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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Sch ... / 2.1.4 Schenkung auf den Todesfall

Petra Raßfeld-Wilske
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Rz. 30

In Bezug auf Schenkungen auf den Todesfall ist danach zu differenzieren, ob es sich um eine Schenkung unter aufschiebender Bedingung (Regelfall) oder unter auflösender Bedingung handelt. Die Schenkung unter auflösender Bedingung, bei der die Vermögensverschiebung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen ist, ist als Schenkung unter Lebenden zu behandeln und die Steuerentstehung richtet sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (s. Gottschalk in T/G/J/G, § 3 Rn. 250). Nur auf die Schenkung unter aufschiebender Bedingung findet § 9 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 ErbStG Anwendung, so dass in diesem Fall die Steuer bereits mit dem Tod des Erblassers entsteht, obwohl der Beschenkte noch keine Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangt hat. Ein sachlicher Grund für die Vorverlegung der Steuerentstehung bei der Schenkung unter Lebenden ist nicht erkennbar. Hannes/Holtz (in M/H/H, § 9 Rn. 14) stellen hier die Frage, warum dann ein formwirksam begründetes Schenkungsversprechen unter Lebenden mit dem Tod des Schenkers zum Gegenstand einer Schenkung werden kann, was jedoch so nicht vorgesehen ist.

Eine Differenzierung nimmt das FG Hamburg mit – rechtskräftigem – Urteil vom 15.03.2023 (ZEV 2023, 788) vor. Räumt demnach ein Wohnungseigentümer einem Beschenkten unentgeltlich ein Wohnungsrecht (Mitnutzungsrecht) und für die Zeit nach seinem, des Wohnungseigentümers Ableben ein persönliches Wohnungsrecht ein und werden beide zu seinen Lebzeiten im Grundbuch eingetragen, so handelt es sich hinsichtlich des Wohnungsrechts um eine Schenkung auf den Todesfall. Es werden also zwei Steuertatbestände mit unterschiedlichen Entstehungszeitpunkten verwirklicht; zum einen auf den Schenkungstag bzgl. des Mitnutzungsrechts und zum anderen bzgl. des Wohnungsrechts auf den Todestag des Zuwendenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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