Rz. 970

Anknüpfungspunkt für die öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung der zuständigen Hoheitsträger ist die Straßenbaulast (vgl. z.B. § 9 Abs. 1 StrWG NRW). Sie umfasst die Aufgabe, Straßen und Wege zu bauen und zu unterhalten und damit dem allgemeinen Bedürfnis nach Verkehrswegen zu genügen. Sie ist Ausfluss der dem Staat obliegenden Daseinsvorsorge und schlicht hoheitliche Tätigkeit. Subjektive Rechte ergeben sich aus dieser Pflichtenstellung der Verwaltung nicht, weil die Straßenbaulast lediglich gegenüber der Allgemeinheit besteht. Bau und Unterhaltung der Verkehrsflächen kann der Hoheitsträger selbst durch eigene Bedienstete erfüllen oder sich dazu privater Unternehmer bedienen. Kommt es in diesem Zusammenhang zu Unfallschäden Dritter, greift die Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ein, soweit dabei eigene Mitarbeiter eingesetzt werden.

 

Rz. 971

Wird ein privates Unternehmen mit Straßenbau- und Unterhaltsaufgaben beauftragt, beurteilt sich die Haftung der Behörde danach, in welchem Ausmaß sie auf die Ausführung von Arbeiten des Unternehmers Einfluss nimmt. Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen muss dabei die Behörde in bestimmten Beziehungen das Tätigwerden des Unternehmers wie ein eigenes gegen sich gelten lassen, wenn sie in einem solchen Maße auf die Ausführungen Einfluss nimmt, dass der private Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben angesehen werden kann (weiterentwickelte Werkzeugtheorie).[2999] Zur Wertung im Einzelfall führt der BGH aus, dass, je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund trete, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers sei, es desto näher liege, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen.

 

Rz. 972

Von dieser der Hoheitsverwaltung zuzurechnenden Straßenbaulast ist die allgemeine Verkehrssicherungspflicht zu unterscheiden. Sie beruht auf dem von der Rechtsprechung schon früh entwickelten[3000] und anerkannten Grundsatz, dass denjenigen Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen, der einen gefährlichen Verkehr eröffnet, eine Gefahr veranlasst oder über den räumlichen Bereich, dem eine Gefahr entstammt, rechtlich oder tatsächlich bestimmt.[3001] Inhaltlich trifft deshalb den Straßenbaulastträger neben der dargelegten allgemeinen Verpflichtung gegenüber der Öffentlichkeit auch die Pflicht, öffentliche Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten, zu erhalten und im Rahmen des Zumutbaren die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Benutzer der Verkehrsflächen vor Schäden an den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern zu bewahren.[3002]

 

Rz. 973

Allerdings muss der Verkehrssicherungspflichtige nicht für jede denkbare Möglichkeit eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, denn eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln praktisch nicht erreichbar. Die öffentliche Verkehrsfläche muss sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist daher nur dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung ergibt. Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die für einen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar und beherrschbar sind.[3003] Hervorzuheben ist somit, dass schon bei der Frage, ob eine sicherungsbedürftige Gefahrenstelle vorliegt, immer eine Abgrenzung vorzunehmen ist zwischen der Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers und dem Umfang der Sicherungspflichten, die dem Verkehrssicherungspflichtigen obliegen.

 

Rz. 974

Die Pflichtwidrigkeit begründet zugleich die allgemeine Zuordnung der Gefahrenzuständigkeit; anhand ihrer wird die Verantwortlichkeit des Haftungssubjekts bestimmt.

 

Rz. 975

Grundlage auch der die Straßenbaulastträger treffenden Verkehrssicherungspflicht sind das allgemeine Deliktsrecht der §§ 823 ff. BGB[3004] und die jeweiligen Regelungen in den Landesgesetzen (vgl. insoweit z.B. § 9 StrWG NRW). Deshalb ist zur Bestimmung von Art und Reichweite der konkreten Sicherungspflicht auf die zu den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten entwickelten Grundsätze zurückzugreifen; die straßenrechtlich aus der Straßenbaulast folgenden Pflichten haben dagegen keine kons­titutive Bedeutung für die Haftungsgrundlage, sondern bestimmen nur, welcher Hoheitsträger die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen hat. Aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten resultierende Ansprüche unterfallen nur dann der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die Verkehrssicherungspflicht durch Gesetz oder einen anderen öffentlich bekannt gemachten Organisationsakt als Amtspflicht ausgestaltet ist.[3005] Im Bereich der Straßenverkehrssicherungspflic...

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