Tz. 60
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer von 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG, Anhang 10) und den Pauschsteuersatz von 20 % nach § 40a Abs. 2a EStG (Anhang 10) ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn ist.
Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG (Anhang 10) nicht zulässig; sie unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen (s. R 40a.2 Satz 3, 4 LStR, Anhang 8a).
Tz. 61
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
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