Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmer

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§ 38 Haftung der Unternehme... / N. Leistungsanrechnung

Rz. 237 Im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalles oder bei Herbeiführung auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg verbleibt der Ersatzanspruch beim Geschädigten (Entsperrung). In diesem Fall vermindert sich ausweislich des § 104 Abs. 3 SGB VII der Schadensersatzanspruch des Versicherten im Fall der vorsätzlichen Herbeiführung des Arbeitsunfa...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Unternehmen

Rz. 143 Unter einem Unternehmen ist ein Betrieb, eine Einrichtung oder auch eine bloße Tätigkeit (z.B. Eigenbauherr) zu verstehen. Ausweislich der Rechtsprechung genügt jede planmäßige, von einer gewissen Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und die mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden.[148] Die Verfolgung ei...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / F. Eingliederung

Rz. 64 Wie eingangs dargelegt (Rdn 12) wirft die Behandlung in Fällen der sog. Eingliederung zur Frage der Einbeziehung in das Haftungsprivileg vor allem in tatsächlicher Hinsicht Probleme auf. In rechtlicher Hinsicht bereitet sie dagegen keine größeren Schwierigkeiten, weil die Einschränkung der Haftung nach § 104 SGB VII infolge einer "Eingliederung" im Wesentlichen in den...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / K. Beschränkung der Haftung von Betriebsangehörigen

Rz. 204 Die Haftungsprivilegierung (Sperrwirkung) des schädigenden und in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen (§ 105 SGB VII) stellt im Vergleich zu der des Unternehmers (§ 104 SGB VII) eine Erweiterung dar, die erst nach Vorliegen zusätzlicher Tatbestandsmerkmale anzunehmen ist. Der versicherte Verletzte und der Schädiger müssen "demselben Betrieb" angehören; zum ...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Sachschaden

Rz. 57 Nicht vom Haftungsprivileg betroffen ist dagegen der Sachschaden. Diesen kann der Versicherte nach den materiellrechtlichen Vorschriften gegen den Unternehmer bzw. Arbeitskollegen uneingeschränkt geltend machen. Ausgenommen sind nur Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung von Körperersatzstücken oder größeren orthopädischen Hilfsmitteln, denn sie sind dem Körpersch...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / J. Ausnahmen vom Haftungsprivileg

Rz. 173 Schadensersatzansprüche des Verletzten bzw. seiner Hinterbliebenen sind vom Haftungsausschluss nicht betroffen, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich oder bei einem Wegeunfall eingetreten ist ("Sperrwirkung", vgl. dazu oben Rdn 1). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII kommt es insoweit darauf an, ob der Versicherungsfall "auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr....mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / R. Haftung gegenüber den Versicherungsträgern (§ 110 SGB VII)

I. Grundlagen Rz. 282 Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII (§ 640 SGB VII a.F.) haften Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und deren Haftung nach den §§ 104–107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die in Folge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Sch...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Verschulden

Rz. 293 Der Erstattungsanspruch setzt Verschulden voraus. Neben Vorsatz genügt grobe Fahrlässigkeit (siehe bereits Rdn 290). Das Verschulden muss dem Unternehmer selbst zuzurechnen sein. Eine Gehilfenhaftung gibt es, sieht man von § 111 SGB VII ab, bei dem Rückgriffsanspruch nicht. Rz. 294 Für den Fall des Vorsatzes haften sowohl der Unternehmer als auch der Arbeitskollege na...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / D. Sozialversicherungsverhältnis

I. Grundlagen zum Versicherungsschutz Rz. 30 § 104 SGB VII – ebenso § 105 SGB VII – setzt das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses voraus. Dies muss auch jeder Sozialversicherungsträger gegen sich gelten lassen.[13] Rz. 31 Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht in den Fällen des § 2 SGB VII kraft Gesetzes (vgl. auch § 2 Abs. 1 SGB IV)...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / IV. Gleichstehende Sachverhalte (§ 104 Abs. 2 SGB VII)

