Rz. 12
Der Ersatzpflicht unterliegen grundsätzlich alle Sozialhilfekosten, soweit nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht (Abs. 5). Es kommt nicht auf die Hilfeart an, auch nicht darauf, ob es sich um einmalige oder laufende Hilfen handelt (H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 21. Aufl., § 102 Rz. 10).
Rz. 13
Ausdrücklich ausgenommen von der Kostenersatzpflicht sind nach Abs. 5 die Kosten für Leistungen nach Kap. 4 (Grundsicherung) und die vor dem 1.1.1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
Rz. 14
Die Herausnahme der Kosten der Grundsicherungsleistungen beruht darauf, dass diese bis 31.12.2004 in einem eigenen Gesetz geregelt waren, sie sollten ausdrücklich keine Leistungen der Sozialhilfe sein und unterlagen damit auch nicht den Regelungen der Ersatzpflichten des Sozialhilferechts. Nunmehr finden sich die Vorschriften des ehemaligen Grundsicherungsgesetzes v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) im SGB XII, die Grundsicherungsleistungen werden damit zu Sozialhilfeleistungen. Wie sich aus verschiedenen Regelungen ergibt, handelt es sich allerdings um Sozialhilfeleistungen eigener Art. Zum einen gehen sie der Hilfe zum Lebensunterhalt vor (§ 19 Abs. 2 Satz 3), zum anderen werden Leistungen der Grundsicherung versagt, wenn die Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren mutwillig (vorsätzlich oder grob fahrlässig) herbeigeführt wurde (§ 41 Abs. 3). Darüber hinaus sind die Leistungen der Grundsicherung antragsabhängig (§ 41 Abs. 1); sie unterliegen nicht dem Kenntnisgrundsatz des § 18. Schließlich ist die Heranziehung Unterhaltspflichtiger erheblich eingeschränkt (§ 43 Abs. 2). In diese Systematik würde sich eine Erbenhaftung für Leistungen der Grundsicherung nicht einfügen (a. A. Conradis, in: LPK-SGB XII, 13. Aufl., § 102 Rz. 20). Sie ist daher zu Recht au...