Tz. 60

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer von 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG, Anhang 10) und den Pauschsteuersatz von 20 % nach § 40a Abs. 2a EStG (Anhang 10) ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn ist.

Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG (Anhang 10) nicht zulässig; sie unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen (s. R 40a.2 Satz 3, 4 LStR, Anhang 8a).

 

Tz. 61

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

 

Hinweis:

Neben dem Arbeitsentgelt können sozialversicherungsfreie und steuerfreie Leistungen gewährt werden, die keinen Einfluss auf die Berechnung der Entgeltgrenze von 538 EUR haben, z. B. die nach § 8 EStG (s. Anhang 10) begünstigte Abgabe von Sachleistungen oder Gewährung von Rabatten.

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