Tz. 8
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
Einnahmen des Theatervereins (mit Ausnahme von echten Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen und Zuschüssen usw. im ideellen Bereich) sind auf Steuerbarkeit zu überprüfen. Im Regelfall wird es sich um steuerbare Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (s. Anhang 5) handeln. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob für den veranstaltenden Unternehmer Umsatzsteuerfreiheit vorliegt (Rz. 9–13). Falls nicht, bleibt zu prüfen, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz greift (Rz. 14).
Tz. 9
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Theatervereine, die Umsätze im Rahmen des Zweckbetriebes "Kultur" erzielen oder deren Umsätze aus Theateraufführungen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (zu Einzelheiten s. Tz. 3 ff. – ertragsteuerliche Behandlung) und die über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügen, wonach von ihnen die gleichen kulturellen Aufgaben wahrgenommen werden wie von Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, können der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG (Anhang 5) unterfallen. Die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde kann nicht nur vom Verein, sondern auch durch das Finanzamt eingeschaltet werden (s. Abschn. 4.20.5 und 4.21.5 Abs. 2, 3 und 6 UStAE). Orchester, Kammermusikensembles und Chöre umfassen alle Musiker- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen. Das vorrangige EU-Recht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL) ist jedoch so auszulegen, dass der Begriff der "anderen … anerkannten Einrichtungen" auch als Einzelkünstler auftretende Solisten und Dirigenten erfasst. S. Abschn. 4.20.2 Abs. 1 UStAE sowie EuGH vom 03.04.2003, C-144/00, BStBl II 2003, 679.
Tz. 10
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Befreit sind die in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anh...