Fachbeiträge & Kommentare zu Verbindlichkeit

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Insolvenzgefahren: Erkennen... / 6.4 Erstellung eines Finanzstatus

Zur Insolvenzabwehr empfiehlt es sich darüber hinaus, einen Finanzstatus zu erstellen. Der Finanzstatus soll die augenblickliche Finanzlage und damit die Zahlungsfähigkeit darstellen. In größeren Unternehmen wird der Finanzstatus täglich erstellt. Auch in kleineren und mittleren Firmen sollte dies zumindest wöchentlich geschehen. Mit dem Finanzstatus werden die zu einem best...mehr

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Nachhaltigkeit: Voluntary L... / 1.2 Kameralistik/Doppik

Die kameralistische Buchführung ist inputorientiert und konzentriert sich auf Einnahmen und Ausgaben, das heißt, Konzentration auf den Geldverbrauch, aber nicht auf den Ressourcenverbrauch. Die Finanzziele stehen im Vordergrund. Zwar besteht auch bei der Kameralistik die Möglichkeit das System um Ziele und Kennzahlen zu ergänzen, doch freiwillig machen dies die wenigsten Kom...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Vorläufige Insolvenzverwaltung: Keine Verrechnung von Vorsteuerüberhängen mit später entstandenen Steuerschulden

Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 4 InsO in der für das Streitjahr geltenden Fassung vom 20.12.2011). Nach der BFH-...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.2.1 Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundlagen

Rz. 38 Das UmwStG 2006 knüpft für wesentliche Regelungen an die unternehmensrechtlichen Umwandlungsvorschriften an. Das gilt uneingeschränkt für die Umwandlung i. e. S. (Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person), für die Verschmelzung und für die Spaltung. Bei diesen Umwandlungsarten setzt die Anwendung des UmwStG voraus, dass die Ve...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.6.2 Gehälter, Mieten und Zinsen

Rz. 76 Wird das Vermögen einer Körperschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Körperschaft übertragen (Verschmelzung), ändert sich an der steuerlichen Behandlung der an die Gesellschafter (Geschäftsführer) der übertragenden Körperschaft gezahlten Gehälter sowie Miet-, Pacht- und Darlehenszinsen nichts. Diese Zahlungen waren bei der übertragenden Körperschaft ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.5 Auswirkungen der Rückwirkung auf übertragenden und übernehmenden Rechtsträger

Rz. 53 Übertragende Körperschaft und übernehmender Rechtsträger sind so zu behandeln, als ob der Umwandlungsvorgang zum steuerlichen Übertragungsstichtag wirksam geworden wäre. Der übertragende Rechtsträger gilt mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag steuerlich als nicht mehr existent (Verschmelzung, Aufspaltung) oder besteht nur mit vermindertem Vermögen fort (Abspaltung...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.7 Ausscheidende Gesellschafter

Rz. 89 Für Gesellschafter der übertragenden Körperschaft, die im Zug der Umwandlung ausscheiden und nicht Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers werden, gilt die steuerliche Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 UmwStG nicht. Das betrifft sowohl den Fall, dass sie ihre Beteiligung an der übertragenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum veräußern, als auch den Fall, dass sie ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.8.1 Vermögensübertragung auf eine Körperschaft

Rz. 96 Wird das Vermögen einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft übertragen, so erlischt die übertragende Körperschaft zivilrechtlich erst mit Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die übertragende Körperschaft zivilrechtlich noch Gewinnausschüttungen vornehmen. Steuerlich unterliegen aber auch diese Gewinnausschüttu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.3 Ausschluss der Verlustnutzung bei dem übernehmenden Rechtsträger (Abs. 4 S. 2)

Rz. 161 Nach S. 2 können Verluste, die der übertragende Rechtsträger während des Rückwirkungszeitraums erleidet, nicht mit Gewinnen des übernehmenden Rechtsträgers verrechnet werden, es sei denn, die Verrechnung wäre auch ohne Rückwirkung möglich gewesen. Betroffen sind alle Besteuerungsgrundlagen, die S. 1 unter dem Begriff "Verlustnutzung" zusammenfasst; hierzu Rz. 133. Du...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.1.2 Zivilrechtliche Umwandlungsbilanz

