Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Anfechtung

Rz. 13 Hat sich der Erblasser über den Kreis der Erben, über die Anteile oder über das anwendbare Recht geirrt, so kommt nach dem Tod des Erblassers eine Anfechtung gem. § 2078 BGB in Betracht. Handelt es sich um einen Erbvertrag, ist auch eine Anfechtung durch den Erblasser selbst, und zwar gem. § 2281 BGB, gegeben. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente

Rz. 24 Bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten ist zwischen einseitigen bzw. nicht wechselbezüglichen Verfügungen und vertragsmäßigen Verfügungen in einseitigen und gegenseitigen Erbverträgen bzw. wechselbezüglichen Verfügungen zu unterscheiden. Handelt es sich um einseitige Verfügungen im Erbvertrag und nicht wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen T... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Erbrechtliche Ansprüche

Rz. 20 Soweit zum pflichtteilsrelevanten Nachlass erbrechtliche Ansprüche gehören, stellt sich die Frage, ob deren Einbeziehung in die Pflichtteilsberechnung davon abhängen kann, ob der Erbe die zum Nachlass zählende Erbschaft oder das Vermächtnis annimmt oder nicht. Bislang wurde hierzu überwiegend vertreten, dass die Folgen einer etwaigen Ausschlagung auch der Pflichtteilsb... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Gegenstand der Ablieferungspflicht

Rz. 2 Bei einem Testament i.S.d. Abs. 1 handelt es sich um jede Urkunde, die sich nach Form oder Inhalt als eine Verfügung von Todes wegen darstellen könnte.[3] Dabei spielt es keine Rolle, ob diese im Einzelfall formwirksam errichtet, widerrufen, mit Ungültigkeitsvermerken versehen, beschädigt, offen oder verschlossen worden ist. Es ist Sache des Gerichts (Nachlassgericht o... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Normzweck

Rz. 1 § 1933 BGB wurde durch das 1. EheRG neu gefasst. Mit dem jetzigen Inhalt gilt § 1933 BGB für alle nach dem 30.6.1977 eingetretenen Erbfälle.[1] Mit dem 1. EheRG hat sich auch der Normzweck der vorbezeichneten Vorschrift entscheidend geändert. Das Scheidungsrecht hat sich dahingehend gewandelt, dass vom Verschuldensprinzip Abstand genommen und zum Zerrüttungsprinzip übe... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gemeinschaftlich

Rz. 6 Gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten sind solche, für die alle Miterben im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern haften.[22] Dies ist neben den bereits vom Erblasser herrührenden Schulden i.d.R. auch bei den Nachlasserbenschulden (vgl. oben Rdn 3) der Fall. So bildet der Rückforderungsanspruch von nach dem Tod des Berechtigten geleisteten Rentenzahlungen eine gem... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. 2Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. 3Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechend... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Kein Ausschluss von der Erbberechtigung oder Pflichtteilsverzicht

Rz. 30 Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Berechtigte – ohne die ihn beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen – tatsächlich Erbe geworden wäre. Ist der (potentiell) Pflichtteilsberechtigte bereits aus anderen Gründen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann durch eine Verfügung von Todes wegen seine berechtigte Erberwartung nicht mehr en... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Witwen-/Witwerrente / 1.7.1 Sterbevierteljahr

In den ersten 3 Kalendermonaten nach dem Tod der versicherten Person wird der Zuschlag nicht gewährt. Während dieser Zeit wird die Witwen-/Witwerrente bereits in Höhe einer vollen Versichertenrente gezahlt. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verhältnis Umdeutung – Auslegung

Rz. 143 § 140 BGB kann auch im Bereich der Verfügungen von Todes wegen Anwendung finden.[397] Die Umdeutung gem. § 140 BGB und die Auslegung unterscheiden sich dadurch, dass bei der Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers nicht oder nicht vollständig feststeht. Bei der Umdeutung hingegen ist der Wille zwar bekannt, dieser ist jedoch auf ein unwirksames Rechtsgeschäft ge... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Widerrufstestament

