Fachbeiträge & Kommentare zu Verein

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.3.5 Andere wirtschaftliche Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen

Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 StBerG, die es untersagt, in Verbindung mit der Hilfe in Steuersachen anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen, wird oft mit dem Verbot anderer wirtschaftlicher Zwecksetzung des Vereins in Verbindung gebracht. Das Verbot des § 22 Abs. 2 StBerG ist jedoch weiter als die Einschränkung des Vereinszwecks, da sie nicht nur den Verein, sonder... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.1.3 Vollmacht

Um gegenüber Finanzbehörden und Gerichten tätig werden zu können, benötigt der Verein eine Vollmacht des Mitglieds[1], die schriftlich zu erteilen ist. Die Vollmacht ist dem Verein zu erteilen, da dieser die Mitglieder vertritt, nicht dem Beratungsstellenleiter. Das BMF hat ein amtliches Vollmachtsmuster zusammen mit einem Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster veröff... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / Zusammenfassung

Überblick Ein Beratungsunternehmen und eine auf die Bedürfnisse einer Gruppe von Menschen zugeschnittene Bürgerbewegung. Professionelle Dienstleistungen in einem deutschen Verein, der eher auf amateurhafte Betätigung abgestellt ist. Irgendwie passt das nicht zueinander. Warum nicht? Die modern anmutenden Strukturen wurden schon vor etwa 60 Jahren entwickelt. Lohnsteuerhilfev... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.2 Der Vereinsname

Der Vereinsname ist die Bezeichnung, unter der der Verein als rechtsfähige Person im Rechtsverkehr gegenüber Mitgliedern, Geschäftspartnern, Behörden und Gerichten auftritt. Eine Ausnahme besteht bei der Anbringung von Rechtsmitteln beim BFH für Mitglieder der Lohnsteuerhilfevereine. Die in § 62 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Personen und Gesellschaften dürfen dort als ... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4 Die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins

Die Satzung eines eingetragenen Vereins ist nach ihrer Rechtsnatur ein mehrseitiger Vertrag. Das Mitglied verpflichtet sich durch die Zustimmung zur Gründung oder durch den Eintritt in den Verein, die durch Satzung festgelegten Pflichten zu übernehmen und erhält die satzungsmäßigen Mitgliedsrechte. Gegenüber Dritten hat die Satzung nur ausnahmsweise Rechtswirkung, z. B. bei ... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.4 Besondere Vertreter

Durch Satzung können neben dem Vorstand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BGB besondere Vertreter für bestimmte Geschäfte bestimmt werden. Da jedenfalls die Beratungsstellenleiter regelmäßig gegenüber den Finanzbehörden und Finanzgerichten für den Verein auftreten, sind sie satzungsmäßig als besondere Vertreter vorzusehen. Hierbei ist auch zu regeln, inwieweit sie gegenüber den Mitgli... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.6.3 Geschäftsprüfung

Lohnsteuerhilfevereine müssen sich nach § 26 Abs. 1 StBerG einer jährlichen Geschäftsprüfung unterziehen. Bei dieser Geschäftsprüfung ist die Ordnungsmäßigkeit der nach § 23 StBerG zu fertigenden Aufzeichnungen bzw. der Buchführung zu überprüfen. Schwerpunkte der Prüfung und Inhalt des Prüfungsberichts sind: die Vermögensübersicht, die Gewinn und Verlustrechnung, die Gehälter u... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 3.4 Beendigung eines Lohnsteuerhilfevereins

Die Beendigung des Lohnsteuerhilfevereins kann durch 3 Ereignisse ausgelöst werden: die Auflösung des Vereins durch die Mitglieder selbst[1], die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch das Registergericht[2] oder die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde.[3] Alle diese Ereignisse sowie der Verzicht führen zum Erlöschen der Anerkennung als Lohns... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.1.2 Vermögensverwaltung

Eine den ideellen Zweck des Vereins nicht beeinträchtigende Tätigkeit des Vereins ist regelmäßig die Verwaltung des eigenen Vermögens. Die Zulässigkeit eigenes Vermögen zu bilden, wird in § 23 Abs. 2 StBerG unterstellt. Der Vereinsvorstand ist im Interesse der Mitglieder zu einer wirtschaftlich effektiven Geschäftsführung angehalten. Hierzu gehören die Beschaffung der person... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 3.1 Gründungsversammlung

