Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
Vereine, die den Tierschutz fördern, verfolgen damit einen steuerbegünstigten gemeinnützigen Zweck i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO (Anhang 1b).
Zu den typischen Tätigkeiten eines Tierschutzvereins zählen:
- Allgemeine Tierschutzarbeit = Schutz von Tieren vor Leiden, Schmerzen und Schäden
- Tierheime
- Tiervermittlung
- Ärztliche Versorgung von Tieren
- Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über Tierwohl
Auch fördern zoologische Gärten (diese Auffassung ist jedoch nicht ganz unumstritten) sowie verschiedene Tier- und Artenschutzvereine sowie Tierrechtsorganisationen wie beispielsweise der PETA Deutschland e. V. den Tierschutz.
Die Bedeutung des Tierschutzes in der Gesellschaft kann u. a. daran abgelesen werden, dass der Tierschutz ab 2006 als Staatsziel in Art. 20a GG verankert wurde.
Während der Tierschutz unter § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO (Anhang 1b) fällt, wird die Tierzucht unter § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) als eigener gemeinnütziger Zweck geführt.
Vereine, die wegen der Förderung des Tierschutzes als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung anerkannt wurden, dürfen über die von ihnen erhaltenen Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Bei Tierzuchtvereinen ist der Abzug von Mitgliedsbeiträgen im Rahmen des Spendenabzugs (§ 10b EStG) hingegen nicht zulässig (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 4 EStG).