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Ehegattenarbeitsverhältnisse sind von den auf familienrechtlicher Grundlage erbrachten Leistungen zu differenzieren. Letztere genießen keinen Sozialversicherungsschutz. Insoweit geht es letztlich um dieselben Kriterien, die für die Bestimmung eines Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich sind. Allerdings bleibt darauf hinzuweisen, dass gerade wegen der familiären Bindung insoweit eine strenge Prüfung angezeigt ist.[27] Für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) sind insoweit dieselben Maßstäbe anzuwenden.[28]

[27] Zum Ganzen BSGE 18, 143; BSG, SozR 2200 § 539 Nr. 32 und Nr. 42.
[28] Vgl. zu Ehegatten BSGE 11, 149; BSGE 34, 207; zu Kindern BSG BB 1988, 71; BGH NJW 1971, 1716. Allgemein zu Gefälligkeitsdiensten im verwandtschaftlichen Bereich BSG SozR 2200 § 539 Nr. 43, Nr. 55 und Nr. 66; BSG SozR 3–2200 § 548 Nr. 20, Nr. 25. Zu eheähnlichen Lebensgemeinschaften, die u.a. durch das Element des Füreinandereinstehens gekennzeichnet sind, vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49.

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