Konstituierender Akt des Vereins ist die Gründungsversammlung. Sie hat im Wesentlichen 2 Aufgaben: zum einen die Satzung des Vereins mit dem erforderlichen Inhalt[1] zu beschließen und zum anderen den Vorstand zu wählen, der die Anmeldung zum Vereinsregister vorzunehmen hat.[2] Ein eingetragener Verein muss mindestens 7 Gründungsmitglieder [3] haben. Die Satzung ist ebenfalls... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.3.2 Gewissenhafte Ausübung

Gewissenhafte Ausübung erfordert insbesondere eine vollständige Auswertung der von den Mitgliedern erhaltenen Informationen nach steuerlichen Kriterien und eine hinreichend vollständige Dokumentation des Arbeitsergebnisses. Deshalb besteht die Pflicht, Handakten zu führen.[1] Dies erfolgt auch im eigenen Interesse des Vereins, um sich gegen zivil-, straf- und aufsichtsrechtl... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 3 Entstehung und Ende eines Lohnsteuerhilfevereins

Nur ein im Vereinsregister eingetragener Verein kann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden.[1] Der Verein kann die Hilfeleistung in Steuersachen erst aufnehmen, wenn er durch die Aufsichtsbehörde anerkannt wurde.[2] Die Entstehung eines Lohnsteuerhilfevereins vollzieht sich daher in 3 Akten: 3.1 Gründungsversammlung Konstituierender Akt des Vereins ist die Gründungsversamm... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.5 Haftpflichtversicherung

Der Lohnsteuerhilfeverein muss sich angemessen gegen Haftpflichtschäden versichern.[1] Die Versicherung ist während der Dauer der Anerkennung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt für den einzelnen Versicherungsfall 50.000 EUR, wobei eine Selbstbeteiligung von 300 EUR zulässig ist. Eine ggf. vereinbarte Jahreshöchstleistung für alle Versicherungsfälle ein... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 6.1.1 Zuordnung von Mitarbeitern zu einer Beratungsstelle

Personen, die für den Verein Hilfe in Steuersachen leisten, müssen einer Beratungsstelle angehören.[1] Damit geschieht die Hilfeleistung unter der Aufsicht des Beratungsstellenleiters, der allein die gesetzlichen Qualifikationserfordernisse erfüllen muss.[2] Allerdings bestimmt das Gesetz nicht, dass alle Beratungsmaßnahmen in der Beratungsstelle ausgeführt werden, der der M... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.6 Sicherstellung der sachgemäßen Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen

Die sachgemäße Ausübung der Beratungstätigkeit betrifft das tatsächliche Wirken des Vereins, seiner Organe und Mitarbeiter. Die Satzung, die die rechtlichen Rahmenbedingungen festzulegen hat, kann die Sicherstellung nicht leisten. Die Sicherstellung der sachgemäßen Hilfeleistung in Steuersachen durch die Satzung wird daher nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 StBerG in erster Linie durch ... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 8.3.4 Fehlende Gewährleistung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung

Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein kann auch widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist.[1] Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen organisiert wird. Die Unfähigkeit des Vorstands zur ordnungsgemäßen Durchführung ist jedoch auch e... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 8.3.5 Fehlender oder ungeeigneter Beratungsstellenleiter

Eine Beratungsstelle kann nach § 28a Abs. 5 Nr. 2 StBerG geschlossen werden, wenn kein Beratungsstellenleiter vorhanden ist. Vor der Schließung ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören und ihm innerhalb einer angemessenen Frist zu ermöglichen, einen neuen Beratungsstellenleiter zu bestellen, der die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 StBerG erfüllt[1], oder der vom Verein benannte ... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 6.2.2 Persönliche Zuverlässigkeit

Eine Beratungsstelle darf nur leiten, wer persönlich geeignet ist.[1] Gegen die persönliche Zuverlässigkeit eines Beratungsstellenleiters, der die Qualifikationsanforderungen erfüllt, sprechen insbesondere folgende Gründe: Der Bewerber lebt nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.[2] Der Bewerber ist aufgrund körperlicher und geistiger Gebrechen nicht in der Lage, d... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 6.2 Der Beratungsstellenleiter