Rz. 1 § 2254 BGB regelt das sog. Widerrufstestament. Das Widerrufstestament, welches eine vorangegangene letztwillige Verfügung widerruft, bedarf grundsätzlich der Form einer letztwilligen Verfügung.[1] Es muss allerdings nicht in der gleichen Form wie das widerrufene Testament errichtet werden.[2] Rz. 2 Entspricht der Widerruf nicht der Form einer letztwilligen Verfügung, bs... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung erfolgt im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser. Die Nacherbentestamentsvollstreckung beginnt mit dem Eintritt der Vorerbfolge und endet spätestens mit dem Eintritt der Nacherbfolge gem. § 2139 BGB. Sind mehrere Vorerben vorhanden, so fällt die Nacherbfolge mit dem Tod des letzten Vorerben an. D... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Übergang der Erbschaft

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne das Erfordernis rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte, auf den Nacherben über. Dabei wird der Nacherbe Erbe des E... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Steuerrechtliche Fragen

Rz. 21 Auf die Erbschaftsteuer hat ein Auseinandersetzungsausschluss keinen Einfluss, da die Steuer gem. § 9 Abs. 1 S. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers entsteht, unabhängig davon, ob, wann und wie der Erbe über das Vermögen tatsächlich verfügen kann. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Widerrufliche Bezugsrechtseinräumung bei kapitalbildenden Lebensversicherungen

Rz. 143 Als zutreffenden Bewertungsmaßstab (unabhängig vom Bewertungszeitpunkt) sieht der BGH den Rückkaufswert an, und zwar ohne irgendwelche Abschläge im Hinblick auf den noch nicht eingetretenen Versicherungsfall.[602] Soweit im Einzelfall die Möglichkeit bestanden hätte, den Versicherungsvertrag am Zweitmarkt zu verkaufen (etwa an gewerbliche Aufkäufer oder entsprechende... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
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bAV: Einführung in die Entg... / 1 Vorliegen von bAV

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bildet die arbeitsrechtliche Grundlage für die Durchführung von betrieblicher Altersversorgung. Betriebliche Altersversorgung liegt danach vor, wenn der Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen oder Beiträge zur Absicherung mindestens eines der biometrischen Risiken Alter, Tod, Invalidität zusagt und Ansprüche auf die Leistun... mehr

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§ 5 Ansprüche bei Tötung / 5. Laufzeit des Anspruchs

Rz. 20 Die Laufzeit des Unterhaltsschadens ist durch den mutmaßlichen Tod des Unterhaltsverpflichteten begrenzt. Es ist daher zuerst zu schauen, wer verstorben ist. Ist der Ehemann verstorben, muss geprüft werden, wann das statistische Lebensende des Ehemanns gewesen wäre. Hierzu sind die gängigen Sterbetafeln (z.B. Schah Sedi/Grotelüschen, 2023) heranzuziehen. Man benötigt ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen. (2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch V... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Scheidungsantrag durch den Erblasser

Rz. 7 Vor seinem Tod muss der Erblasser, nicht hingegen sein Ehegatte, die Scheidung beantragt haben. Eine erbrechtliche Wirkung erlangt die Antragstellung (§§ 121, 124, 133, 134 FamFG) jedoch erst mit Rechtshängigkeit. Rechtshängigkeit tritt hingegen durch Zustellung an den Antragsgegner ein (§ 124 FamFG i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Wenn sich dies auch nicht einde... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch den Erbvertrag sind die Vertragschließenden hinsichtlich ihrer vertragsmäßigen Verfügungen (erbrechtlich) gebunden; möchten sie sich hiervon lösen, um z.B. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen zu können, dann können sie den Erbvertrag anfechten, zurücktreten oder eine (auch teilweise) Aufhebung des Erbvertrages vereinbaren. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Risikolebensversicherungen

Rz. 149 Soweit es sich bei dem Versicherungsverhältnis um eine reine Risikolebensversicherung handelt, existiert kein Rückkaufswert. Leistungsansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft bestehen erst bei Eintritt des Versicherungsfalls, also beim Tod der versicherten Person. Dies führt – auf den ersten Blick – zu dem Dilemma, dass im Zeitpunkt der Bezugsrechtseinräumun... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Erbrecht des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 35 § 10 LPartG Erbrecht (1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beendigungstatbestände