Rz. 38 Einem Versicherten, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, steht gleich, wer als Leibesfrucht durch einen Arbeitsunfall der Mutter während der Schwangerschaft geschädigt worden ist (§ 104 Abs. 2 SGB VII; § 555a RVO a.F.).[29]mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / IV. Sonderfälle der Eingliederung des Geschädigten

1. Pannenhilfe Rz. 88 Verletzt sich ein Außenstehender bei der Pannenhilfe durch ein Verschulden des Fahrzeughalters, so stellt sich die Frage, ob seinen Schadensersatzansprüchen der Haftungsausschluss nach den §§ 104, 105 SGB VII entgegensteht. Dies ist der Fall, wenn für den Helfenden Unfallversicherungsschutz besteht und er sich in den "Fahrzeugbetrieb" eingegliedert hat. ...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Sozialversicherungsschutz und Gesellschaftsrecht

Rz. 36 Die Frage, ob Personen in Gesellschaften des Handelsrechts bzw. bürgerlichen Rechts oder Vereinen gesetzlichen Versicherungsschutz genießen, ist in der Regel nur im Einzelfall zu entscheiden. Hierzu folgende Übersicht:mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / Literaturtipps

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§ 38 Haftung der Unternehme... / M. Beschränkung der Haftung anderer Personen

I. Allgemeines Rz. 228 § 106 SGB VII erstreckt das Haftungsprivileg auf weitere Personengruppen. Nach seinem Abs. 1 gelten die §§ 104, 105 SGB VII für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 SGB VII versicherten Personen. Dies sind Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in näher bezeichneten Betriebsstätten und Einrichtungen, Personen, die sich Untersuchungen, Prüfu...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / IV. Maßgebliche Aufwendungen

Rz. 312 Der Anspruch aus § 110 SGB VII erstreckt sich auf sämtliche Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers aus Anlass des Unfalls, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Bei einem Rückgriff nach dieser Vorschrift obliegt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Ersatzanspruchs dem Sozialversicherungsträger....mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Geltendmachung und Verzicht

Rz. 301 Der aus § 110 SGB VII erwachsende Rückgriffsanspruch kann von jedem Sozialversicherungsträger, also z.B. auch vom Rentenversicherer, erhoben werden. Er richtet sich bei Ableben des Schuldners gegen dessen Erben,[373] ebenso gegen die Kraftfahrzeugversicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG.[374] Allerdings ist die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicheru...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Grundlagen

Rz. 282 Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII (§ 640 SGB VII a.F.) haften Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und deren Haftung nach den §§ 104–107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die in Folge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzan...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / 2. Nothilfe

Rz. 95 Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten unternehmen, genießen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII (§ 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO a.F.). Der Versicherungsschutz wird insoweit durch die Nothilfeleistung begrü...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / V. Eingliederung des Schädigers

Rz. 110 Das Haftungsprivileg setzt auf Seiten des Verunglückten das Vorliegen der Versicherteneigenschaft voraus. Rz. 111 Dies führt zu der Frage, ob ein Schädiger, der punktuell, spontan oder kurzfristig im Unfallunternehmen tätig ist und hierbei einen Arbeitnehmer dieses Betriebes verletzt, nach den §§ 104, 105 SGB VII von der Haftung frei ist. Dem ist nicht so. Der Schädig...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / C. Zur Gesetzessystematik und zur gesetzeshistorischen Anknüpfung

Rz. 22 Der Haftungsausschluss der §§ 104, 105 SGB VII (§§ 636, 637 RVO a.F.) stellt eine Ausnahmeregelung zur allgemeinen zivilrechtlichen Haftungslage dar. Daraus folgt, dass er im Zweifel eng auszulegen ist. Wegen dieses Ausnahmecharakters, aber auch deshalb, weil die Berufung auf den Ausschluss zu einem für den betroffenen Unternehmer bzw. Arbeitskollegen günstigen Ergebn...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Ursachenzusammenhang

Rz. 165 Das Unfallereignis muss im kausalen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (haftungsbegründende Kausalität) stehen und es muss ursächlich einen Körperschaden bzw. eine Gesundheitsstörung bewirken (haftungsausfüllende Kausalität). Rz. 166 Nach der vom Bundessozialgericht geprägten Lehre von der rechtlich wesentlichen Ursache besagt das Vorliegen eines Unfalls, den...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Ansprüche der Angehörigen und Hinterbliebenen