Ebenso wenig wie die Beratungsstelle ist die Funktion des Beratungsstellenleiters gesetzlich definiert. Sie lässt sich nur aus dem verwendeten Begriff selbst erschließen und bezeichnet denjenigen, der für die von einer Beratungsstelle ausgeübte Hilfeleistung verantwortlich ist. Das Gesetz lässt offen, in welchem Rechtsverhältnis der Beratungsstellenleiter zum Verein steht.[1... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 3.2 Eintragung in das Vereinsregister

Durch die Eintragung im Vereinsregister erlangt der bis dahin nicht rechtsfähige Verein Rechtsfähigkeit. Das Amtsgericht (Registergericht) prüft, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Satzungsinhalt und Mitgliederzahl vorliegen. mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.1 Die Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder des Vereins zu laden. Sie ist wie in der Satzung vorgesehen abzuhalten. Die Möglichkeit von hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen ist nun auch gesetzlich geregelt. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch virtuell teilnehmen können. Die Mitglieder können darüber hi... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.6.2 Aufzeichnungspflichten

Lohnsteuerhilfevereine sind steuerlich als Gewerbebetriebe einzustufen.[1] Liegen die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 AO vor, sind sie zur Buchführung verpflichtet. Die Vorschriften über die Buchführungspflicht gehen den für Lohnsteuerhilfevereine geltenden Aufzeichnungspflichten vor.[2] Liegen die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht nicht vor, hat ein Lohnsteuerhilf... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 6.1.2 Eröffnung, Umzug und Schließung

Die Eröffnung, der Umzug bzw. Sitzverlegung und die Schließung einer Beratungsstelle sind der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.[1] Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Lohnsteuerhilfeverein einen Auszug des Eintrags der Beratungsstelle aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine.[2] Liegt die Beratungsstelle außerhal... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.4 Ein- und Austritt von Mitgliedern

Regelungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern sind nach § 58 Nr. 1 BGB Sollvorschriften, doch empfiehlt es sich für Lohnsteuerhilfevereine, in der Satzung die Bedingungen festzulegen, da die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Beratungsbefugnis ist. Grundsätzlich ist es allerdings nicht erforderlich, dass Beratungsstellenleiter und andere Mitarbeiter in den Beratung... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 8.3.2 Nicht mit der Satzung übereinstimmende tatsächliche Geschäftsführung

Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein kann widerrufen werden, wenn die tatsächliche Geschäftsführung nicht mit den Vorgaben der Satzung übereinstimmt. Allerdings betrifft dies nur solche Satzungsbestimmungen, die dem Verein nach § 14 StBerG zwingend vorgeschrieben sind. Wird von anderen Satzungsbestimmungen ­abgewichen, ist das zwar im Bericht über die Geschäftsprüfung[1... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 3.3 Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

Da nur ein im Vereinsregister eingetragener Verein als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden kann, ist die Anerkennung zwingend der 3. Schritt auf dem Weg zur Erlangung der Beratungsbefugnis. Die Aufnahme der Hilfeleistung in Steuersachen und das Tätigwerden gegenüber Finanzbehörden sind erst nach Aushändigung der Anerkennungsurkunde zulässig.[1] Zum Zweck der Eintragung ka... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.3 Pflichten bei der Hilfeleistung in Steuersachen

Die Hilfeleistung ist gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 StBerG sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung auszuüben. Zudem ist dem Verein in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine andere wirtschaftliche Betätigung untersagt.[1] Verstöße gegen diese Pflichten können Haftungsansprüche der beratenen Mitglieder, aber auch die Schlie... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 1.1 Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"

Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" oder die Abkürzung "LStHV" im Vereinsnamen zu führen.[1] Unter dieser Bezeichnung tritt der Lohnsteuerhilfeverein auch gegenüber anderen (Mitgliedern, Behörden oder Gerichten) im Geschäftsverkehr auf. Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" signalisiert dem steuerliche Hilfe suchenden Arbeitnehm... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 8.3.3 Fehlende Gewährleistung der sachgemäßen Hilfeleistung in Steuersachen

Ist die sachgemäße Hilfeleistung in Steuersachen nicht gewährleistet, kann dies entweder zur Schließung der Beratungsstelle[1] oder zum Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein[2] führen. Vor der Schließung der Beratungsstelle ist der Lohnsteuerhilfeverein und der Beratungsstellenleiter zu hören und ihnen ist innerhalb einer angemessenen von der Aufsichtsbehörde be... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 8.3.7 Überwachung des wirtschaftlichen Geschehens