Rz. 9 Zivilrechtlich hat der übertragende Rechtsträger, mit Ausnahme im Fall des Formwechsels, zwingend eine Umwandlungsbilanz (Übertragungsbilanz) aufzustellen. Dies ist nach § 17 Abs. 2 UmwG Voraussetzung für die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister. Stichtag der Umwandlungsbilanz ist der Schluss desjenigen Tags, der dem Umwandlungsstichtag nach § 5 Abs. 1 Nr. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.8.2 Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person

Rz. 103 Wird das Vermögen einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person übertragen, gilt nach § 2 Abs. 2 UmwStG ebenfalls die steuerliche Rückwirkung. Vor dem Übertragungszeitpunkt beschlossene Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft sind nach den allgemeinen Regeln als Gewinnausschüttungen zu behandeln. Im steuerlichen Übertragungszeitp...mehr

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Von der gesonderten Festste... / III. Die Bewertung in der Praxis nach §§ 151 ff. BewG

Betrifft eine Erbschaft oder eine Schenkung einen Anteil einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder -gemeinschaft, ist der Anteil am Wert dieser Gesellschaft gesondert festzustellen. Allgemein gesprochen ist der Anteil am Wert von anderen als in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BewG genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen, geson...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 6 E... / 4 Wegfall der Vermögensbindung

Rz. 33 Soweit das Vermögen einer Kasse wegen Überdotierung der partiellen Steuerpflicht unterliegt, entfällt die Vermögensbindung.[1] Die Vermögensbindung soll sicherstellen, dass das begünstigte Vermögen tatsächlich dem begünstigten Zweck zugeführt wird. Soweit die steuerliche Vergünstigung infolge einer Überdotierung entfällt, hat die Vermögensbindung ihre Funktion verlore...mehr

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Von der gesonderten Festste... / IV. Kein begünstigtes Vermögen und keine Steuerbefreiung?

Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft bzw. -gemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Die in diesem Zuge übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung wie e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 6 E... / 2.1 Partielle Steuerpflicht

Rz. 5 Partielle Steuerpflicht tritt ein, wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, eine Überdotierung vorliegt. Nach den Vorschriften der Versicherungsaufsichtsbehörde erfolgt eine solche Berechnung regelmäßig in einem 3-Jahres-Turnus.[1] Maßgebend für den Eintritt der partiellen Steuerpflicht i...mehr

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Von der gesonderten Festste... / I. Einleitung

Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften und -gemeinschaften fehlt es an steuerlichem Betriebsvermögen, so dass nicht nur ertragsteuerliche, sondern auch vielfältige bewertungsrechtliche Besonderheiten innerhalb der gesonderten Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG zu beachten sind. Der Erwerb an einer solchen Gesellschaft bzw. Gemeinschaft gilt als Erwerb...mehr

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Von der gesonderten Festste... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Marvin Mühlenstädt[*] Die Erbschaft und Schenkung von Wirtschaftsgütern und Schulden inländischer vermögensverwaltender Personengesellschaften und -gemeinschaften zeichnet sich in der Praxis im Vergleich zur Erbschaft und Schenkung von Betriebsvermögen durch mehrere Besonderheiten aus. Diese beginnen bereits bei der gesonderten Feststellung des Werts und ende...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 4.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Rz. 43 Zu den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gehören Verbindlichkeiten gegenüber inländischen Banken und Sparkassen, Verbindlichkeiten gegenüber vergleichbaren ausländischen Kreditinstituten, Verbindlichkeiten gegenüber Bausparkassen, durch Solawechsel unterlegte und zusätzlich durch Forderungsabtretung gesicherte Kredite. Rz. 44 Auch die Zinsverbindlichkeiten gegen...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 8.1 Angaben zu den Verbindlichkeiten

Rz. 138 Kapital- und KapCo-Gesellschaften haben ihren Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern.[1] Kleinstkapitalgesellschaften[2] brauchen einen Anhang nicht aufzustellen, wenn sie die Angaben zu den Eventualverbindlichkeiten (Rz. 109ff.) unter der Bilanz mitteilen.[3]. Zu den Verbindlichkeiten sind gem. § 285 Nr. 1 HGB (vgl. auch § 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB) im Anhang anzuge...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 2.2.1 Gewisse und ungewisse Verbindlichkeiten

