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bAV: Durchführungswege / 1 Begriffsbestimmung und gesetzliche Entwicklung

Frank Baumeister
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Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist seit über 150 Jahren Bestandteil der Alterssicherung in Deutschland. Trotz dieser langen Geschichte bekam sie erst mit dem "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) vom 19.12.1974 einen gesetzlichen Rahmen. Dieses Gesetz bestimmt z. B., unter welchen Voraussetzungen Leistungen auf betriebliche Altersversorgung beim Wechsel oder Verlust des Arbeitsplatzes erhalten bleiben und wie Anwartschaften und Betriebsrenten im Fall einer Insolvenz geschützt sind. Seinen Schutz entfaltet das Gesetz aber nur, wenn betriebliche Altersversorgung vorliegt.

Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses seinem Arbeitnehmer Leistungen auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt.[1]

Keine betriebliche Altersversorgung liegt z. B. vor,

  • wenn vereinbart wird, dass Anwartschaften auf eine Betriebsrente vererbbar sind,
  • wenn der Arbeitgeber ein Arbeitnehmersparen organisiert oder
  • wenn Vereinbarungen getroffen werden, nach denen Arbeitslohn ohne Abdeckung eines biometrischen Risikos gutgeschrieben wird, um ihn zu einem späteren Zeitpunkt ggf. mit Wertsteigerung auszuzahlen.

Die wohl bedeutendsten Novellierungen seit dem Inkrafttreten des BetrAVG brachten das Altersvermögensgesetz und das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) mit der Einführung des Sozialpartnermodells und der damit verbundenen Möglichkeit der reinen Beitragszusage. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG) wurde das Sozialpartnermodell zielgerichtet weiterentwickelt[2]: Indem eine erleichterte Teilnahme von nicht tarifgebundenen Unternehmen ermöglicht wurde. Weitere Fortentwicklungen brachte das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlun...

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