Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Erklärungspflichtig sind Personen, die entweder als Einzelunternehmer die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung erfüllen oder zusammen mit anderen Personen Einkünfte erzielen, die ihnen gemeinschaftlich zuzurechnen sind.
Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung ist abzugeben von Einzelunternehmern mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz und ihren Betrieb in Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedenen Gemeinden haben oder die innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in Bezirken verschiedener Finanzämter, Betriebe haben.
Bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen sind aufgrund der zivilrechtlichen Neuregelung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG mit Wirkung ab 1.1.2024 verfahrensrechtliche Änderungen zu beachten, die mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vorgenommen wurden.
Rechtsfähige Personenvereinigungen im Sinne der AO und der Steuergesetze sind nach § 14a Abs. 1 AO alle Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. Dies sind nach § 14a Abs. 2 AO insbesondere
- Vereine ohne Rechtspersönlichkeit,
- rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und
- Gemeinschaften der Wohnungseigentümer.
Dagegen gehören zu den nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vor allem
- Bruchteilsgemeinschaften,
- Gütergemeinschaften und
- Erbengemeinschaften.
Da alle rechtsfähigen Personengesellschaften (insbesondere rechtsfähige GbR, OHG und KG) einen gesetzlichen Vertreter haben, wurde § 34 AO dahingehend angepasst, dass die gesetzlichen Vertreter natürlicher ...