Rz. 12 Die geschuldete Leistung muss dem Grunde und der Höhe nach bestimmt sein. Hierdurch unterscheiden sich die Verbindlichkeiten von den ungewissen Verbindlichkeiten, für die Rückstellungen zu passivieren sind.[1]mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 4.9 Sonstige Verbindlichkeiten

4.9.1 Arten Rz. 65 Zu den sonstigen Verbindlichkeiten gehören alle Verbindlichkeiten, die nicht unter einer anderen Bezeichnung gesondert auszuweisen sind. Sie stellen daher einen Auffangposten für alle nicht unter einem anderen Posten auszuweisenden Verbindlichkeiten dar.[1] Rz. 66 vorläufig frei Rz. 67 Bei diesen Posten ist zunächst zu entscheiden, ob sie nicht unter anderen ...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Rz. 52 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind Verbindlichkeiten aus solchen Lieferungen und Leistungen, die mit den zum eigentlichen Unternehmenszweck gehörenden Geschäften mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. Rz. 53 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind auszuweisen: grundsätzlich, sobald der Liefernde oder Leistende die nach dem Vertrag ge...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 4.8 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

Rz. 64 Verbindlichkeiten gegenüber Beteiligungsunternehmen sind mit Vorrang gegenüber einem Ausweis unter anderen Posten als "Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" auszuweisen. [1]mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 3.6 Verbindlichkeiten nach Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung

Rz. 34 Nach einer Betriebsaufgabe oder einer Betriebsveräußerung bleiben betrieblich begründete Verbindlichkeiten Betriebsschulden, soweit sie nicht durch Verwertung des Aktivvermögens getilgt werden konnten und nicht auf Entnahmen beruhen, die in der Zeit zwischen Betriebsaufgabe und Vollbeendigung erfolgt sind.[1] Sie verlieren ihre Eigenschaft als Betriebsschuld nicht, we...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 7.3.4 Behandlung beim Übernehmer einer Verpflichtung oder bei dem einer Schuld Beitretenden oder eine Erfüllung Übernehmenden

Rz. 133 Der Übernehmer der Verpflichtung oder der einer Schuld Beitretende oder eine Erfüllung Übernehmende bilanziert beim Übergang den Passivposten mit den Anschaffungskosten. Das ist der Betrag, zu dem er ihn übernimmt. Rz. 134 In der ersten Folgebilanz hat er den Passivposten mit den Ansatzverboten, Ansatzbeschränkungen und Bewertungsvorbehaltungen zu bilanzieren, die bei...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 4.7 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

Rz. 63 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sind vorrangig hier aufzuführen. Werden sie ausnahmsweise unter anderen Posten ausgewiesen, ist bei Wesentlichkeit eine Anhangangabe vorzunehmen.[1]mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 2.1.4 Wahrscheinlich nicht zu erfüllende Verbindlichkeiten

Rz. 10 Verbindlichkeiten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden müssen, dürfen weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz passiviert werden. Hierbei ist aber der Grundsatz der Vorsicht zu beachten. Das gilt auch, wenn die nicht passivierbaren Verbindlichkeiten Teil eines Gesamtbestandes gleichartiger Verpflichtungen und angesichts ...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 4 Buchmäßige Behandlung verschiedener Arten der Verbindlichkeiten

4.1 Anleihen Rz. 39 Anleihen stellen langfristige, am Kapitalmarkt aufgenommene Schulden dar. Hierzu gehören: Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Genussscheine (wenn das Genussrechtskapital Fremdkapital ist).[1] Rz. 40 Bei Wandel- und Optionsanleihen ist unter diesem Posten nur der Rückzahlungsbetrag auszuwe...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 6 Gliederung der Verbindlichkeiten

6.1 Allgemeine Anforderungen Rz. 105 Zur Gliederung der Verbindlichkeiten bestimmt § 247 Abs. 1 HGB nur allgemein, dass sie gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind. Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die nicht unter das PublG fallen, müssen nur diese allgemeine Gliederungsbestimmung beachten. Je nach Größe des Unternehmens und Bedeutung der verschiede...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 4.4 Nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehende Verbindlichkeiten

Rz. 50 Unter dem Posten "Verbindlichkeiten" ausgewiesene Beträge, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen, sind von großen und mittelgroßen Kapital- und KapCo-Gesellschaften im Anhang zu erläutern, wenn sie einen größeren Umfang haben[1] Rz. 51 Nach der Begründung zum Regierungsentwurf[2] ist hierbei an antizipative Posten gedacht, die nach den Grundsätzen ord...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 4.9.2 Verbindlichkeiten für kontinuierliche (zeitraumbezogene) Gegenleistungen/Dauerschuldverhältnisse

