Abs. 1
Bis zum 28.2.2017 war die nachfolgend erläuterte Regelung in Abs. 1 enthalten. Da aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 24.11.2016 zum TVÜ-VKA mit Wirkung vom 1.3.2017 Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung (1) entfallen sind, beziehen sich die nachfolgenden Erläuterungen auf § 13 insgesamt, der im Übrigen unverändert geblieben ist.
In der sog. Prozessvereinbarung vom 9.2.2003 haben sich die Tarifvertragsparteien u. a. auf das Ziel "Lösung vom Beamtenrecht" verständigt. Bei der Reform des Tarifrechts haben die Arbeitgeber deshalb von Anfang an versucht, diese in Anlehnung an das Beamtenrecht konzipierte Regelung, deren wesentlicher Inhalt bis zum 30.6.1994 für alle Angestellten galt, zu beseitigen. Am 9.2.2005 ist zum Abschluss der Tarifrunde in Potsdam hierzu Folgendes vereinbart worden:
Zitat
Für Beschäftigte, die unter die Regelung der Entgeltfortzahlung des § 71 BAT fallen, wird als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Nettokrankengeld gezahlt. Für alle übrigen Beschäftigten bleibt es bei der bisherigen Regelung (Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Bruttokrankengeld). In beiden Fällen wird der Krankengeldzuschuss statt längstens bis zum Ende der 26. Woche zukünftig längstens bis zum Ende der 39. Woche gewährt.
Hieraus folgt zunächst, dass in Potsdam keine Übergangsregelung für die bislang vom Anwendungsbereich des § 71 BAT erfassten Angestellten getroffen worden ist. Die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Angestellten mussten sich daher ab 1.10.2005 "nachversichern", damit die Krankenkasse bei einer länger als 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit ab der 7. Woche und nicht erst ab der 27. Woche die entsprechenden Leistungen erbrachte.
Als Kompensation dafür, dass der TVöD keine Nachfolgeregel...