Rz. 61

Ist der Versicherte durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen, so kommt das Haftungsprivileg auch gegenüber den Schadensersatzansprüchen der Angehörigen und Hinterbliebenen zur Anwendung. Deren Ersatzverlangen erstreckt sich in der Regel auf den Unterhaltsschaden (§ 844 BGB) und den Dienstleistungsschaden (§ 845 BGB).

 

Rz. 62

Angehörige sind der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte im Sinne des BGB, der Lebenspartner im Sinne des LPartG sowie Adoptivkinder und Adoptiveltern des Versicherten.

 

Rz. 63

Hinterbliebene (nicht notwendig identisch mit den Erben) sind Witwe und Witwer (§ 65 SGB VII) und der Lebenspartner nach dem LPartG, die frühere Ehefrau (§ 66 SGB VII), Waisen (§ 67 SGB VII) und bestimmte Verwandte der aufsteigenden Linie (§ 69 SGB VII).

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