Rz. 20

Aktivposten dürfen nicht mit Passivposten verrechnet werden.[1] Verbindlichkeiten dürfen daher nicht mit Forderungen saldiert werden. Das ist Ausfluss des Vollständigkeitsgrundsatzes. Es sind aber Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen (sog. Planvermögen), mit diesen Schulden zu verrechnen.[2]

 

Rz. 21

Der Kaufmann kann aber mit einer ihm zustehenden Forderung gegen eine Verbindlichkeit aufrechnen, wenn

  1. der Kaufmann gegenüber demselben Geschäftspartner berechtigt und verpflichtet ist,
  2. die Leistungen, auf die sich Forderung und Verbindlichkeit beziehen, gleichartig sind und
  3. die Forderung fällig und die Verbindlichkeit erfüllbar ist.[3]

Durch die Aufrechnung erlöschen Forderung und Verbindlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem sie sich erstmalig aufrechenbar gegenüberstehen.[4]. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Bilanzstichtag, ist die Verbindlichkeit mit der Forderung zu saldieren, auch wenn die Aufrechnung nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzerstellung erklärt wurde.

 

Rz. 22

Eine Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten wird auch für zulässig erachtet, wenn sich gleichartige, gegen dieselben Personen bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 387 BGB aufrechenbar gegenüberstehen (Aufrechnungslage).[5]

[5] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. F Rz. 67.

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