Rz. 6
Kostenersatzpflichtig ist der Erbe des Sozialhilfeempfängers, daneben aber nach § 102 Abs. 1 auch der Erbe des Ehegatten (oder des Lebenspartners) des Sozialhilfeempfängers, wenn dieser vor dem Sozialhilfeempfänger verstirbt. Die Haftung des Erben des vorverstorbenen Ehegatten folgt daraus, dass auch der nicht Sozialhilfe beziehende Ehegatte nach § 19 i. V. m. § 90 den dort normierten Vermögensschutz genießt und daher der Sinn der Erbenhaftung auch hier dessen Haftung gebietet.
Rz. 7
(unbesetzt)
Rz. 8
Die Erbeneigenschaft ergibt sich aus den bürgerlich-rechtlichen Regelungen in §§ 1922 ff. BGB. Auch der (nicht befreite) Vorerbe ist Erbe im Sinne der Vorschrift (BVerwG, Urteil v. 23.9.1982, 5 C 109/81; dazu H. Schellhorn, in: Schellhorn/ Hohm/Schneider/Busse, SGB XII, 21. Aufl., § 102 Rz. 12). Der in § 102 verwendete Begriff "Erbe der leistungsberechtigten Person" bedeutet nicht, dass die Sozialhilfeberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles bestanden haben muss; es genügt, wenn sie zu beliebigen Zeiten, jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall gegeben war, § 102 Abs. 1 (OVG Berlin, Urteil v. 23.6.2005, 6 B 23.03).
Rz. 9
Der Erbe des kostenersatzpflichtigen Erben übernimmt nach den allgemein bürgerlich-rechtlichen Vorschriften mit dessen Nachlass auch die den Nachlass belastende Kostenersatzpflicht (Steimer, in: Mergler/Zink SGB XII, § 102 Rz. 17).
Rz. 10
Kostenersatzansprüche nach Abs. 1 gegen die Erben des vor dem Sozialhilfeempfänger verstorbenen Ehegatten und gegen die Erben des Sozialhilfeempfängers selbst entstehen unabhängig voneinander kraft Gesetzes mit dem Tode des Erblassers (BVerwG, Urteil v. 10.7.2003, DÖV 2004 S. 208). In diesem Fall können die Erben des vorverstorbenen Ehegatten des Sozialhilfeempfängers nicht geltend machen, vorrangig...