Tz. 4
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
Wird von entsprechenden Theatervereinen oder anderen Körperschaften die darstellende Kunst als Satzungszweck bestimmt, können diese die Steuerbegünstigung als gemeinnützig wegen der Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO, Anhang 1b) erlangen.
Wegen der Breite des Spektrums, die die Förderung von Kunst und Kultur umfasst, ist die im Gesetz in § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b) enthaltene Aufzählung der kulturellen Einrichtungen (hierunter Theater) nicht abschließend. Einnahmen aus Theateraufführungen oder ähnlichen Aufführungen, die von einem entsprechend steuerbegünstigten Rechtsträger satzungsgemäß erbracht werden, sind dem steuerbefreiten Zweckbetrieb zuzuordnen. Theateraufführungen sind kulturelle Veranstaltungen i. S. v. § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b) i. V. m. § 65 AO (Anhang 1b). Seit 1990 kommt es für die Zuordnung zum ertragsteuerfreien Zweckbetrieb nicht mehr auf die Höhe eines etwaigen Überschusses an.
Tz. 5
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Veranstalten Theatervereine gesellige Veranstaltungen (Maskenbälle, Karnevalsveranstaltungen, Tanzabende), sind diese Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.
S. "Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen", s. "Kulturelle Zwecke", s. "Kunst" und s. "Gesellige Veranstaltungen".
Tz. 6
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Typische nicht ertragsteuerpflichtige Einnahmen eines Theatervereins im Zweckbetriebsbereich sind Eintrittsgelder aus Schauspielaufführungen. Zu den steuerbegünstigten Einnahmen, die dem Zweckbetrieb "Kultur/Theater" zuzuordnen sind, gehören auch die üblichen Nebenleistungen, wie z. B. Aufbewahrung von Garderobe, Verkauf von Programmheften, Vermietung von Operngläsern (s. Abschn. 4.20.1 Abs. 3 UStAE).
Nicht zu den Einnahmen des Zweckbetriebs gehören Ei...