Rz. 71 In Fällen, in denen der Vertragspartner eine zeitraumbezogene kontinuierliche Gegenleistung erbringt, während die eigene Leistung des Unternehmers für bestimmte Zeitabschnitte zu bestimmten Terminen erbracht wird, ist unter folgenden Voraussetzungen eine sonstige Verbindlichkeit auszuweisen: Der Vertragspartner des Unternehmers erbringt eine kontinuierliche, zeitraumbe...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 6.4 Haftungsverhältnisse

Rz. 109 Zu den Haftungsverhältnissen nach § 251 HGB rechnen: Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften, Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen, Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten. 6.4.1 Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften ...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 3.2 Saldierungsverbot

Rz. 20 Aktivposten dürfen nicht mit Passivposten verrechnet werden.[1] Verbindlichkeiten dürfen daher nicht mit Forderungen saldiert werden. Das ist Ausfluss des Vollständigkeitsgrundsatzes. Es sind aber Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleich...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 6.5 Bilanzvermerke

6.5.1 Restlaufzeiten bis zu einem Jahr Rz. 116 Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften [1] haben den Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken.[2] Verbindlichkeiten, die innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Jahresabschluss fällig werden, belasten erheblich die Liquidität des Unternehmens...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 5.5 Aufgeld

Rz. 87 Es ist beim Erfüllungsbetrag von einer normalen Abwicklung der Verbindlichkeit auszugehen. Ist z. B. bei vorzeitiger Rückzahlung ein Aufgeld vorgesehen, so ist es hinzuzurechnen, wenn ernstlich mit dem Eintritt der Umstände zu rechnen ist, die das Aufgeld auslösen.mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 4.6 Wechselverbindlichkeiten

4.6.1 Warenwechsel Rz. 58 Beim Warenwechsel stellt i. d. R. der Lieferant einen Wechsel aus und bezeichnet den Empfänger der Vorräte als Bezogenen und damit als Schuldner des Wechsels. Die Wechselschuld ist gewöhnlich auf 3 Monate gestundet. Der Bezogene nimmt den Wechsel durch seine Unterschrift an, indem er "querschreibt". Er verspricht damit, bei Verfall zu zahlen. Hierdurc...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 4.9.1 Arten

Rz. 65 Zu den sonstigen Verbindlichkeiten gehören alle Verbindlichkeiten, die nicht unter einer anderen Bezeichnung gesondert auszuweisen sind. Sie stellen daher einen Auffangposten für alle nicht unter einem anderen Posten auszuweisenden Verbindlichkeiten dar.[1] Rz. 66 vorläufig frei Rz. 67 Bei diesen Posten ist zunächst zu entscheiden, ob sie nicht unter anderen Passivposte...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 3.1 Bilanzierungsgebot

Rz. 18 Liegen die Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit vor,[1] besteht hierfür handelsrechtlich nach dem Vollständigkeitsgrundsatz [2] ein Bilanzierungsgebot. Aus dem Maßgeblichkeitsgrundsatz[3] folgt auch für die Steuerbilanz ein Bilanzierungsgebot. Rz. 19 Sind die Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit erfüllt, darf ein anderer Passivposten nicht bilanziert werden. Das...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 6.1 Allgemeine Anforderungen

Rz. 105 Zur Gliederung der Verbindlichkeiten bestimmt § 247 Abs. 1 HGB nur allgemein, dass sie gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind. Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die nicht unter das PublG fallen, müssen nur diese allgemeine Gliederungsbestimmung beachten. Je nach Größe des Unternehmens und Bedeutung der verschiedenen Verbindlichkeiten kann n...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 6.3 Große und mittelgroße Kapital- und KapCo-Gesellschaften

Rz. 108 Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften haben die Verbindlichkeiten in der Bilanz wie folgt zu gliedern:[1] Anleihen, davon konvertibel; Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen; Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung ...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 6.4.1 Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften

Rz. 110 Bürgen haften gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeit durch den Schuldner, § 765 BGB. Die Verpflichtung des Bürgen entsteht erst, wenn der Schuldner nicht zahlt. Sie ist daher aufschiebend bedingt. Solange die Verbindlichkeit des Schuldners nicht fällig ist, hat der bürgende Unternehmer eine Eventualverbindlichkeit zu vermerken. Grund und Höhe r...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 4.1 Anleihen

Rz. 39 Anleihen stellen langfristige, am Kapitalmarkt aufgenommene Schulden dar. Hierzu gehören: Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Genussscheine (wenn das Genussrechtskapital Fremdkapital ist).[1] Rz. 40 Bei Wandel- und Optionsanleihen ist unter diesem Posten nur der Rückzahlungsbetrag auszuweisen. Ein be...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 6.4.3 Wechselobligo

Rz. 112 Als Wechselschuldner ist der Bezogene durch die Annahme des Wechsels verpflichtet, diesen bei Verfall zu bezahlen.[1] Der Bezogene weist daher nach der Annahme des Wechsels eine Verbindlichkeit aus. Hierdurch geht buchhalterisch seine Verbindlichkeit gegenüber seinem Gläubiger unter, i. d. R. seine Verbindlichkeit aus Lieferung oder Leistung. Aus dem Wechsel haften Au...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 5.1 Unterschiede der Wertansätze in Handels- und Steuerbilanz

Rz. 74 Für nach dem 31.12.1998 endende Wirtschaftsjahre bestehen in Handels- und Steuerbilanz für den Wertansatz von Verbindlichkeiten folgende Unterschiede:mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 4.6.1 Warenwechsel

Rz. 58 Beim Warenwechsel stellt i. d. R. der Lieferant einen Wechsel aus und bezeichnet den Empfänger der Vorräte als Bezogenen und damit als Schuldner des Wechsels. Die Wechselschuld ist gewöhnlich auf 3 Monate gestundet. Der Bezogene nimmt den Wechsel durch seine Unterschrift an, indem er "querschreibt". Er verspricht damit, bei Verfall zu zahlen. Hierdurch erlischt die urs...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 4.9.3 Besonderheiten bei der Umsatzsteuer

Rz. 73 Hinsichtlich der Umsatzsteuer können sich bei den sonstigen Verbindlichkeiten Besonderheiten ergeben. Praxis-Beispiel Der Vermieter des Lagergebäudes im vorstehenden Beispiel ist Unternehmer. Er verzichtet auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG. Für die Miete vom 1.11.01 bis 31.1.02 schickt der Vermieter der U-GmbH am 25.1.02 folgende Rechnung:mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 5.2.2 Steuerrecht

Rz. 76 Steuerrechtlich sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen.[1] Es ist also grundsätzlich von den Anschaffungskosten auszugehen. Das ist der Nennwert, ggf. mit dem höheren Teilwert.[2] Hierunter ist ebenso wie im Handelsrecht der Erfüllungsbetrag zu verstehen. Ebenso wie in der Handelsbilanz[3] ist auch in de...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 5.8.2 Steuerrecht

Rz. 96 In der Steuerbilanz sind Drohverlustrückstellungen gemäß § 5 Abs. 4a EStG nicht zulässig. Hier kommt aber der Ansatz der Verbindlichkeit zu einem höheren Teilwert infrage. Ein Erwerber des Betriebs würde bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigen, dass er statt der bestehenden Verbindlichkeit zum Barwert von 71.298,60 EUR eine Verbindlichkeit zum Barwert von 74....mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 5.3.2 Steuerrecht

Rz. 81 Steuerrechtlich können Verbindlichkeiten erst bei einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung mit einem höheren Teilwert ausgewiesen werden.[1] Verbindlichkeiten müssen am Bilanzstichtag nach dem Imparitätsprinzip mit dem Zugangswert oder, wenn der Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag darüber liegt, mit diesem bilanziert werden. Handelt es sich um Währungsverbindlichke...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 2.1.1.2 Aufschiebende Einrede

Rz. 5 Steht dem Kaufmann nur eine aufschiebende Einrede (temporäre, dilatorische, verzögernde Einrede) zu, z. B. die Einrede des nicht erfüllten Vertrags[1], die Einrede des Zurückbehaltungsrechts[2] oder die Einrede der Stundung, wird hierdurch wirtschaftlich nur die Fälligkeit der Leistung hinausgeschoben. Die Leistung ist also dem Grunde nach ebenso erzwingbar wie eine no...mehr