Stand: EL 148 – ET: 04/2026
Schullandheime können entweder wegen der Förderung der Jugendhilfe und Jugendpflege (s. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, Anhang 1b) oder wegen der Förderung der Erziehung (s. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Anhang 1b) steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen. Schullandheime sind nach § 68 Nr. 1b AO (Anhang 1b) als Zweckbetriebe anerkannt.
Die Voraussetzungen, die § 53 AO (Anhang 1b) fordert (Förderung der in § 53 AO genannten Personen im besonderen Maße), müssen hier nicht erfüllt sein (s. AEAO zu § 68 Nr. 1 AO TZ 3, Anhang 2). Die Versorgung dieses Personenkreises mit Speisen und Getränken wird mangels ausdrücklicher Einschränkung (anders in § 68 Nr. 7 AO, Anhang 1b) von der Zweckbetriebsnorm umfasst.
Werden Leistungen auch an andere Personen erbracht (z. B. allein reisende Erwachsene), handelt es sich insoweit um einen eigenständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, soweit die Leistungen an den nicht begünstigten Personenkreis klar abgrenzbar oder nur von untergeordnetem Umfang sind. Sind die geforderten Voraussetzungen erfüllt, bleiben die im Zweckbetrieb zu erfassenden Einkünfte aus derartigen Betrieben ertragsteuerfrei.
Für Zwecke der Umsatzsteuer können die Steuerbefreiungsvorschriften der §§ 4 Nr. 21, 25 UStG (Anhang 5) greifen. Sind die dort genannten Bedingungen erfüllt, kommt kein Vorsteuerabzug wegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) in Betracht.