Rz. 61 Ist der Versicherte durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen, so kommt das Haftungsprivileg auch gegenüber den Schadensersatzansprüchen der Angehörigen und Hinterbliebenen zur Anwendung. Deren Ersatzverlangen erstreckt sich in der Regel auf den Unterhaltsschaden (§ 844 BGB) und den Dienstleistungsschaden (§ 845 BGB). Rz. 62 Angehörige sind der Ehegatte, Verwandte u...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Gemeinsame Betriebsstätte

Rz. 231 Nach § 106 Abs. 3 SGB VII kommt es zur Haftungsbeschränkung, wenn Versicherte verschiedener Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig werden. "Gemeinsame Betriebsstätte" verlangt eine Unterhaltung in gemeinsamer Organisation und Verantwortung oder wenigstens eine wenn auch lose Verbindung der einzelnen Arbeiten miteinander. Nach ständiger Rechtsprechung ...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Familiäre Bindungen

Rz. 37 Ehegattenarbeitsverhältnisse sind von den auf familienrechtlicher Grundlage erbrachten Leistungen zu differenzieren. Letztere genießen keinen Sozialversicherungsschutz. Insoweit geht es letztlich um dieselben Kriterien, die für die Bestimmung eines Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich sind. Allerdings bleibt darauf hinzuweisen, dass gerade wegen der familiären Bindu...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / 3. Rehabilitant, Krankenhausträger, Arzt

Rz. 101 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB VII genießen Personen Unfallversicherungsschutz, wenn sie von einem dort genannten Sozialversicherungsträger in stationäre Behandlung eingewiesen werden oder wenn sie an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation teilnehmen und hierbei einen Unfall erleiden. Nur der Unfall steht unter Versicherungsschutz, der ursächlich auf die mit einem Kran...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / T. Abtretung des Rückgriffsanspruchs

Rz. 349 Die Abtretung der Ansprüche des Sozialversicherungsträgers aus § 110 SGB VII ist nicht zulässig. Zwar ist diese Abtretung im Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sodass der Anspruch infolge seiner bürgerlichrechtlichen Ausgestaltung zunächst ebenso wie jeder andere Anspruch des bürgerlichen Rechts abtretbar sein würde. Indessen findet der Anspruch seine Grundlage...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Allgemeines

Rz. 228 § 106 SGB VII erstreckt das Haftungsprivileg auf weitere Personengruppen. Nach seinem Abs. 1 gelten die §§ 104, 105 SGB VII für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 SGB VII versicherten Personen. Dies sind Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in näher bezeichneten Betriebsstätten und Einrichtungen, Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnl...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / V. Gesetzliche Vertreter

Rz. 362 § 111 SGB VII (§ 641 RVO a.F.) dehnt die Haftung im Falle der Vertretung auf die vertretenen Personen selbst aus. Sie erstreckt sich auf die näher benannten Personengesellschaften des Handelsrechts (z.B. OHG, KG) und auf gesetzliche Vertreter und begründet für das Unternehmen eine Haftung aus § 110 SGB VII. Rz. 363 Die Haftung setzt in persönlicher Hinsicht voraus, da...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. In demselben Betrieb

Rz. 206 Zwischen den Begriffen "Betrieb" und "Unternehmen" besteht ein Unterschied. Der Begriff des Betriebs ist enger als der des Unternehmens. Es kommt mithin nicht auf die Identität des Unternehmens, sondern vielmehr auf die des Betriebes an. Rz. 207 Nach der früher nahezu einhelligen Auffassung war bei der rechtlichen Beurteilung des Merkmals "Betrieb" auf den arbeitsrecht...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Personenschaden

Rz. 51 Vom Haftungsprivileg erfasst sind allein Personenschäden, die nach "anderen gesetzlichen Vorschriften" gegeben sind. Betroffen sind alle denkbaren Haftungsgründe des bürgerlichen und öffentlichen Rechts. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche aus unerlaubter Handlung (auch aus Amtspflichtverletzung),[46] aus Verträgen (z.B. Beförderungsvertrag),[47] aus dem Haft...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Grundlagen zum Versicherungsschutz

