Rz. 52

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind Verbindlichkeiten aus solchen Lieferungen und Leistungen, die mit den zum eigentlichen Unternehmenszweck gehörenden Geschäften mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

 

Rz. 53

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind auszuweisen:

  • grundsätzlich, sobald der Liefernde oder Leistende die nach dem Vertrag geschuldete Lieferung oder Leistung erbracht hat, wobei es auf die Fälligkeit der Verbindlichkeit oder den Rechnungseingang nicht ankommt;
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen unterwegs befindlicher Vorräte nach Gefahrübergang;
  • Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miete, Pacht, Leasing) nach Ablauf der Abrechnungsperiode.
 

Rz. 54

Geleistete Anzahlungen werden mit den entsprechenden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen verrechnet.

 

Rz. 55

Bei langfristiger Stundung bleibt es beim Ausweis als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen . Nur bei Novation erfolgt ein Ausweiswechsel.[1]

 

Rz. 56

Bei Eingang der gelieferten Vorräte oder Gefahrübergang wird gebucht:

Vorratskonto

Vorsteuer

an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

 

Rz. 57

Nach Erhalt der sonstigen Leistung oder nach Ablauf des Abrechnungszeitraums für die Leistung wird gebucht:

Aufwandskonto

Vorsteuer

an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

[1] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz. 230.

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