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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573 Ordentliche Kündigung des ... / 6.1 Betriebsbedarf

Harald Kinne
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Rz. 89a

Zu unterscheiden ist zwischen den Fällen, in denen die Wohnung schon von Betriebsangehörigen genutzt wird (Werkmiet- oder Werkdienstwohnungen nach §§ 576–576b), und den Wohnungen, die an Betriebsfremde vermietet sind, jetzt aber Betriebsangehörigen zur Verfügung gestellt werden sollen. Nur im letzten Fall spricht man von einer Kündigung wegen Betriebsbedarfs.

Die Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 wegen Betriebsbedarfs ist nur dann berechtigt, wenn die Wohnung für einen bestimmten Betriebsangehörigen benötigt wird (LG Berlin, Urteil v. 30.10.1995, 67 S 176/95, WuM 1996, 145; AG Frankfurt a. M., Urteil v. 26.3.1992, 3 C 5469/91, NJW-RR 1993, 526). Die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vermietete Wohnung kann daher gekündigt werden, wenn der Vermieter diese für einen anderen Arbeitnehmer anstelle desjenigen benötigt, dessen Arbeitsverhältnis beendet ist (Blank/Börstinghaus, § 573 Rn. 176). Dies gilt erst recht, wenn die gekündigte Wohnung an eine betriebsfremde Person vermietet worden ist (einschränkend OLG Stuttgart, RE v. 24.4.1991, REMiet 1/90, GE 1991, 817; LG Frankfurt a. M., Urteil v. 29.5.1992, 2/17 S 322/91, NJW-RR 1992, 1230). Allerdings muss das Bewohnen der Betriebswohnung durch den Arbeitnehmer für die ordnungsgemäße Führung des Betriebs erforderlich sein; geht es im Wesentlichen darum, dem Arbeitnehmer nach langer Arbeitszeit zu einem kurzen Heimweg innerhalb des Betriebsgeländes zu verhelfen, ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt (BGH, Urteil v. 23.5.2007, VIII ZR 122/06, NZM 2007, 639).

Die Feststellung, ob ein berechtigtes Interesse i. S. dieser Vorschrift gegeben ist, obliegt in erster Linie dem Tatrichter.

 

Rz. 90

Ein berechtigtes Interesse einer KG an der Beendigung des mit einem Betriebsfremden abgeschlossenen Mietverhältnisses kann gem...

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