Rz. 30 § 104 SGB VII – ebenso § 105 SGB VII – setzt das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses voraus. Dies muss auch jeder Sozialversicherungsträger gegen sich gelten lassen.[13] Rz. 31 Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht in den Fällen des § 2 SGB VII kraft Gesetzes (vgl. auch § 2 Abs. 1 SGB IV). Versichert bei Eintritt eines Versi...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / H. Tätigkeit im Unfallunternehmen

Rz. 146 Die Haftungsbefreiung nach § 104 Abs. 1 SGB VII setzt eine Tätigkeit im Unfallunternehmen voraus (vgl. insoweit auch Rdn 153 ff.). Sie erfasst demnach nur solche versicherte Tätigkeiten, die – "im" Unfallunternehmen geleistet – einen derart inneren Bezug zur Betriebs- und Gefahrengemeinschaft des Unfallunternehmens haben, dass für sie die Anwendung des § 104 Abs. 1 S...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Vorsatz

Rz. 176 Bei vorsätzlichem Handeln ist dem Unternehmer die Berufung auf die Haftungsbefreiung versagt. Dies beruht letztlich auf der Konzeption der gesetzlichen Unfallversicherung selbst, die auf dem Prinzip beruht, die Haftpflicht des Verantwortlichen dadurch abzulösen, dass in der Regel für den Schaden die gesetzliche Unfallversicherung eintreten soll. Anders ist dies aller...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / Q. SchüIerunfalIversicherung

Rz. 269 Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18.3.1971[315] sind Kindergartenkinder, Schüler und Studenten während des Besuches allgemeinbildender Schulen in der Unfallversicherung gegen "Arbeitsunfälle" versichert. Die damit normierte Ausdehnung der gesetzlichen Unfallversicherung hatte zum Zi...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Versicherte Tätigkeit

Rz. 160 Unfallversicherungsrechtlich geschützt sind allein versicherte Tätigkeiten. Dazu verweist § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausschließlich auf die sich auf "den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 (SGB VII)" beziehenden Tätigkeiten. Versicherte Tätigkeiten sind daher all diejenigen Verrichtungen, die mit den in Bezug genommenen Versicherungstatbeständen in einem inneren Zu...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Betriebliche Tätigkeit

Rz. 219 Die Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 105 Abs. 1 SGB VII von primärer Bedeutung. Die Haftungsbeschränkung greift nur dann ein, wenn der Schädiger eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt hat. Rz. 220 Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" bezieht sich also auf den Schädiger, während die Voraussetzungen für die Annahme eines Vers...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Weitere Rechtsprechung zur Eingliederung des Geschädigten

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Allgemeine Grundlagen

Rz. 153 Das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII setzt tatbestandlich – in seiner Bedeutung als wohl herausragendstes Merkmal – das Vorliegen eines Versicherungsfalls voraus. Damit stellt der Gesetzeswortlaut unmissverständlich auf die in § 7 SGB VII normierten Versicherungsfälle ab, zu denen einerseits Arbeitsunfälle, andererseits Berufskrankheiten zählen. Rz. 154 Der A...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Auswirkungen der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften im Rahmen des § 110 SGB VII

Rz. 340 Die schuldhafte Außerachtlassung von Unfallverhütungsvorschriften erfüllt zwar regelmäßig den Tatbestand der Berufsfahrlässigkeit. Dies rechtfertigt für sich genommen indessen nicht ohne weiteres bereits die Annahme grober Fahrlässigkeit.[427] Rz. 341 Der Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, die mit eindeutigen Sicherungsanweisungen vor tödlichen Gefahren sc...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / W. Verjährung

Rz. 370 § 113 SGB VII (§ 642 RVO a.F.) regelt die Verjährung der Rückgriffsansprüche nach den §§ 110, 111 SGB VII. Es gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, für deren Fristbeginn es entscheidend auf den Tag ankommt, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger in Bindung erwächst bzw. ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Rz. 371 Die Leistung...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Schädiger und Geschädigter

