Rz. 18

Liegen die Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit vor,[1] besteht hierfür handelsrechtlich nach dem Vollständigkeitsgrundsatz[2] ein Bilanzierungsgebot. Aus dem Maßgeblichkeitsgrundsatz[3] folgt auch für die Steuerbilanz ein Bilanzierungsgebot.

 

Rz. 19

Sind die Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit erfüllt, darf ein anderer Passivposten nicht bilanziert werden. Das folgt aus dem Grundsatz der Richtigkeit. Berührungspunkte bestehen insbesondere zu Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten. Daher sind Verbindlichkeiten hiervon abzugrenzen.

 
Abgrenzung der Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Eventualverbindlichkeiten
Die Verpflichtung ist dem Grunde und der Höhe nach bestimmt. Die Verpflichtung ist dem Grunde und/oder der Höhe nach unbestimmt.    
Die Verpflichtung besteht aufgrund unerlaubter Handlung, Haftung, öffentlichen Rechts, einseitig oder zweiseitig verpflichtenden Rechtsgeschäfts oder aus einem anderen Rechtsgrund.   Zugrunde liegt ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft, ein gegenseitiger Vertrag, der von dem Vertragspartner noch nicht erfüllt ist und aus welchem dem Unternehmer ein Verlust droht.  
Bei einer aufschiebend bedingten Verbindlichkeit ist die Bedingung eingetreten oder mit Sicherheit zu erwarten.[4] Bei einer aufschiebend bedingten Verbindlichkeit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Bedingung   Bei einer aufschiebend bedingten Verbindlichkeit besteht eine geringe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Bedingung.[5]
[1] Siehe Rz. 2 ff.
[4] Eine aufschiebend bedingte Verbindlichkeit liegt nicht vor, wenn sich die aufschiebende Bedingung lediglich auf die Fälligkeit der Verpflichtung bezieht.
[5] Grottel/Berberich, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 251 HGB Rz. 10.

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