Ein Widerruf der Anerkennung kommt infrage, wenn ein Lohnsteuerhilfeverein wirtschaftliche Nebenzwecke[1] verfolgt.[2] Soweit der Verein den Rahmen der wirtschaftlich zulässigen Betätigung einhält, kann die Aufsichtsbehörde die Zweckmäßigkeit wirtschaftlicher Vorgänge, insbesondere die Höhe der Vergütungen der Vorstandsmitglieder und Beratungsstellenleiter, nicht überprüfen ... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.6.1 Meldepflichten

Der Vorstand hat der für den Sitz des Vereins zuständigen Aufsichtsbehörde unaufgefordert folgende Unterlagen vorzulegen: jede Satzungsänderung innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung durch die Mitglieder-(Vertreter-)Versammlung.[1] Der Meldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Beschlussfassung beizulegen. den Prüfungsbericht der Ges... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.6 Die Pflichten der Organe des Lohnsteuerhilfevereins

5.6.1 Meldepflichten Der Vorstand hat der für den Sitz des Vereins zuständigen Aufsichtsbehörde unaufgefordert folgende Unterlagen vorzulegen: jede Satzungsänderung innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung durch die Mitglieder-(Vertreter-)Versammlung.[1] Der Meldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Beschlussfassung beizulegen. den Prü... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.1 Der Vereinszweck

Zur Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister genügt es, in der Satzung einen Zweck nicht wirtschaftlicher Art ("Idealverein") anzuführen.[1] Bei einem Lohnsteuerhilfeverein ist der erlaubte Vereinszweck deutlich eingeschränkt: Er darf ausschließlich auf Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder lauten.[2] Aufgrund der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Rechtsfähigk... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 6.3 Weitere Mitarbeiter in den Beratungsstellen

Andere Mitarbeiter des Lohnsteuerhilfevereins mussten einer Beratungsstelle zugeordnet werden, wenn sie Hilfe in Steuersachen leisten.[1] Dies gilt aber auch weiterhin, da sie nur Hilfeleistung in Steuersachen erbringen dürfen, wenn sie einer Beratungsstelle angehören.[2] Zudem würde sonst die Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBerG, dass die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde m... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.5 Weitere Organe

Es ist dem Lohnsteuerhilfeverein unbenommen, durch Satzung weitere Organe, z. B. Beirat, Aufsichtsrat, einzusetzen. Da derartige Organe gesetzlich nicht vorgesehen sind, können aus den gesetzlichen Vorschriften auch keine Voraussetzungen für ihre Wahl, Zusammensetzung oder Tätigkeit abgeleitet werden.[1] Allerdings ist es unzulässig, Aufgaben und Rechte, die gesetzlich der M... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 2 Sondervorschriften für Lohnsteuerhilfevereine

Lohnsteuerhilfevereine sind nur in der Form eines eingetragenen Vereins zulässig und unterliegen den allgemeinen Rechtsvorschriften. Es handelt sich hierbei vor allem um die den zivilrechtlichen Status umschreibenden §§ 21 bis 79 BGB und die öffentlich-rechtlichen Eingriffsnormen des Vereinsgesetzes. Die Sondervorschriften für Lohnsteuerhilfevereine sind auch dort, wo sie al... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 8.4 Mitteilungen der Finanzbehörden

Die Finanzbehörden sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Informationen, die aus ihrer Sicht für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein oder für die Überprüfung der Pflichten eines Beratungsstellenleiters i. S. d. § 20 Abs. 3 StBerG erforderlich sind, der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.[1] Die Verpflich... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 4.1.3 Nebenzwecke

Ein Lohnsteuerhilfeverein kann anders als andere Idealvereine wegen des Ausschließlichkeitsgebots nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 StBerG keine Nebenzwecke verfolgen. Kein Nebenzweck, sondern Reflex des Hauptzwecks der Hilfeleistung in Steuersachen ist das Tätigwerden des Vereins gegenüber Gesetzgeber, Verwaltung und Öffentlichkeit, um Verbesserungen seiner eigenen Beratungstätigkeit ... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.2 Die Vertreterversammlung

Ein effektives Mitwirken der Mitglieder in der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn die Zahl der Mitglieder überschaubar bleibt. Daher können Lohnsteuerhilfevereine anstelle der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung treten lassen.[1] Für die Vertreterversammlung gelten die Regelungen für hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen entsprechend.[2] Es empf... mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.3.1 Kriterium des Erwerbs