Rz. 214 § 637 RVO a.F. stellte tatbestandlich darauf ab, dass Schädiger und Geschädigter Betriebsangehörige desselben Betriebes waren. Das Eingreifen des Haftungsprivilegs setzte damit die Betriebsangehörigkeit gerade auch des Unfallverursachers voraus. Insoweit war vor allem auf die arbeitsvertraglichen Bindungen abzustellen (Arbeitsvertrag, Weisungs- und Direktionsbefugnis...mehr

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§ 8 Bergschadensrecht / II. Verpflichteter (§§ 115, 116, 119 BBergG)

Rz. 40 Zum Ersatz des Bergschadens ist zunächst der Unternehmer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen (vgl. § 115 Abs. 1 BBergG). Maßgebend ist, wer den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Bergbau zieht und wem die Verfügungsgewalt über den Betrieb zusteht.[45] So können etwa au...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / VI. Werkvertrag

Rz. 149 § 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers

Rz. 318 Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist auf einer Baustelle primär der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig. Er ist verkehrssicherungspflichtig, weil er mit seinen Bauarbeiten die Gefahrenquelle unmittelbar schafft und die notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. Einen mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleit...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Der Begriff des Beamten

Rz. 847 Das Recht der Amtshaftung unterscheidet zwischen dem Beamten im haftungsrechtlichen und dem Beamten im statusrechtlichen Sinne.[2596] Die Unterscheidung dieser Begrifflichkeiten beruht auf der zivilrechtlichen Ausgestaltung der haftungsrechtlichen Anspruchsgrundlage des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB und der Zuweisung der Haftung an den Staat über die Norm des Art. 34 S. 1 GG...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Haftungsprivilegien der gesetzlichen Unfallversicherung

Rz. 1160 Die sozialrechtlichen Haftungsbeschränkungen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts (§§ 104 ff. SGB VII – früher §§ 636, 637 RVO) stellen die Unternehmer und die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen von der persönlichen Haftung frei, soweit es sich um Personenschäden in Folge eines Arbeitsunfalls handelt (vgl. dazu § 38 Rdn 204 ff.). Entsprechendes gilt...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Grundsätze

Rz. 970 Anknüpfungspunkt für die öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung der zuständigen Hoheitsträger ist die Straßenbaulast (vgl. z.B. § 9 Abs. 1 StrWG NRW). Sie umfasst die Aufgabe, Straßen und Wege zu bauen und zu unterhalten und damit dem allgemeinen Bedürfnis nach Verkehrswegen zu genügen. Sie ist Ausfluss der dem Staat obliegenden Daseinsvorsorge und schlicht hoheitli...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / IV. Verkehrssicherungspflichtige Körperschaften

Rz. 984 Für Bundesfernstraßen – Autobahnen und Bundesstraßen – ist gemäß § 5 Abs. 1 FStrG der Bund Straßenbaulastträger. Verkehrssicherungspflichtig sind (noch) die Länder, die nach Art. 90 Abs. 2 GG diese Verkehrswege im Auftrag des Bundes verwalten. Diese Auftragsverwaltung endet gemäß Art. 143e GG spätestens am 1.1.2021. Zu diesem Datum wird der Bund die Verwaltung der Bu...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Baustellen

Rz. 1022 Gehen von Baustellen für den Verkehrsraum Gefahren aus, müssen sie vom zuständigen Straßenbaulastträger in Wahrnehmung seiner Verkehrssicherungspflicht abgesichert werden, gleich ob die Baustelle im Verkehrsraum liegt oder an dessen Randbereich. Auch bei Dunkelheit müssen der Verlauf des Verkehrswegs und sein Zustand im Baustellenbereich erkennbar sein.[3101] Von Ba...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Haftungsausschlüsse

Rz. 249 Nicht selten sind zivilrechtliche Ansprüche eines Unfallopfers gem. den §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen (näher dazu § 38 Rdn 1 ff.). Rz. 250 Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei "Arbeitsunfällen" aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers bzw. Kollegen für fahrlässige...mehr