Rz. 5
Gemäß § 102a i. V. m. § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI hat das Geldinstitut die Geldleistung der überweisenden Stelle oder dem Sozialhilfeträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Die Rückforderung seitens der überweisenden Stelle oder seitens des Sozialleistungsträgers ist Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Rücküberweisung. Es handelt sich um einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Geldinstitut. Die Rückforderung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Daher muss die überweisende Stelle oder der Sozialhilfeträger im Streitfall die Rücküberweisungsforderung im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen.
Rz. 6
Das Geldinstitut ist als Zahlungsdienstleister berechtigt, die Ausführung eines ihm vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Erben erteilten autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen. Das bedeutet, dass dem Geldinstitut als Zahlungsdienstleister bei der Ausführung autorisierter Zahlungsaufträge im Rahmen des § 675o Abs. 2 BGB ein auf Sozialhilfeleistungen begrenztes Zurückbehaltungsrecht bei Verfügungen über das Konto bereits vor Eingang von Rückzahlungsverlangen, insbesondere auch bei einer Auflösung des betroffenen Kontos, eingeräumt ist. Der Anspruch auf Rücküberweisung ist gegenüber den Ansprüchen nach § 102a i. V. m. § 118 Abs. 4 SGB VI und gegenüber Ansprüchen nach § 50 SGB X vorrangig (Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 102a Rz. 9).
Rz. 7
Gemäß § 102a i. V. m. § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Dafür reicht jede anderweitige Verfügung aus, die den äußeren Ansc...