0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) mit Wirkung zum 10.6.2021 (vgl. Art. 14 Abs. 2) eingeführt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Es handelt sich um eine Spezialregelung zu § 50 SGB X, die das Verfahren bei Überweisungen an eine inzwischen verstorbene leistungsberechtigte Person regelt. Sie verweist auf die Regelungen des für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI. Im ersten Abschnitt des 13. Kapitels des SGB XII, das die Überschrift "Kostenersatz" trägt, ist die Vorschrift ein Fremdkörper. Entsprechende Vorschriften über die Rücküberweisung und Erstattung von Leistungen, die nach dem Todesmonat des Berechtigten erbracht wurden, enthält § 40 Abs. 5 SGB II für das Bürgergeld, § 96 Abs. 3 bis 4a SGB VII für Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, § 37 Abs. 2 SGB XI für das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung, § 122 SGB XIV für Geldleistungen der Träger der sozialen Entschädigung, § 30 WoGG für Wohngeldzahlungen und der in Bezug genommene § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI für Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Vorschrift erfasst alle Geldleistungen nach dem SGB XII, die für Zeiträume nach dem Todesmonat des Berechtigten überwiesen wurden, also sowohl Laufende als auch einmalige Leistungen in Geld (so die ganz herrschende Meinung: Simon, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 102a Rz. 11; Bieback, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII 13. Aufl., § 102a Rz. 8 jeweils m. w. N.). Die Bindungswirkung eines vorherigen Bewilligungsbescheides hat sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X mit dem Tod des Bere...