Rz. 110

Bürgen haften gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeit durch den Schuldner, § 765 BGB. Die Verpflichtung des Bürgen entsteht erst, wenn der Schuldner nicht zahlt. Sie ist daher aufschiebend bedingt. Solange die Verbindlichkeit des Schuldners nicht fällig ist, hat der bürgende Unternehmer eine Eventualverbindlichkeit zu vermerken. Grund und Höhe richten sich grundsätzlich nach dem Stand der Hauptschuld am Bilanzstichtag, die Schuld des Bürgen ist akzessorisch.

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