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Leitfaden 2025 - Anlage GK / 3 Bilanzielles Ergebnis

Dr. Marion Frotscher
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Zeilen 3–10

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 11

Ausgangswert für die Ermittlung des Einkommens ist grundsätzlich das Ergebnis (Gewinn oder Verlust) nach der Steuerbilanz.[1] In der Steuerbilanz sind alle Vermögensmehrungen enthalten, auch solche, die nicht steuerbar oder nicht steuerpflichtig sind. Andererseits sind in der Steuerbilanz steuerpflichtige Einkommensteile nicht enthalten, z. B. Hinzurechnungsbeträge und verdeckte Gewinnausschüttungen. Schließlich gehen Vermögensmehrungen und -minderungen in das Steuerbilanzergebnis ein, die steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die nicht in der Steuerbilanz enthaltenen Einkommensteile werden außerhalb der Steuerbilanz bei der Einkommensermittlung korrigiert (z. B. Zeilen 25 f.).

Nicht steuerpflichtige Vermögensmehrungen werden bei der Einkommensermittlung abgezogen, während steuerlich nicht abzugsfähige Vermögensminderungen hinzugerechnet werden.

Im Steuerbilanzgewinn bzw. -verlust sind auch die steuerlich dem Körperschaftsteuersubjekt zuzurechnenden Ergebnisse von Personengesellschaften und Gemeinschaften enthalten, an denen das Körperschaftsteuersubjekt beteiligt ist. Technisch vollzieht sich die Übernahme dieser Ergebnisse in die Steuerbilanz folgendermaßen: Ausgehend vom Handelsbilanzergebnis ist der dort erfasste Gewinn- oder Verlustanteil aus der Beteiligung an der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft auszuscheiden und in der Steuerbilanz durch die steuerlich zuzurechnenden Gewinn- bzw. Verlustbeteiligungen zu ersetzen, die für den Beteiligten in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nach den §§ 179, 180 AO festgestellt worden sind. Der festgestellte Ergebnisanteil erhöht oder vermindert in der Steuerbilanz der Körperschaft den Beteiligungsansatz, der damit ein Spiegelbild des Kapitalkontos der Personenges...

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