Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz / § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

(1) 1Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. 2Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

 

(2) 1Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. 2§§ 45 und 48 gelten entsprechend.

 

(2a) 1Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz [1] [Vom 01.01.2002 bis 28.06.2002: 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ; Bis 31.12.2001: 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ] jährlich zu verzinsen. 2Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. 3Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

 

(3) 1Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. 2Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

 

(4) 1Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-AT / §§ 26 - 29a Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    488
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) / § 12 (VKA) Eingruppierung
    414
  • TVöD-AT / § 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA)
    221
  • TVöD-AT / § 18 (VKA) Leistungsentgelt
    105
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 50 - 57 Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
    97
  • Entgeltordnung VKA / 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
    92
  • Landeskommunalbesoldungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 1 - 6 1. Abschnitt Besoldung
    82
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 27 - 37 Sechster Abschnitt Einfriedung
    77
  • TVöD-AT / § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (VKA)
    61
  • Besoldungsgesetz Hessen / 13. Allgemeine Stellenzulage
    56
  • Besoldungsgesetz Hessen / Anlage V
    51
  • Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt / §§ 34 - 42 Abschnitt 10 Grenzabstände für Pflanzen
    49
  • Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein / §§ 51 - 58 Unterabschnitt 2 Mitbestimmung
    44
  • TVöD-BT-V / § 46 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
    44
  • Wehrpflichtgesetz / § 6a Besondere Auslandsverwendung
    44
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    43
  • Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel
    42
  • TVöD-AT / § 20 Jahressonderzahlung (VKA)
    38
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 46 - 51 Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
    37
  • Gerichtsvollzieherordnung / §§ 14 - 18 B. Örtliche Zuständigkeit
    32
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional

Top-Themen

family fun time at home parents with children using tablet

Familienversicherung

mehr

Ärztin in weißem Kittel und mit Maske

Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung

mehr

nachdenklicher Mann

Krankengeld: Versicherungsschutz und Nahtlosigkeit

mehr

Doktor mit Patient

Aufforderung zum Reha-Antrag

mehr

Urlaub Reise Koffer packen

Urlaubsgeld

mehr

jüngere Frau sitzt am Bett eines alten Mannes und hält die Hand

Krankengeld bei stationärer Begleitung

mehr

Berechnung

Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung für Selbstständige

mehr

Kreuzung von oben in Großstadt am Abend

Fahrkosten

mehr

Lego Arbeiter

Scheinselbstständigkeit

mehr

Rollstuhlfiguerchen wird auf 10-Euro-Schein geschoben

Bundesteilhabegesetz

mehr

Downloads

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

PM plus bAV 11 2019

Sonderveröffentlichung bAV: Risiken sehen – Kontrolle behalten

mehr

bAV in PM 04 2017

Sonderveröffentlichung bAV Spezial April 2017

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Bayerischer VGH 12 B 05.2059
Bayerischer VGH 12 B 05.2059

  Entscheidungsstichwort (Thema) Sozialhilfe. Rücknahme von Bewilligungsbescheiden für Hilfe zum Lebensunterhalt rechtswidrig, da die Bescheide rechtmäßig waren. keine eheähnliche Gemeinschaft. kein berücksichtigungsfähiges Einkommen und Vermögen. Berufung ...

4 Wochen testen

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Sozial- & Gesundheitswesen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren