Rz. 1
Die Vorschrift enthält Regelungen über die Abziehbarkeit von Aufwendungen bei der Ermittlung des Einkommens von Körperschaften. Vor dem Inkrafttreten des KStG 1977 waren entsprechende Regelungen im Wesentlichen in § 11 KStG 1975 enthalten. Früher enthielt § 11 KStG 1975 auch die Behandlung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die nunmehr modifiziert in den §§ 20-21a KStG geregelt ist. Nachdem eine Regelung über die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen in § 3 Nr. 66 EStG aufgenommen wurde, der im Jahr 1997 jedoch wieder aufgehoben wurde, war eine besondere Regelung über die Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne, wie sie früher in § 11 KStG 1975 enthalten war, entbehrlich geworden. Der § 3 Nr. 66 EStG galt nach der Generalklausel in § 8 Abs. 1 KStG auch für die Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens. Der im sog. Sanierungserlass des BMF vorgesehene Billigkeitserlass der auf Sanierungsgewinne entfallenden Steuern verstößt lt. BFH gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Deshalb stellen §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG unternehmensbezogene Sanierungsgewinne nunmehr steuerfrei.
Rz. 2
Durch Gesetz v. 22.12.1983 ist die aus § 11 KStG 1975 entwickelte Vorschrift in Nr. 1 gestrichen worden, die Abzugsbeschränkungen für Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen vorsah.
Rz. 2a
Das Gesetz v. 28.1.1994 beseitigte mit Wirkung ab Vz 1994 die Möglichkeit, Spenden an politische Parteien und an Vereine ohne Parteicharakter steuerlich abzusetzen. Damit wurde zumindest für das KSt-Recht die Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Parteispenden beendet.
Rz. 2b
Durch Gesetz v. 24.3.1999 wurde die Vortragsfrist für Großspenden in Abs. 1 Nr. 2 von 7 auf 6 Jahre verkürzt und in S. 3 ein Zitat angepasst.
Rz. 2c
Durch Gesetz v. 14.7.2000 wurde ein ...