwicklungsländer sind solche Staaten, die gegenüber den Industrieländern einen erheblichen Entwicklungsrückstand aufweisen.

Gemeinnützige Aufgaben sind dabei insbesondere die Gewährung von Versorgungshilfen zur Beseitigung von Ernährungsschwierigkeiten sowie die technische Hilfe durch Beratung und Ausbildung (z. B. durch Vermittlung von Stipendien).

Der Kreis der Entwicklungsländer ergibt sich nicht mehr aus § 6 des Entwicklungsländer-Steuergesetzes (EntwLStG), sondern aus § 5 KStDV. Die dort genannte Aufzählung von Ländern ist aber nicht vollzählig.

In jedem Einzelfall ist aber stets zu prüfen, ob nicht eigene wirtschaftliche Vorteile bei der Förderung dieser Zwecke im Vordergrund stehen.

Die kulturelle Entwicklungshilfe kann sich auf Wissenschaft, Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung erstrecken. Durch Maßnahmen der Entwicklungshilfe kann aber auch beispielsweise das Gesundheitswesen, der Sport oder der Umweltschutz gefördert werden.

Zuwendungen können von derartigen Körperschaften direkt in Empfang genommen werden. Erheben diese Körperschaften Mitgliedsbeiträge, können diese von den Mitgliedern wie Zuwendungen i. S. v. § 10 Buchst. b Abs. 1 Satz 1 EStG (Anhang 10) in Abzug gebracht werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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