Rz. 2 Im Einzelnen gibt es folgende Beendigungstatbestände des Testamentsvollstreckeramts: mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Rechtshängigkeit eines Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens

Rz. 5 § 2077 BGB findet auch dann Anwendung, wenn die Ehe zwar noch besteht, ein Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren jedoch bereits rechtshängig ist. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe vorgelegen haben und das entsprechende Verfahren vom Erblasser auch eingeleitet worden ist bzw. er ein... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Treuhandlösung

Rz. 37 Bei der Treuhandlösung führt der Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft treuhänderisch und im eigenen Namen für die Erben fort. Er wird im Handelsregister eingetragen und tritt nach außen nicht als Testamentsvollstrecker, sondern als Inhaber auf. Dabei sind zwei Formen zu unterscheiden: zum einen die Verwaltungs- oder Ermächtigungstreuhand, zum anderen die Vollrec... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft auf den Pflichtteilsanspruch

Rz. 37 Wird der Ehegatte aufgrund Enterbung oder Ausschlagung weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, bestimmt sich sein Pflichtteil nach der nicht erhöhten Erbquote, §§ 1371 Abs. 2, 1931 BGB.[163] Neben Erben erster Ordnung hat der Ehegatte dann einen Pflichtteil von ⅛. Zu beachten ist, dass sich in einem solchen Fall auch der Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter erhöhen... mehr

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ZErb 01/2026, Keine Erstrec... / I. Problemstellung

Das ErbStG besteuert i.d.R. den Erwerb und bestimmt die Steuerklasse des Erwerbers aus dem Verhältnis zum Erblasser oder Schenker. Die Steuerklasse ist für die Ermittlung der Steuersätze nach § 19 ErbStG bzw. der Freibeträge nach § 16 ErbStG relevant. Der unentgeltliche Übergang von Vermögen auf eine durch Verfügung von Todes wegen oder durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Sonstige Sicherungsmaßnahmen

Rz. 29 Das Nachlassgericht ist nicht auf die in Abs. 2 beispielhaft ("kann insbesondere") genannten Sicherungsmaßnahmen beschränkt. Darüber hinaus können sonstige Maßnahmen ergriffen werden, die dem Zweck der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses dienlich sind. So können etwa Konten des Erblassers gesperrt werden,[82] um damit zum einen das Risiko eines Missbrauchs von über... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Normzweck und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift hat im Hinblick auf das Konstruktionsprinzip von Vor- und Nacherbschaft zentrale Bedeutung. Soweit Nachlassgegenstände beim Eintritt des Nacherbfalls nicht mehr vorhanden sind, soll der Nacherbe nicht darauf verwiesen sein, sich durch schuldrechtliche Ersatzansprüche gegen den Vorerben zu erholen.[1] Vielmehr fällt ihm kraft rechtlicher Anordnung alles u... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Stiftungen/Gründung von Gesellschaften

Rz. 27 Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist gem. § 83 BGB gestattet. Daneben können die Erben verpflichtet werden, eine Gesellschaft zu gründen. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Wirkung der Ausschlagung

Rz. 6 Als Folge der Ausschlagung wird nach Abs. 2 der Vorerbe zum Vollerben, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Wird die Ausschlagung erst nach Eintritt des Nacherbfalls erklärt, stellt sie das bereits weggefallene Erbrecht des Vorerben, § 2139 BGB, rückwirkend wieder her.[17] Die Erbschaft verbleibt den Erben des Vorerben, wenn dessen Tod den Nacherbfall herb... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Einfache Ausschlussklausel

Rz. 44 Oftmals bestimmen die Erblasser in gemeinsamen Testamenten, dass derjenige Schlusserbe, der beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll. Mit einer solchen Regelung wird zwar verhindert, dass der den Pflichtteil Verlangende seine Schlusserbenstellung nach dem Letztversterbenden behält. Auch bei dieser Klau... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 5 § 2049 BGB setzt voraus, dass es sich um ein im Nachlass befindliches Landgut handelt, das einem Miterben durch Anordnung des Erblassers zugedacht worden ist. Bei einem solchen Erwerb von Todes wegen wird die Privilegierung vermutet und hat zur Folge, dass der Ertragswert anzusetzen ist, soweit dieser den Verkehrswert unterschreitet. I. Auslegungsregel Rz. 6 Abs. 1 enthä... mehr