Rz. 37 Die für einen Erwerb maßgebenden Voraussetzungen sind: (1) Erwerb von Dritten: Neben Kaufvorgängen kommen dafür vor allem Tauschvorgänge und gesellschaftsrechtliche Sachverhalte in Betracht.[2] Bei Anerkennung dessen, dass sich der Erwerb am Markt konkretisieren muss,[3] ist vor allem fraglich, ob bei einem Kauf von einem Konzernunternehmen oder von einem Gesellschafte... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 2.1 Gesetzliche Regelung

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung sind bis zur Höhe von insgesamt 960 EUR im Jahr steuerfrei (sog. Ehrenamtspauschale).[1] Durch das Steueränderungsgesetz 2025 ist § 3 N... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3.1 Grundlagen

Rz. 50 Im Gegensatz zur Vollrechtsfähigkeit der natürlichen und juristischen Personen (Rz. 36, 42) können Einzelgesetze eine auf bestimmte Bereiche oder Angelegenheiten beschränkte Teilrechtsfähigkeit für Personenvereinigungen oder Sachgesamtheiten gleich welcher Rechtsform vorsehen.[1] Entscheidend ist, dass diesen durch das jeweilige Steuergesetz Rechte gewährt oder Pflich... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 2.2 Begünstigte Tätigkeiten

Der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG entspricht in seiner Struktur weitgehend dem Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG.[1] Auch er zielt der Sache nach auf die Vergünstigung der nebenberuflichen, ehrenamtlichen Tätigkeit ab, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dient. Beide Normen bezwecken die steuerliche Entlastung des bürgerschaftlich... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 2.3 Höhe des Freibetrags

Der persönliche Jahresfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist subsidiär. Er kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen), nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) oder nach § 3 Nr. 26b EStG gewährt wird. Diese Befrei... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6a... / 2.2.4 Abgrenzung zu pensionsähnlichen und mittelbaren Verpflichtungen

Rz. 37 Die Finanzierung der Zusage ist für den Begriff der unmittelbaren Pensionsverpflichtung grundsätzlich unerheblich. Die Leistung kann zusätzlich zum laufenden Entgelt, durch Verzicht auf künftige Entgeltbestandteile oder im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden. Eine Entgeltumwandlung begründet allerdings erst dann eine nach § 6a zu bilanzierende Verpflichtung... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / Zusammenfassung

Überblick Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich durch eine spezielle Steuervergünstigung privilegiert. Das ist der sog. Übungsleiterfreibetrag (auch Übungsleiterpauschale) i. H. v. jährlich 3.300 EUR (seit VZ 2026). Es handelt sich um eine Steuerbe­freiung mit einer ähnlichen Wirkung wie eine B... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.3.2 Juristische Personen des Zivilrechts

Rz. 43 Juristische Personen des Zivilrechts sind z. B. eingetragene Vereine[1], Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit[2], Genossenschaften[3], GmbH[4], AG[5], KGaA[6] oder Stiftungen.[7] Rz. 44 Die Personenvereinigung zum Zweck der Gründung einer Kapitalgesellschaft, also die Gründungsgesellschaft nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags und vor der Registereintragung, ist... mehr

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Vorsorgeaufwendungen / 3.4 Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung

Zu den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung gehören Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und Beiträge zur privaten Pflege-Pflichtversicherung. Diese Beiträge sind in voller Höhe der Basisabsicherung zuzurechnen. Beiträge zu darüber hinausgehenden privaten Pflegeversicherungen oder Pflegezusatzversicherungen[1] sind als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen zu berüc... mehr

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Vorsorgeaufwendungen / 3.3.1 Begriffsbestimmung: Krankenversicherungsbeiträge

Zu den Beiträgen für eine Krankenversicherung gehören nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenleistungen. Dabei muss es sich jedoch um Beiträge zu einer Krankenversicherung handeln, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes ste... mehr

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Kinderbetreuungskosten in d... / 2.2 Betreuungsdienstleistungen

Gefördert werden sollen nur solche Dienstleistungen, bei denen die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d. h. die persönliche Fürsorge für das Kind, im Vordergrund steht. Berücksichtigt werden können danach Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmütter... mehr