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ZErb 01/2026, Gestaltungen ... / a) Bedingte Nacherbfolge

Kernbestandteil des Kombinationsmodells ist eine auflösend bedingte Nacherbfolge. Die Nacherbfolge entfällt kraft Bedingung automatisch mit dem Tod des geschiedenen Ehepartners oder dann, wenn andere, gleichwertige Gründe – wie etwa ein notarieller Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht – eingetreten sind. mehr

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Sterbevierteljahr (Rente) / 1.3 Rentenfaktor für geschiedene Ehegatten

Für Witwen-/Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten, gibt es keinen erhöhten Rentenartfaktor und somit keine höhere Rente in der Zeit des Sterbevierteljahres.[1] Gleiches gilt für Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, da der Tod des Versicherten schon längere Zeit zurückliegt. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. (2) Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden. mehr

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Sterbevierteljahr (Rente) / 1.1.1 Antragstellung auf Witwen-/Witwerrente

Haben verstorbene Versicherte bis zum Tod keine Rente bezogen, ist der Antrag auf Witwen-/Witwerrente beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Besteht der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente, zahlt der Rentenversicherungsträger auch die erhöhte Rente für das Sterbevierteljahr. mehr

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Rentenabfindung / 1.3 Abfindung führt zum Ausschluss auf das Rentensplitting

Wird eine Rentenabfindung geleistet, ist ein Anspruch auf das Rentensplitting nach dem Tod des ersten Ehegatten ausgeschlossen.[1] mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Andeutung im Testament

Rz. 86 In einem vierten Schritt ist wiederum zu prüfen, ob der durch Auslegung ermittelte Wille, d.h. das Ziel des Erblassers bzw. seine allg. Motivation, in der Urkunde wenigstens andeutungsweise enthalten ist.[267] Hierbei ist davon auszugehen, dass dies umso eher der Fall ist, je mehr das vom Erblasser erstrebte Ziel aus dem Wortlaut der Urkunde erkennbar ist. Im Allg. is... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Gem. § 1958 BGB ist Klageerhebung eines Nachlassgläubigers gegen den vorläufigen Erben unzulässig. Die aktive Aufnahme eines durch den Tod des Erblassers gem. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochenen Verfahrens wird dagegen durch § 239 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 1958 BGB untersagt. Die Unterbrechung des Prozesses kann demnach durch den Erben erst nach Annahme der Erbschaft beendet wer... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Sinn und Zweck des § 1937 BGB

Rz. 3 In § 1937 BGB werden die Begriffe Testament, Verfügung von Todes wegen und letztwillige Verfügung klargestellt bzw. voneinander abgegrenzt.[3] mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gesellschafteranteile an einer OHG

Rz. 51 Die Haftung für Verbindlichkeiten eines OHG-Gesellschafters ist ähnlich der Haftung bei der Fortführung der Einzelfirma. Es muss unterschieden werden, ob die Gesellschaft durch den Erbfall aufgelöst wird oder ob sie – mit dem Erben oder auch ohne ihn – fortgesetzt wird.[117] Rz. 52 Grundsätzlich wird die OHG durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Kein einseitiger Widerruf durch neue Verfügung

Rz. 28 Durch Abs. 1 S. 2 wird klargestellt, dass der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen nicht einseitig durch neue Verfügungen von Todes wegen erfolgen kann. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen aufgrund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerunge... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Zur Zeit des Erbfalls zu erwartende Geburt eines Erben

Rz. 4 Ein Unterhaltsanspruch nach S. 1 kommt nur in Betracht, wenn zur Zeit des Erbfalls – Tod des Erblassers – die Geburt eines Erben zu erwarten ist. Das setzt im Hinblick auf die Regelung des § 1923 Abs. 2 BGB zunächst voraus, dass das ungeborene Kind bereits gezeugt ist (nasciturus), weil es ansonsten an der Erbfähigkeit fehlen würde. Rz. 5 Des Weiteren muss der nascituru... mehr